Urteil des BVerwG vom 19.03.2013
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BVerwG 4 B 60.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 60.12
Bayer. VG Bayreuth - 28.01.2010 - AZ: VG B 2 K 09.764
Bayerischer VGH München - 25.09.2012 - AZ: VGH 14 B 10.1550
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 666 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich dem
Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen
haben keine grundsätzliche Bedeutung.
2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann,
wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich
ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss
dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und
warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch
Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
3 1. Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Welche Auswirkungen hat die Bewertung eines Grundstücks als Ackerland aus einem
Flurbereinigungsverfahren auf die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzbarkeit und die
Zulässigkeit eines möglichen Umbruchs?
Stellt der klägerische Eingriff in das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eine erhebliche
Beeinträchtigung des Gebietes dar, bzw. ab wann ist ein solcher Eingriff gegeben?
Welche Folge hat es, dass eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch
das Handeln Dritter hervorgerufen wurde?
4 Mit diesem Vorbringen ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, denn vorstehende
Fragen beziehen sich auf die Auslegung und Anwendung von Art. 13c Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art.
6a Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 2005
(GVBl 2006 S. 2). Das Landesnaturschutzgesetz ist indessen irrevisibles Recht (vgl. § 137 Abs.
1 VwGO). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass die umstrittene
Wiederherstellungsanordnung im Revisionsverfahren an den §§ 14, 15 BNatSchG zu messen
wären, die das Landesrecht abgelöst haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof - in Anwendung
materiellen Rechts - entschieden hat, ist die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung
anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18. August
2009, mithin nach nichtrevisiblen Recht, zu beurteilen.
5 2. Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam die Frage:
Handelt es sich bei der vorliegenden Wiederherstellungsanordnung um eine verhältnismäßige
Maßnahme?
6 Auch hiermit wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, denn die Beschwerde
formuliert keine abstrakte Rechtsfrage, sondern möchte im Wege der Grundsatzrüge die konkrete
Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof überprüft
sehen. Zudem sind Inhalt und Reichweite des (verfassungsrechtlichen)
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der dem Bundesrecht angehört, in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Ob eine
behördliche Anordnung verhältnismäßig ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen
des Einzelfalls. Diese festzustellen und zu würdigen, ist Aufgabe der Tatsachengerichte. Einen
weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt
aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker