Urteil des BVerwG vom 19.07.2011
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BVerwG 10 B 10.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 10.11
Bayerischer VGH München - 14.12.2010 - AZ: VGH 13a B 10.30247
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen
Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfenen Fragen,
„ob Sunniten im Irak bzw. in Bagdad einer Gruppenverfolgung unterliegen oder nicht“ (zu § 60
Abs. 1 AufenthG)
und
„ob Sunniten im Irak einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind oder nicht“ (zu § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG)
betreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse im Irak. Dem verschließt sich letztlich auch die Beschwerde nicht,
wenn sie ausführt, dass die jeweilige Frage „für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich
ist und noch nicht obergerichtlich entschieden wurde“ und sie „sich in einer Vielzahl von
Asylverfahren von Sunniten aus dem Irak gleichermaßen auswirken und [...] daher
verallgemeinerungsfähig“ seien. Das Revisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen
ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) (Beschluss
vom 30. Juni 2009 - BVerwG 10 B 49.08 - juris Rn. 2 f.). Der Kläger verkennt, dass sich der
herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der
„grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) unterscheidet, der in
Asylrechtsstreitigkeiten auch solche Fälle umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der
Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (Urteil vom 31.
Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 Leitsatz 1 = Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr.
4). Grundsätzlicher Klärung bedürftige Rechtsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 1 oder Abs. 7
Satz 2 AufenthG bezeichnet die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß.
4 Soweit die Beschwerde der Würdigung der Verfolgungssituation im Irak durch das
Berufungsgericht u.a. als unzutreffend, „nicht richtig“ oder „nicht vertretbar“ entgegentritt, betrifft
dieses Vorbringen die einzelfallbezogene Rechtsanwendung des Berufungsgericht, die
grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist, und lässt nicht erkennen, dass auch eine
Verfahrenrüge hätte erhoben werden sollen, die jedenfalls nicht ausreichend dargelegt wäre.
5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b
AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Richter
Fricke