Urteil des BVerwG vom 23.05.2013
BVerwG: ermessen, genehmigung, bestätigung, form, kunst, gebärdensprache, experte, verbraucherschutz, link, download
BVerwG 4 B 23.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.13
VG Düsseldorf - 22.07.2011 - AZ: VG 25 K 6636/10 Düsseldorf
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.02.2013 - AZ: OVG 2 A 2135/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar
2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Berufungsurteil beruht
nicht auf einem Verfahrensfehler.
3 Der Kläger rügt, dass das Oberverwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des
Sachverhalts (nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen habe. Das Oberverwaltungsgericht sei
zu Unrecht seiner Anregung in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt, eine messtechnische
Evaluation der im Schallgutachten der Fa. K. GmbH prognostizierten Lärmwerte zu veranlassen.
4 Die Rüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat das Schallgutachten der K. GmbH,
das die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt hatte, durch einen Experten des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen prüfen lassen (UA
S. 18). Der Experte hat für das Oberverwaltungsgericht überzeugend bestätigt, dass es sich bei
der schalltechnischen Untersuchung der K. GmbH um ein in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß
erstelltes Gutachten handelt, dessen Ergebnis im Verfahren zur Genehmigung des
Nachtbetriebs der Beigeladenen zugrunde gelegt werden konnte (UA S. 19). Zur Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens brauchte sich das Oberverwaltungsgericht nicht
veranlasst zu sehen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder
gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im
Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft
ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich ihm die
Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 6. Oktober
1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und Beschluss vom 13. März 1992 -
BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). So liegt es hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht durfte
im Hinblick auf die aus seiner Sicht nachvollziehbare, von einer unabhängigen Fachbehörde
abgegebene Bestätigung der Validität der Ergebnisse und fachlichen Bewertung des
Schallgutachtens der K. GmbH davon absehen, weiteren Sachverständigenbeweis etwa in Form
von Immissionsmessungen zu erheben.
5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat
nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Die sinngemäß gestellte Frage,
ob für die Prognose, welcher Lärm mit der Ausweitung der Betriebszeiten eines vorhandenen
Gewerbebetriebs verbunden ist, der Lärm gemessen werden muss, der vom ausgeübten Betrieb
ausgeht, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das
Gutachten der K. GmbH hinsichtlich der Halleninnenpegel auf frühere schalltechnische
Untersuchungen zurückgreift, für die Emissionsmessungen durchgeführt worden waren (UA S.
23). An diese Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke