Urteil des BVerwG vom 25.02.2013
BVerwG: rechtliches gehör, beweisantrag, verfügung, unparteilichkeit, verwaltungsverfahren, überprüfung, download, wiederaufnahme, kunst, gebärdensprache
BVerwG 4 A 7005.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 7005.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 31. Juli 2012 -
BVerwG 4 A 7003.11 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1
Satz 1 VwGO auf Fortführung des Klageverfahrens. Zu Unrecht machen sie geltend, der Senat
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2 Die Ablehnung des Antrags der Kläger nach Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift, Beweis zu der
Frage zu erheben,
ob die Gebiete, die von 15° nach Norden oder nach Süden abknickenden Flugrouten betroffen
sind, abwägungserheblich anders besiedelt sind als die, die von parallelen Abflugrouten
betroffen wären,
durch den mit Begründung versehenen Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012
(Sitzungsniederschrift S. 5), vertieft durch die Erläuterungen im angefochtenen Urteil vom 31. Juli
2012 (UA Rn. 62), verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG; sie ist prozessrechtlich nicht zu
beanstanden.
3 1. Maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche
Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 23. August 2006 -
BVerwG 4 A 1066.06 -). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die
den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE
96, 205 <216>); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht
einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1
<12>, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>). Soweit die Kläger geltend
machen, die beantragte Aufklärung durch Sachverständigengutachten sei geboten gewesen,
„weil der vom Senat gewählte (abstrakte) Planungsmaßstab für Lärmprognosen unzutreffend ist“
(Beschwerdebegründung S. 6 - Klammerzusatz im Original), wenden sie sich gegen die
materiellrechtliche Auffassung des Senats, dass - wie im Beweisbeschluss durch Bezugnahme
auf das Urteil des Senats vom 13. Oktober 2011 (BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn.
159) zum Ausdruck kommt - die für den abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der An-
und Abflugrouten ausreichend sein kann, um die Lärmbetroffenheiten auch bei unabhängigem
Bahnbetrieb abzuschätzen. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.
4 2. Entsprechendes gilt für den Einwand, es handele sich um eine fehlerhafte Anwendung des
Planungsmaßstabs im konkreten Fall, weil „Lärmbelange dann nicht überschlägig anhand einer
Grobanalyse zu bestimmen (seien), wenn die Flugroutenprognosen unrealistisch waren“
(Beschwerdebegründung S. 7 - 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine
nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschluss
vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 31). Abgesehen
davon hat der Senat nicht festgestellt, dass die Flugroutenprognose „unrealistisch“ war.
Maßgeblich ist, ob die prognostische Flugroutenplanung Art und Ausmaß der zu erwartenden
Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbildet (UA Rn.
66). Hiervon ist der Senat ausgegangen.
5 3. Der Vorwurf der Kläger (Beschwerdebegründung S. 8 - 10), der Senat verfüge nicht über
ausreichende Erkenntnisse, um die Beweisfrage zu beantworten, ist unbegründet. Zur
Beantwortung der Beweisfrage bedurfte es nicht der Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
6 Das Tatsachengericht entscheidet über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den
Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts
wegen nach Ermessen (§ 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO). In diesem Rahmen hat
das Gericht darüber zu befinden, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines
Sachverständigen benötigt. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens kann nur
dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm
unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer
Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die
Beteiligten überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße
zur Verfügung steht (zur Zulassung der Revision stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 14. September
1992 - BVerwG 7 B 130.92 - Buchholz 406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2, vom 24. November 1997 -
BVerwG 1 B 224.97 - juris Rn. 6, vom 16. Januar 2002 - BVerwG 4 BN 27.01 - BRS 65 Nr. 58,
vom 25. März 2009 - BVerwG 4 B 63.08 - BRS 74 Nr. 196 und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B
5.12 - juris Rn. 7).
7 Lärmberechnungen hat der Senat nicht vorgenommen. Nach der Rechtsauffassung des Senats
genügte eine Abschätzung der Lärmbetroffenheiten auf der Grundlage einer Grobanalyse der
Siedlungsstruktur der Flughafenumgebung i.V.m. den für das Planfeststellungsverfahren
ermittelten, in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen (Beiakte 429, N 5 Tabellenanhang)
Einwohnerzahlen der betroffenen Ortsteile und Gemeinden (UA Rn. 62). Dass es besonderer
Sachkunde bedürfte, auf dem Kartenmaterial um bis zu 15° nach Norden oder Süden
abknickende Abflugrouten zu markieren, um die gebotene siedlungsstrukturelle
Vergleichsbetrachtung anzustellen, ist nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Ebenso wenig ist
zu erkennen, dass die vom Senat zugrunde gelegten Einwohnerzahlen unzutreffend sein
könnten; Einwände hiergegen haben auch die Kläger nicht erhoben.
8 4. Es bedurfte auch keiner Ermittlungen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen,
um feststellen zu können, dass die Belange der Kläger unter Zugrundelegung der 15°-
Abweichung für die Konfigurationsanalyse nicht abwägungserheblich waren. Entgegen der
Auffassung der Kläger (Beschwerdebegründung S. 9 - 10) liegt kein Verstoß gegen § 108 VwGO
vor.
