Urteil des BVerwG vom 05.06.2013

BVerwG: qualifikation, anpassung, industrie, erhaltung, begriff, handelskammer, umschulung, kunst, gebärdensprache, verordnung

BVerwG 5 B 7.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 7.13
VG Greifswald - 17.09.2008 - AZ: VG 5 A 2081/06
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 21.11.2012 - AZ: OVG 1 L 254/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. November 2012
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen
Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
2 1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten
Divergenz zuzulassen. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in
Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten)
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und
inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B
61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5
B 35.09 - juris).
3 Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie rügt eine Abweichung von dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - (BVerwGE 132,
339 = Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 3). Das Oberverwaltungsgericht verlange bei dem
Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes zur Förderung der
beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsgesetz) vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S.
2407 - im Folgenden: AFBG a.F.) entscheidungstragend, dass der in der ersten Alternative
dieser Bestimmung genannte Berufsabschluss im Hinblick auf die Fortbildungsmaßnahme
einschlägig sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht nur für die entsprechende
berufliche Qualifikation - also für das in der dritten Alternative der Bestimmung genannte
Merkmal - eine für den Fortbildungsabschluss einschlägige berufliche Vorerfahrung gefordert.
Könne die Vorqualifikation durch einen formalen Berufsabschluss nachgewiesen werden, müsse
dieser folglich nicht in einem Zusammenhang zum angestrebten Fortbildungsziel stehen.
4 Mit dieser Begründung kann eine Divergenz nicht nachgewiesen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in der herangezogenen Entscheidung bei der Auslegung der
dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. zwar ausgeführt, dass eine
entsprechende berufliche Qualifikation auch durch eine einschlägige mehrjährige Berufstätigkeit
geführt werden könne. Eine Vollzeittätigkeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der
Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz betrage,
reiche jedenfalls aus, wenn die Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten
Fortbildungsziel aufweise (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 28). Damit wird jedoch kein
abstrakter Rechtssatz zur Auslegung der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG
a.F. aufgestellt und auch nichts darüber ausgesagt, ob in den dort genannten Fällen ein
fachlicher Bezug erforderlich ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht bei dieser Fallgruppe
(ebenfalls) einen fachlichen Bezug gefordert hat, liegt keine Abweichung vor.
5 2. Die Revision kann auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Die Beschwerde hält für den Fall,
dass keine Divergenz anzunehmen ist, die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Reicht es für die Erfüllung des Vorqualifikationserfordernisses i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AFBG aus, wenn der Bildungsträger Teilnehmer zulässt, die im entscheidenden Zeitpunkt des
Beginns der Maßnahme über irgendeinen qualifizierten Berufsabschluss verfügen, der aber nicht
notwendig wesentliche inhaltliche Bezüge zu dem angestrebten Fortbildungsabschluss
aufweist?“
6 Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich um eine
solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. Diese Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in
Abrede stellt - im Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch
das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) durch eine
Neufassung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen
Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um
Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5.
Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
7 Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften
nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht
Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder
weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden
Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 29. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 4). An dieser
Offensichtlichkeit fehlt es hier. Die Beschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, dass durch das
Aufstiegsfortbildungsänderungsgesetz nur die dritte Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG
a.F. geändert worden ist. Der Gesetzgeber hat jedoch durch die Neuformulierung „eine diesen
Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation“ eine deutliche Verknüpfung
zwischen der ersten und der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geschaffen und
in der Gesetzesbegründung zur Änderung der dritten Alternative die Notwendigkeit einer fachlich
einschlägigen Vorbefassung in Anlehnung an § 45 Abs. 2 BBiG hervorgehoben (BTDrucks.
16/10996 S. 20). Diese engere Alternativenverknüpfung im Wortlaut und der
Entstehungsgeschichte kann bei der Auslegung der ersten Alternative des nunmehr geltenden §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG dafür sprechen, dass auch in diesem Bereich für die
Aufstiegsfortbildungsförderung ein fachlich einschlägiger Berufsabschluss zu fordern ist. Daher
ist es jedenfalls nicht evident, dass sich die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich
aufgeworfene Frage bei der neuen Gesetzeslage in gleicher Weise stellt wie nach altem Recht.
8 Unabhängig von dem Umstand, dass es sich um ausgelaufenes Recht handelt, kommt eine
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) auch deshalb nicht Betracht, weil die Beschwerde eine den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache vermissen lässt. Dies setzt neben der Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des
revisiblen Rechts außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 und vom 9. August 2011 -
BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es insbesondere der substantiierten
Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 -
BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B
99.12 - juris Rn. 2).
9 Die Beschwerde begnügt sich jedoch mit der formelhaften Feststellung, dass die aufgeworfene
Frage bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden sei und sich auch nicht
unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Sie befasst sich nicht mit dem Argument des
Berufungsgerichts, dass Gegenstand der Förderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. nur
Maßnahmen der Fortbildung und nicht solche der beruflichen Erstausbildung sein könnten und
dass der Begriff der beruflichen Fortbildung nach § 1 Abs. 3 und 4 BBiG zu bestimmen sei. Von
einer Erhaltung, Anpassung und Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit oder einen
beruflichen Aufstieg könne aber nicht gesprochen werden, wenn der Berufsabschluss - hier
eines Feinmechanikers - keinen Bezug zum Fortbildungsziel - Fachwirt für Finanzberatung -
aufweise (UA S. 11). Die Beschwerde befasst sich ferner nicht mit der weiteren Begründung des
Berufungsgerichts, dass ein entsprechender fachlicher Bezug des vorangegangenen
Berufsabschlusses zur Fortbildungsmaßnahme auch in den zum Zeitpunkt der Zulassung des
Klägers maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für
Finanzberatung der Industrie- und Handelskammer Berlin vom 12. Dezember 1997 gefordert
werde (UA S. 9). Die Beschwerde legt nicht dar, dass das vom Oberverwaltungsgericht
vertretene Verständnis des Begriffs der „Fortbildungsmaßnahme“ im Schrifttum oder in der
Rechtsprechung umstritten sei oder dass gewichtige Gründe dagegen sprächen. Es wird auch
sonst nicht plausibel gemacht, aus welchen Gründen Vorgänge, die nach § 1 Abs. 5 BBiG als
berufliche Umschulung zu werten wären, im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes als
berufliche Fortbildung angesehen werden müssten.
10 Schließlich wird die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen für eine Vielzahl
künftiger Fälle auch nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerde befasst sich nicht mit dem
Hinweis des Berufungsgerichts, dass nach der für zukünftige Fälle geltenden „Verordnung über
die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft“
vom 9. Februar 2012 (BGBl I S. 274) ebenfalls ein fachlich einschlägiger Berufsabschluss
Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung zum Fachwirt für Finanzdienstleistungen ist. Es wird
auch nicht dargelegt, dass in anderen Fortbildungsprüfungsordnungen völlig fachfremde
Berufsabschlüsse als Zugangsvoraussetzung genügten.
11 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt
aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß