Urteil des BVerwG vom 29.11.2012
BVerwG: wohl des kindes, übereinkommen über die anerkennung, anerkennung des urteils, schutz von minderjährigen, sorgerechtsentscheidung, verfahrensrechtlicher ordre public, eigene mittel
BVerwG 10 C 5.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 5.12
OVG Berlin-Brandenburg - 25.10.2011 - AZ: OVG 11 B 23.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Prof. Dr. Kraft, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt ein Visum für den Familiennachzug zu
seinem in Deutschland lebenden Vater.
2 Der am 20. Dezember 1994 geborene Kläger stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Erteilung
eines Visums zum Zweck des Kindernachzugs zu seinem Vater. Dieser, ebenfalls ein türkischer
Staatsangehöriger, lebt seit 1995 im Bundesgebiet und erhielt 2000 eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil des Familiengerichts Izmir (Türkei) vom 8. April 2008 wurde ihm
das alleinige Sorgerecht für den Kläger übertragen.
3 Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir lehnte den Visumantrag zuletzt
mit Remonstrationsbescheid vom 4. Dezember 2009 ab. Der Vater des Klägers sei nicht allein
personensorgeberechtigt, da die türkische Sorgerechtsübertragung wegen Verstoßes gegen den
ordre public nicht anzuerkennen sei.
4 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum
Familiennachzug zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom
25. Oktober 2011 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung
darauf gestützt, dass dem Vater des Klägers das alleinige Sorgerecht zustehe. Der deutsche
ordre public stehe der Anerkennung der türkischen Sorgerechtsentscheidung nicht entgegen.
Dabei könne dahinstehen, ob sich die Voraussetzungen für die Anerkennung vorrangig nach Art.
7 und Art. 16 des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) oder nach Art. 7 und Art. 10
des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (ESÜ) richteten, da die Regelungen hier zu
identischen Ergebnissen führten. Aus beiden Übereinkommen ergebe sich, dass ausländische
Sorgerechtsentscheidungen im Bundesgebiet grundsätzlich anerkannt werden müssten und die
Vorbehaltsklausel des ordre public nur ausnahmsweise zum Tragen komme. Dieser Vorbehalt
schließe es grundsätzlich aus, ausländische Entscheidungen auf ihre materielle Richtigkeit zu
überprüfen. Ein ordre public-Verstoß liege erst vor, wenn das Entscheidungsergebnis nach
inländischen Vorstellungen untragbar erscheine oder die Entscheidung in einem Verfahren
zustande gekommen sei, das grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.
Das Urteil des türkischen Familiengerichts entspreche sowohl in verfahrensrechtlicher wie
materiellrechtlicher Hinsicht den Anerkennungsvoraussetzungen. Der Kläger sei vom
Familiengericht persönlich angehört worden. Der Verzicht auf eine weitere
Sachverhaltsaufklärung führe in Fällen, in denen - wie hier - beide Elternteile und das Kind die
beantragte Sorgerechtsentscheidung wünschten, weil sie sich hiervon eine bessere Förderung
des Kindes versprächen, nicht zu einer verfahrensrechtlichen Verletzung des ordre public. Ein
materiellrechtlicher Verstoß gegen den ordre public liege ebenfalls nicht vor. Unerheblich sei, ob
das türkische Recht eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht
verheirateten Vater vorsehe, denn eine Überprüfung am Maßstab türkischen Rechts sei
deutschen Gerichten verwehrt. Die die Übersiedlung zum Vater ermöglichende
Sorgerechtsentscheidung sei im Hinblick auf eine bessere Förderung der Erziehung und
Ausbildung des Klägers getroffen und im Ergebnis nicht offensichtlich und in nicht hinnehmbarer
Weise mit dem Kindeswohl unvereinbar. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung
eines Visums lägen vor, insbesondere sei sowohl bei Vollendung des 16. Lebensjahres als auch
im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung der Lebensunterhalt der aus dem Kläger und seinem
Vater bestehenden Bedarfsgemeinschaft gesichert.
5 Die Beklagte rügt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, dass der in
Deutschland lebende Elternteil nicht allein sorgeberechtigt sei. Die türkische
Sorgerechtsentscheidung widerspreche dem türkischen Recht und sei in Deutschland wegen
Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen. Die Entscheidung sei verfahrensrechtlich
ohne jede von Amts wegen betriebene Sachverhaltsaufklärung ergangen. Mit zentralen
Elementen des Kindeswohls habe sich das Gericht nicht befasst.
6 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
7 Die Beigeladene schließt sich inhaltlich den Ausführungen der Beklagten an.
II
8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (1.). Das Berufungsgericht hat
einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs
aber mit einer Begründung bejaht, die revisionsgerichtlicher Prüfung nicht standhält: Der Kläger
erfüllt zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG für einen
Anspruch auf Kindernachzug. Insbesondere ist sein Vater allein sorgeberechtigt, da das
türkische Sorgerechtsurteil nicht gegen den ordre public verstößt (2.). Die Feststellungen des
Berufungsgerichts tragen aber nicht seine Annahme, dass der Lebensunterhalt des Klägers
gesichert sei und damit auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG vorliege (3.). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil
kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit ist daher
gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen ist (4.).
9 1. Die auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug gerichtete Klage ist zulässig. Der im
Zeitpunkt der Revisionsverhandlung noch nicht volljährige Kläger ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2
VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 AufenthG partiell handlungs- und infolgedessen im vorliegenden
Verfahren prozessfähig. Nach § 80 Abs. 1 AufenthG ist fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet
hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im
Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Den gegen diese Regelung geäußerten, aus dem
Übereinkommen über die Rechte des Kindes - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) vom 20.
November 1989 (BGBl 1992 II S. 121, 990) - abgeleiteten völkerrechtlichen Bedenken folgt der
Senat jedenfalls für das Aufenthaltsrecht nicht. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die
Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 4.12 verwiesen (zur
Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen Rn. 9 f.).
10 2. Der Kläger erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG für einen
Anspruch auf Kindernachzug. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen Kind eines
Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis -
und vor der Ausreise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn
beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
11 2.1 Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08
- BVerwGE 133, 329 Rn. 10). Während des Revisionsverfahrens eingetretene
Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht allerdings zu berücksichtigen, wenn das
Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie
seinerseits zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
BVerwGE 124, 276 <279>). Daher ist der Nachzugsanspruch des Klägers an dem
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) zu
messen, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-
Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224). Hierdurch hat sich die
Rechtslage hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert.
12 Sind aufenthaltsrechtliche Ansprüche an eine Höchstaltersgrenze geknüpft - wie hier beim
Kindernachzug die Vollendung des 16. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze
ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl. Urteil vom 7. April 2009
a.a.O.). Wird die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten, folgt daraus, dass die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der
Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Danach eingetretene Sachverhaltsänderungen
zugunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es
mithin bei Anspruchsgrundlagen mit einer Höchstaltersgrenze, die der Betroffene - wie hier - im
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat,
einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (Urteil vom 7. April 2009
a.a.O.).
13 Das Berufungsgericht hat das Nachzugsbegehren des Klägers zutreffend an § 32 Abs. 3
AufenthG und nicht nach der Vorgängerregelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 Ausländergesetz 1990
(AuslG) geprüft. Der Vater des Klägers hat sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in
Deutschland aufgehalten und der Kläger ist vor diesem Zeitpunkt geboren. Damit gilt nach § 104
Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der personen- und familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen
weiterhin § 20 AuslG, es sei denn das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere
Rechtsposition. Dies ist hier der Fall, da § 32 Abs. 3 AufenthG bei Vorliegen der
Tatbestandvoraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis vermittelt, während §
20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG den Nachzug zu einem allein sorgeberechtigten Elternteil in
das Ermessen der Ausländerbehörde stellt (Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -
BVerwGE 131, 370 Rn. 4 f.).
14 2.2 Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 3 AufenthG vorliegen. Die gesetzliche Höchstaltersgrenze ist eingehalten, denn
zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2009 hatte der Kläger das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet. Der Vater des Klägers erhielt 2000 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach §
101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Nach der Sorgerechtsentscheidung im
Urteil des Familiengerichts Izmir vom 8. April 2008 ist er für den Kläger auch allein
personensorgeberechtigt. Diese Entscheidung ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls nach
dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende
Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1971 II S.
217, 1150) - Minderjährigenschutzabkommen (MSA) - anzuerkennen.
15 2.2.1 Der Begriff der alleinigen Personensorgeberechtigung ist mit Blick auf Art. 4 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht
auf Familienzusammenführung (ABl EG L 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog.
Familienzusammenführungsrichtlinie - unionsrechtlich auszulegen. Im Sinne dieser Bestimmung
besitzt ein Elternteil das Sorgerecht nur, wenn er „allein“ sorgeberechtigt ist, dem anderen
Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte
und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder
Heilbehandlung des Kindes (Urteil vom 7. April 2009 a.a.O. Rn. 16).
16 2.2.2 Wem das Sorgerecht für ein Kind zusteht, beurteilt sich in Fällen mit Auslandsbezug
anhand der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem Recht des Staates, in dem
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB). Diese Kollisionsnorm, die die
Auswahl des materiellrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei einer anstehenden
Sorgerechtsentscheidung steuert, tritt zurück, wenn bereits eine Sorgerechtsentscheidung einer
ausländischen Stelle vorliegt und sich die verfahrensrechtliche Frage nach deren Anerkennung
stellt.
17 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das türkische Sorgerechtsurteil dem Vater des
Klägers das alleinige Sorgerecht verschafft hat. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich gemäß §
173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (vgl. Urteile
vom 7. April 2009 a.a.O. Rn. 17 und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461
Rn. 16); § 545 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung. An diese Feststellung des
Berufungsgerichts zum Inhalt und den Rechtswirkungen des ausländischen Urteils ist der Senat
deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die Revision keine Verfahrensrüge erhoben
hat und ihre Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sorgerechtsentscheidung daher ins
Leere gehen.
18 Die Anerkennung ausländischer Urteile richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO. Für die Anerkennung ausländischer
Sorgerechtsentscheidungen enthält § 108 Abs. 1 i.V.m. § 109 FamFG allerdings eine
Sonderregelung, die die Grundnorm des § 328 ZPO auch im Verwaltungsprozess verdrängt.
Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG ist für die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen
ausländischer Gerichte kein besonderes Verfahren vor deutschen Gerichten oder Behörden
vorgesehen, sondern es gilt der Grundsatz der Inzidentanerkennung (OLG Köln, Beschluss vom
9. April 2010 - 4 UF 56/10 - NJW-RR 2010, 1225 <1226>). Nach § 97 Abs. 1 FamFG gehen
allerdings Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar
anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des FamFG vor.
19 Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,
Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der
Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl 2009 II S. 602) - Haager
Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) - ist mangels Ratifizierung des Übereinkommens durch die
Türkei hier nicht anwendbar. Daher kommen im vorliegenden Fall als gemäß § 97 Abs. 1
FamFG vorrangig anzuwendende völkerrechtliche Vereinbarungen nur das Haager
Minderjährigenschutzabkommen und das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 (BGBl 1990 II S. 220) -
Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) - in Betracht. Es spricht einiges dafür, dass
sich die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung als Vorfrage für den
Kindernachzug vorrangig nach dem auf jeden Fall anwendbaren Haager
Minderjährigenschutzabkommen bestimmt. Denn dieses Vertragswerk regelt die behördliche
Zuständigkeit und das anzuwendende Recht zum Schutz von Minderjährigen ganz allgemein,
während das Europäische Sorgerechtsübereinkommen spezifische, zwischenstaatlich
koordinierte Interventionsregelungen bei gestörten Sorgerechtsverhältnissen enthält. Das bedarf
hier aber keiner Entscheidung. Denn keines der beiden Übereinkommen enthält eine
abschließende Regelung für die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen;
insbesondere schließt Art. 19 ESÜ die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte nicht
aus, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken. Da im
vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Haager
Minderjährigenschutzabkommen vorliegen, kann dahinstehen, ob die Entscheidung auch nach
dem Europäischen Sorgerechtsabkommen anzuerkennen wäre.
20 2.2.3 Das Minderjährigenschutzabkommen findet auf den Kläger als Minderjährigen, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat, Anwendung (vgl. Art. 12, 13 MSA). Gemäß Art.
7 Satz 1 MSA sind die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen
Behörden getroffen haben, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen; Maßnahmen in diesem Sinne
sind auch gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1976 - IV
ZB 38/76 - BGHZ 67, 255 <260> und 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; Urteil
vom 11. April 1979 - IV ZR 93/78 - FamRZ 1979, 577). Ein förmliches Anerkennungsverfahren
sieht das Abkommen nicht vor. Als Grenze der gegenseitigen Anerkennung enthält Art. 16 MSA
nur den Vorbehalt, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in den Vertragsstaaten
unbeachtet bleiben dürfen, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich
unvereinbar ist (ordre public).
21 Abzustellen ist dabei nicht auf Art. 6 EGBGB, sondern auf den anerkennungsrechtlichen ordre
public international (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Oktober 1967 - VIII ZR 145/66 - BGHZ 48, 327
und vom 21. April 1998 - XI ZR 377/97 - BGHZ 138, 331 <334>). Mit diesem ist eine
ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er
die zur Anerkennung stehende Entscheidung getroffen - aufgrund zwingenden deutschen
Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis
der ausländischen Entscheidung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in
ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach
deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die
Grundrechte. Die ausländische Entscheidung ist nicht auf ihre Rechtmäßigkeit am Maßstab des
ausländischen Rechts zu überprüfen (Verbot der révision au fond). Bei der Anerkennung
ausländischer Sorgerechtsentscheidungen liegt in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den
ordre public erst dann vor, wenn die Hinnahme der Entscheidung wegen ihres Inhalts im
Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts
offensichtlich unvereinbar ist (materiellrechtlicher ordre public). Dabei steht das Wohl des Kindes
im Mittelpunkt der Prüfung. Jede Regelung des Sorgerechts wirkt sich auf das Wohl des Kindes
aus und muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Ein
Verstoß gegen den ordre public kann sich auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung
vorangegangenen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens. Dies ist
der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von
den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie
nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren
ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public). Eine am Kindeswohl
orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert daher auch eine Verfahrensgestaltung, die eine
hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert
(siehe etwa Art. 12 Abs. 2 KRK; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 1980 - 1 BvR
349/80 - BVerfGE 55, 171 <182> und vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 - BVerfGK 17, 407 Rn.
19). Das Sorgerechtsverfahren ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, seines
Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der
Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten
Entscheidung erkennen kann. Das erfordert jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine
persönliche Anhörung und bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch
das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren
und in das Verfahren einzubringen.
22 Nach diesen Maßstäben steht der ordre public der Anerkennung des Urteils des
Familiengerichts Izmir vom 8. April 2008 nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat festgestellt,
dass der - seinerzeit 13 Jahre alte - Kläger vom Gericht persönlich angehört worden ist und mit
der Übertragung des Sorgerechts einverstanden war. Auch seine Mutter hat der
Sorgerechtsübertragung zugestimmt. Mit Blick auf diese Verfahrenshandhabung und das
Vorliegen einer einvernehmlichen Sorgerechtsentscheidung überspannt die Beklagte mit ihrer
Rüge, das türkische Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, die
Anforderungen des verfahrensrechtlichen ordre public. Die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf den Vater des Klägers lässt auch materiell kein Ergebnis erkennen, das mit
Blick auf das Kindeswohl mit den Grundwerten des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts
offensichtlich nicht zu vereinbaren ist. Auch das deutsche Familienrecht kennt das alleinige
Sorgerecht des nichtehelichen Vaters (§ 1672 Abs. 1 BGB). Der Vorhalt der Revision, im
konkreten Fall sei die Sorgerechtsentscheidung im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert
bzw. von ökonomischen Interessen getragen, geht von der Fehlvorstellung aus, diese Kriterien
stünden notwendigerweise im Gegensatz zum Kindeswohl. Das ist schon wegen des
Förderprinzips als Ausfluss des Kindeswohls nicht der Fall. Der Sache nach greift die Revision
im Gewande der Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public die ihrer Auffassung nach
falsche Abwägung des türkischen Familiengerichts an, das den absehbaren
Integrationsproblemen des Kindes nicht das für sein Wohl gebotene Gewicht beigemessen
habe; mit dieser eigenen Bewertung des Kindeswohls muss sie indes erfolglos bleiben.
23 3. Die angefochtene Entscheidung beruht aber hinsichtlich der weiteren
Nachzugsvoraussetzungen auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Kläger erfüllt nach den
Feststellungen im Berufungsurteil zwar die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG (Passpflicht) und das Erfordernis ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist und damit auch die allgemeine
Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt.
24 3.1 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel
voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG der Fall, wenn
der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2
AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive
Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne
Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des
voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei
richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der
Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich nach den entsprechenden
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - SGB II. Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch
genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen
eines entsprechenden Anspruchs an (grundlegend Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C
32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff.).
25 3.1.1 Demzufolge ist der Einkommens- und Bedarfsberechnung grundsätzlich der
Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft
gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt (Urteil vom 16. November 2010 -
BVerwG 1 C 21.09 - BVerwGE 138, 148 Rn. 14 ff.), unabhängig davon, inwieweit zwischen
diesen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen. Ob mit Blick auf § 2 Abs. 3
AufenthG auch volljährige Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und
dessen nicht verheirateten Partners einzubeziehen sind, braucht hier nicht entschieden zu
werden. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften
und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und hat im Regelfall einen Leistungsanspruch in
Höhe dieses Anteils. Das führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Ausländers dann
nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht
durch eigene Mittel bestritten werden kann.
26 Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind von dem gemäß § 11
Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge
abzuziehen. Dazu zählen grundsätzlich auch die freiwillig geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§
11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 SGB II), hinsichtlich derer eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass
sie auch zukünftig in gleicher Höhe gezahlt werden. Abzusetzen sind ferner der Freibetrag für
Erwerbstätige gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II sowie die Pauschale von 100 €,
die nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II an die Stelle der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 tritt.
Allerdings sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen abweichend von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
SGB II unabhängig von einer Titulierung einkommensmindernd zu berücksichtigen (Urteil vom 7.
April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 33). Dies gilt allerdings nur in der Höhe,
in der eine Titulierung auch unter Berücksichtigung des Ranges der Unterhaltsgläubiger
rechtlich möglich wäre, und auch nur solange, wie die Erbringung bzw. Geltendmachung von
Unterhaltsleistungen tatsächlich zu erwarten ist. Wurden Unterhaltsleistungen über einen
längeren Zeitraum weder erbracht noch geltend gemacht, ist regelmäßig davon auszugehen,
dass dies auch in der Zukunft der Fall sein wird.
27 Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach
umfassen die Leistungen des Arbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den
Bedarf für Unterkunft und Heizung. Aufenthaltsrechtlich nicht anzusetzen sind jedoch die in § 28
SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Denn würde man sie als
aufenthaltsschädlich berücksichtigen, liefe das dem Grundanliegen des Gesetzgebers zuwider,
gerade die Integration ausländischer Kinder systematisch zu fördern, um u.a. Defizite in der
sprachlichen Verständigung abzubauen, die den tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt
beschränken und damit oft zu entsprechenden sozialen Folgelasten führen (vgl. BTDrucks
15/420 S. 61, 68).
28 Etwaige Ansprüche auf Bewilligung von Wohngeld bleiben bei der Berechnung der
Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor. Wohngeld gehört nicht zu den in § 2
Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht
geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (vgl. Beschluss vom 4. November
1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7). Auf der anderen Seite
schadet der Bezug von Wohngeld aber auch nicht, wenn der Bedarf aus eigenem Einkommen,
Vermögen oder aufenthaltsrechtlich unschädlichen öffentlichen Leistungen bereits gedeckt ist.
29 Ist der nach den Regelungen des SGB II bestehende Bedarf nicht vollständig gedeckt, ist zu
prüfen, ob die verbleibende Einkommenslücke durch einen Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG
geschlossen werden kann. Denn der Kinderzuschlag gehört gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG zu den
aufenthaltsrechtlich unschädlichen Sozialleistungen und soll verhindern, dass Eltern nur wegen
der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen
(BTDrucks 15/1516 S. 83).
30 3.1.2 Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie
2003/86/EG) - und damit auch im vorliegenden Fall - ist der Begriff der
Lebensunterhaltssicherung zu modifizieren. Denn in der Systematik dieser Richtlinie stellt der
Anspruch auf Genehmigung der Familienzusammenführung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie
die Grundregel dar, so dass die den Mitgliedstaten in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
verliehene Befugnis zur Regelung der Nachzugsvoraussetzungen eng auszulegen ist (EuGH,
Urteil vom 4. März 2010 - Rs. C-578/08, Chakroun - Slg. 2010, I-1839 = NVwZ 2010, 697 Rn. 43).
Der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie eröffnete Handlungsspielraum darf von den
Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden, dass das Richtlinienziel - die Begünstigung
der Familienzusammenführung - und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt
werden (EuGH, Urteil vom 4. März 2010 a.a.O. Rn. 43). Nach dieser Rechtsprechung bezieht
sich der Begriff der Sozialhilfe(leistungen) in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie als autonomer
Begriff des Unionsrechts nur auf Unterstützungsleistungen, die einen Mangel an ausreichenden
festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen, nicht aber auf eine Hilfe, die es erlauben
würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen (EuGH, Urteil
vom 4. März 2010 a.a.O. Rn. 49). Die Sozialhilfe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
2003/86/EG erfasst daher nur Leistungen, die von öffentlichen Behörden zur Kompensation des
Mangels an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften gewährt werden, um die
allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für den Ausländer und seine
Familienangehörigen zu bestreiten; sie schließt nicht die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung
besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts ein (EuGH, Urteil
vom 4. März 2010 a.a.O. Rn. 52).
31 Für die von der Richtlinie 2003/86/EG erfassten Fälle hat der 1. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass es der Anwendungsvorrang des
Unionsrechts gebietet, bei der Einkommensberechnung den Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach
§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II nicht zulasten des nachzugswilligen Ausländers
abzusetzen. Denn dieser Freibetrag wird in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw.
beschäftigungspolitischen Gründen gewährt und soll eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw.
Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben, nicht aber einen Mangel an ausreichenden festen
und regelmäßigen Einkünften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgleichen
(Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20.09 - BVerwGE 138, 135 Rn. 33). Hinsichtlich
des in § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskostenabzugs verlangt das
Gebot der individualisierten Prüfung gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG, den Nachweis
geringerer Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € zuzulassen (Urteil vom 16.
November 2010 a.a.O. Rn. 34).
32 Der Bedarfsberechnung sind auch im Anwendungsbereich der
Familienzusammenführungsrichtlinie neben dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB
II) grundsätzlich die in § 20 SGB II vorgesehenen Regelbedarfssätze zugrunde zu legen (zur
Nichtberücksichtigung der nach § 77 Abs. 4 SGB II für eine Übergangszeit geltenden
Werte vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tag - BVerwG 10 C 4.12 - a.a.O. Rn. 42 ff.). Bei
bereits im Entscheidungszeitpunkt nach Grund und Höhe absehbaren Mehrbedarfen ist anhand
des unionsrechtlichen Begriffs der Sozialhilfe in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG
wie folgt zu differenzieren:
33 - Die Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II; vgl. Urteil vom 26.
August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 25) sowie die Kosten der dezentralen
Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) sind in die Bedarfsberechnung einzustellen. Denn
sie decken allgemein notwendige Kosten des Lebensunterhalts der anspruchsberechtigten
Personengruppen und dienen nicht der Befriedigung außergewöhnlicher oder
unvorhergesehener Bedürfnisse.
34 - Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die Mehrbedarfe für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2
SGB II), für erwerbsfähige Behinderte (§ 21 Abs. 4 SGB II), für eine aus medizinischen Gründen
notwendige kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II), für einen im Einzelfall
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) und die
Erstausstattungsbedarfe (§ 24 Abs. 3 SGB II). Diese Leistungen betreffen besondere, individuell
bestimmte notwendige Kosten außerhalb des allgemein notwendigen Lebensunterhalts und
dienen der Befriedigung außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Bedürfnisse. Daher sind
sie unionsrechtlich der von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG nicht abgedeckten
„besonderen Sozialhilfe“ zuzurechnen, die nicht zulasten nachzugswilliger Ausländer
berücksichtigt werden darf.
35 3.1.3 Ist der Lebensunterhalt - auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben -
nicht (vollständig) gesichert, ist weiter zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall eine Ausnahme
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht kommt. Verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche
Gewährleistungen sowie atypische Umstände des Einzelfalles, die so bedeutsam sind, dass sie
das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können
Ausnahmen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen (Urteile vom 26. August
2008 a.a.O. Rn. 27, vom 16. August 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - BVerwGE 138, 148 Rn. 18 und
vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - DVBl 2012, 1167 Rn. 11). Dabei sind auch im Hinblick
auf das unionsrechtliche Gebot der Einzelfallprüfung die in Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG
genannten Aspekte zu berücksichtigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt in jedem Fall
vollständiger gerichtlicher Überprüfung (Urteil vom 22. Mai 2012 a.a.O.).
36 3.2 An diesen Grundsätzen gemessen beruht das Berufungsurteil auf einer Verletzung des §
5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass auch diese Regelerteilungsvoraussetzung sowohl im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht (25. Oktober 2011) als auch im Zeitpunkt der Vollendung
des 16. Lebensjahres des Klägers (20. Dezember 2010) vorliegen muss. Des Weiteren hat es
erkannt, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt des Klägers ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel gesichert ist, auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist, die der Kläger nach
einem Zuzug zusammen mit seinem Vater bildet (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II). Die auf diese
Bedarfsgemeinschaft bezogene Einkommens- und Bedarfsprognose ist aber in mehrfacher
Hinsicht fehlerhaft.
37 3.2.1 Das Berufungsgericht hat in seine Prognose - bezogen auf die beiden maßgeblichen
Stichtage - die zu erwartenden Einkünfte des Vaters in vollem Umfang eingestellt, ohne mit Blick
auf die gebotene Nachhaltigkeit des Mittelzuflusses (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C
17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 33) zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vater des
Klägers weiteren Familienangehörigen zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Prüfung hätte sich
dem Berufungsgericht hier schon deshalb aufdrängen müssen, weil der Vater des Klägers nach
den Feststellungen des Familiengerichts in Izmir im Urteil vom 8. April 2008 nach Scheidung von
seiner deutschen Ehefrau in der Türkei wieder geheiratet hat und Vater eines weiteren - 2006
geborenen - Kindes ist.