9 Die Einschätzung des Senats, dass die für die Konfigurationsanalyse maßgeblichen Werte bis
hinab zu einem Dauerschallpegel von Leq(3), Tag = 62 dB(A) bei um bis zu 15° abknickenden
Abflugrouten bei den Klägern nicht erreicht werden, hat er maßgeblich auf von dem Beklagten
vorgenommene Berechnungen, die nach der vorläufigen Berechnungsmethode für den
Umgebungslärm an Flugplätzen vorgenommen worden sind, gestützt (UA Rn. 82).
10 Mit ihrem Einwand, der Vortrag des Beklagten zu den Berechnungen sei „als
Parteivorbringen und nicht als der Beweiswürdigung zugängliches Sachverständigengutachten“
zu werten (Beschwerdebegründung S. 9), zeigen die Kläger keinen Mangel auf, der Anlass zu
einer Überprüfung der aus Sicht des Senats plausiblen Berechnungen gegeben hätte. Das
Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem
Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen eines
Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges
Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für solche im
Verwaltungsverfahren durch die Behörde erarbeiteten Unterlagen, die nur aufgrund besonderer
Sachkunde erstellt werden können (Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 -
Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12 = juris Rn. 43 und vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1066.06
- juris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 7. Februar 2011 - BVerwG 4 B 48.10 - ZfBR 2011, 575 =
juris Rn. 9). Ob das Gericht es mit den von einem Beteiligten vorgelegten Unterlagen bewenden
lassen darf oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von
der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab (Beschluss vom 14. Juni 2004 -
BVerwG 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 m.w.N.). Die Notwendigkeit, einen gutachterlich durch
einen Beteiligten - hier durch die vom Beklagten vorgelegten Berechnungen - aufgehellten
Sachverhalt weiter zu erforschen, drängt sich grundsätzlich nur auf, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Angaben unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht
überzeugend sind, wenn die Aussagen auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen,
wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen,
wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt
oder wenn die Erkenntnisse, die in den vorliegenden Unterlagen ihren Niederschlag gefunden
haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige
Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen.
11 Gemessen an diesem Maßstab bestand kein Anlass für den Senat, Berechnungen zum
Dauerschallpegel bei um bis zu 15° abknickenden Abflugrouten bezüglich des Grundstücks der
Kläger durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen einzuholen (UA Rn. 82). Zwar ist bei
der Annahme, dass das schlüssige und sachkundige Parteivorbringen ohne Weiteres
überzeugend ist, generell Zurückhaltung geboten (Beschluss vom 24. August 1987 a.a.O. Rn.
44). Die Berechnungen haben aber nicht allein deshalb geringeres Gewicht als gerichtlich
veranlasste Berechnungen, weil sie von einem Beteiligten eingeführt worden sind, der an einem
bestimmten Verfahrensausgang interessiert ist (vgl. Beschluss vom 25. April 2002 - BVerwG 4
BN 20.02 - juris Rn. 14 zur Verwertbarkeit von nicht richterlich veranlassten Gutachten).
Einwände gegen die mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 (GA I, Bl. 189 im Verfahren BVerwG 4 A
7001.11 ) vorgelegten Berechnungen haben die Kläger nicht erhoben. Sie haben
auch keinen Beweisantrag zur Frage der Berechnungen zum Dauerschallpegel bei um bis zu
15° abknickenden Abflugrouten gestellt. Der Beweisantrag nach Anlage 1 der
Sitzungsniederschrift betraf allein die Frage der Besiedlungsdichte („abwägungserheblich
anders besiedelt“). Nach der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung der
Beweisablehnung wurden keine Einwände gegenüber den Berechnungen des Beklagten
erhoben, die Anlass zu Zweifeln an der Verwertbarkeit der ermittelten dB(A)-Werte hätten geben
können. Ebenso wenig finden sich Einwände in dem vorherigen schriftsätzlichen Vortrag. Auch
im Rahmen der Anhörungsrüge haben die Kläger nicht dargelegt, dass die Berechnungen
unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend seien.
12 5. Soweit die Kläger geltend machen, der Senat habe sich nicht auf die vom Beklagten in den
Wiederaufnahme- und den Restitutionsverfahren vorgelegten, von der DLR für einen Leq(3), Tag
= 60 dB(A) für die Grobplanung einerseits und um 15° nach Süden abknickende Abflugrouten
andererseits berechneten Konturen stützen dürfen, weil diese Berechnungen nicht in das
Verfahren eingeführt worden seien (Beschwerdebegründung S. 9 f.), zeigen sie ebenfalls keinen
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auf.
13 Der Senat hat ausdrücklich selbst darauf hingewiesen, dass die DLR-Berechnungen nicht in
das Verfahren der Kläger eingeführt worden waren (UA Rn. 82), und damit deutlich gemacht,
dass dieser Gesichtspunkt nicht entscheidungstragend war, sondern lediglich ergänzend in den
Blick genommen worden ist.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf
es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Petz