38 3.2.2 Zudem beruhen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum voraussichtlichen
Erwerbseinkommen des Vaters - bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - auf
einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Klägers
arbeitslos und reichten die Einkünfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur
Bedarfsdeckung. Das Berufungsgericht unterstellt, dass der Lebensunterhalt dennoch gesichert
ist. Dies begründet es vor allem mit einer vom früheren Arbeitgeber des Vaters erteilten
Einstellungszusage. In diesem Zusammenhang fehlen jedoch Feststellungen zur Höhe der im
Falle einer Wiedereinstellung realistischerweise zu erwartenden Einkünfte. Dessen hätte es mit
Blick auf die gebotene Nachhaltigkeit bedurft, denn das Einkommen des Vaters bei diesem
Arbeitgeber unterlag in der Vergangenheit starken auftragsbedingten Schwankungen, und die
schlechte Auftragslage hatte kurz zuvor sogar zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses
geführt. Rein spekulativ sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, dass es dem Vater
des Klägers selbst im Fall einer erneuten Arbeitslosigkeit innerhalb kurzer Zeit gelingen würde,
eine neue, den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu finden.
39 3.2.3 Schließlich hat das Berufungsgericht beim Vater des Klägers nicht dessen Mehrbedarf
für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 12 % der Regelleistung in Ansatz
gebracht. Der sich danach ergebende Betrag ist nach der Übergangsregelung in § 77 Abs. 5
SGB II bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht volle
Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 € abzurunden und von 0,50 € an
aufzurunden sind. Dies ergibt zum Stichtag 20. Dezember 2010 einen Mehrbedarf in Höhe von
43 € (43,08 € abgerundet) und zum Stichtag 25. Oktober 2011 in Höhe von 44 € (43,68 €
aufgerundet).
40 4. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann der Senat in
der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, so dass der Rechtsstreit zur weiteren
Aufklärung an das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen
ist.
41 Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob der
Lebensunterhalt des Klägers - sowohl bezogen auf den Zeitpunkt seiner erneuten Verhandlung
oder Entscheidung als auch bezogen auf die Verhältnisse bei Vollendung des 16. Lebensjahrs
im Dezember 2010 - als gesichert anzusehen ist. Dabei sind bei den Einkünften des Vaters
etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber weiteren Familienangehörigen
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Für eine abschließende Entscheidung der
Einkommenssituation - bezogen auf den Stichtag 20. Dezember 2010 - sind zudem die bislang
fehlenden Einkommensnachweise des Vaters des Klägers für das 2. Halbjahr 2010 anzufordern.
Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs hat das Berufungsgericht - zulasten
des Klägers - den Mehrbedarf seines Vaters für Alleinerziehende zu berücksichtigen. Weiter hat
es - zugunsten des Klägers - hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Regelbedarfssätzen zu
beachten, dass zum Stichtag 20. Dezember 2010 die Regelleistung für Alleinerziehende 359 €
betrug (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
für die Zeit ab 1. Juli 2010 ). Sie wurde erst durch Art. 2 des Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII vom 24. März 2011 (BGBl I
S. 453) rückwirkend zum 1. Januar 2011 auf 364 € erhöht. Für sonstige erwerbsfähige
Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die - wie der Kläger - zwar bereits das 14. aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, galt nach den einschlägigen Fassungen des § 20
Abs. 2 Satz 2 SGB II zum Stichtag 20. Dezember 2010 ein Regelsatz in Höhe von 80 % der
Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende, also 287 €, so dass bezogen auf den
Stichtag 20. Dezember 2010 nur von einem Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von
646 € (359 € + 287 €), anstelle des vom Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Betrags in Höhe
von 651 € auszugehen ist. Sollte das Berufungsgericht nach weiteren Ermittlungen und erneuter
Berechnung zu dem Ergebnis kommen, dass der Lebensunterhalt des Klägers - bezogen auf
einen der beiden Stichtage - nicht gesichert ist, wird es auch der Frage nachzugehen haben, ob -
bezogen auf diesen Zeitpunkt - ein Fall vorliegt, der eine Ausnahme von der
Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt.
42 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski