Urteil des BVerwG vom 20.02.2013
BVerwG: pakistan, religionsfreiheit, öffentlichkeit, genfer flüchtlingskonvention, strafrechtliche verfolgung, eugh, wahrscheinlichkeit, zahl, menschenrechte, flüchtlingseigenschaft
BVerwG 10 C 23.12
Rechtsquellen:
AsylVfG § 3 Abs. 1 und 4, § 71 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1
EMRK Art. 3, 9, 15 Abs. 2
GFK Art. 1 A
GR-Charta Art. 10 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 6, 9, 10, 38 Abs. 1
Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 4, Art. 6, 9 und 10
VwVfG § 51 Abs. 1 bis 3
Stichworte:
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; Gefahr
für Leben und physische Freiheit; Glaubensausübung; forum internum; forum externum; Religion;
öffentliche Religionsausübung; Religionsfreiheit; religiöse Identität; strafrechtliche Verfolgung;
unmenschliche Behandlung; Vermeidungsverhalten; Verzicht; Verfolgungshandlung;
Verfolgungsgrund; Verfolgungsprognose; Wahrscheinlichkeit; Wiederaufgreifen;
willensgesteuertes Verhalten.
Leitsatz:
1. Wird auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers, seine Religion in einer bestimmten
Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen.
2. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU
kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11)
- nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten
Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich
zu leben (forum externum).
3. Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar
unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös
betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet.
4. Ein solches Verbot hat nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive
Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt
oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu
werden.
5. Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die
Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen
Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist.
6. Eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Maßnahmen hat nur dann die Qualität einer
Verletzungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU, wenn der
Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. Dazu bedarf es einer auf die Situation des
einzelnen Antragstellers bezogenen Vergleichsbetrachtung.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 23.12
VG Stuttgart - 09.07.2010 - AZ: VG A 4 K 1179/10
VGH Baden-Württemberg - 13.12.2011 - AZ: VGH A 10 S 69/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den
Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsschutz in Bezug auf
Pakistan.
2 Der 1979 in Pakistan geborene Kläger gehört seit seiner Geburt der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus einem Dorf im pakistanischen Teil des Punjab. Nach
eigenen Angaben reiste er im Juli 2000 nach Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Seinen
Antrag begründete er damit, wegen der Zugehörigkeit zu seiner Glaubensgemeinschaft in
Pakistan Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben. Der Kläger ist seit 2010 mit einer Deutschen
verheiratet und hat eine mittlerweile zwei Jahre alte deutsche Tochter.
3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom 15. September 2000 den Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem
Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung führte
das Verwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Klägers zu einer Verfolgung vor Ausreise sei
nicht glaubhaft. Im Übrigen könne bei der gegenwärtigen Erkenntnislage eine
Gruppenverfolgung von Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (Ahmadis) in
Pakistan nicht angenommen werden.
4 In den Jahren 2001 bis 2005 stellte der Kläger insgesamt fünf Folgeanträge, die jeweils
erfolglos blieben. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 beantragte er erneut die
Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und trug zur Begründung vor, dass sich durch die
Richtlinie 2004/83/EG die Rechtslage zu seinen Gunsten nachträglich verändert habe. Art. 10
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG definiere den Verfolgungsgrund der Religion nun
dahingehend, dass auch Glaubensausübungen im öffentlichen Bereich geschützt seien. Damit
sei jetzt auch das aktive Missionieren vom Schutzbereich umfasst. Er werde von den
Einschränkungen der öffentlichen Religionsausübungsmöglichkeiten in Pakistan persönlich
betroffen, denn er sehe es als seine religiöse Pflicht an, sich zu seinem Glauben zu bekennen
und für diesen bei Andersgläubigen aktiv zu werben. Die Dreimonatsfrist zur Stellung eines
Asylfolgeantrags sei gewahrt, da er erstmalig Anfang November 2008 von zwei Mitgliedern
seiner Glaubensgemeinschaft erfahren habe, dass diese aufgrund europarechtlicher Vorschriften
durch das Verwaltungsgericht als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er habe sich deshalb am
1. Dezember 2008 an seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gewandt.
5 Mit Bescheid vom 30. März 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens (Nr. 1) und auf Abänderung des Bescheids vom 15. September 2000
hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (Nr. 2) ab. Das
Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Bundesamts vom 30. März 2010
aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 13. Dezember
2011 zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem
Folgeantrag lägen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor.
Jedenfalls mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 sei eine
relevante Änderung der Rechtslage eingetreten, denn durch die Richtlinie 2004/83/EG habe sich
der flüchtlingsrechtliche Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit im Vergleich zu den
früher einschlägigen Vorgaben geändert. Dem Kläger drohe unter Zugrundelegung der
Maßstäbe der Richtlinie Verfolgung in Pakistan. Mitglieder der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft seien von schwerwiegenden Einschränkungen in ihrer
Religionsausübung betroffen, insbesondere von den in den Sec. 298 B, 298 C und 295 C
Pakistan Penal Code normierten strafrechtlichen Verboten, bei ihrer Glaubensausübung
religiöse Begriffe und Riten des Islam zu benutzen, ihren Glauben öffentlich zu bekennen und für
ihn zu werben. Zudem würden von religiösen Extremisten in auffälligem Maß Gewalttaten gegen
Ahmadis verübt, ohne dass die Polizeiorgane hiergegen effektiven Schutz gewährten. Zwar
könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von
Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft berufen, da die Zahl der eingeleiteten
Ermittlungsverfahren gegen Ahmadis, der erfolgten Verurteilungen und der Übergriffe religiöser
Extremisten nicht die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte erreichten. Da es sich bei dem
Kläger aber um einen Ahmadi handele, dem es in Deutschland ein inneres Anliegen geworden
sei, seinen Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben, vor allem durch Entfaltung
missionarischer Aktivitäten, sei er von den Einschränkungen der öffentlichen
Glaubensbetätigung in Pakistan individuell betroffen. Für ihn bestehe daher mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer religiösen Verfolgung.
7 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen
Revision. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen vom 9.
Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und BVerwG 10 C 21.09 - über verschiedene Fragen zur
Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG
ausgesetzt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-
71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.
8 Die Beklagte begründet ihre Revision damit, der Verwaltungsgerichtshof habe keine
Feststellungen dazu getroffen, wie der Kläger seinen Glauben nach Rückkehr in Pakistan
praktizieren würde. Es genüge nicht, dass er den Willen habe, seinen Glauben in der
Öffentlichkeit auszuüben und zu missionieren. Eine begründete Furcht vor Verfolgung könne nur
dann bejaht werden, wenn der Glaube nach der Rückkehr in einer Weise praktiziert werde, die
den Kläger der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Im Übrigen habe der
Verwaltungsgerichtshof keine hinreichenden Feststellungen zur beachtlichen
Wahrscheinlichkeit der dem Kläger drohenden Gefahr getroffen. Wenn das Gericht selbst von
einer relativ niedrigen Zahl der Verfolgungsfälle ausgehe, hätte es feststellen müssen, ob auch
nur eine ganz geringe Zahl von Ahmadis ihren Glauben in der Öffentlichkeit so praktizieren, dass
sie sich einer Verfolgungsgefahr aussetzen.
9 Der Kläger tritt der Revision entgegen. Nach seiner Auffassung reicht es für die
Flüchtlingsanerkennung aus, dass der Kläger unter dem Druck der ihm drohenden Sanktionen
auf eine Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit verzichte, obwohl diese für ihn nach
seinem religiösen Selbstverständnis besonders wichtig sei. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen habe der Verwaltungsgerichtshof für die Person des Klägers festgestellt.
10 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem
Verfahren beteiligt und sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen.
II
11 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
mit einer Begründung zurückgewiesen, die Bundesrecht verletzt. Zwar hat es zu Recht die
Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht (1.). Allerdings halten die Erwägungen, mit denen
es einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft angenommen hat,
einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand (2.). Mangels ausreichender tatsächlicher
Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend
entscheiden. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht gemäß
§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen (3.).
12 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das
Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung
des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar
2013 (BGBl I S. 86). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu
berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte
(vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es
sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das
Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es,
wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen. Die hier maßgeblichen
Bestimmungen haben sich aber seit der Berufungsverhandlung nicht geändert.
13 Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als
auch die - während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 Anwendung.
Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine
Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie
2011/95/EU), und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie
2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der
unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art.
41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).
14 1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist
vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren
Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder
Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser
Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl.
Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn.
11).
15 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 (BVerwG 10 C 13.09 -
BVerwGE 138, 289 Rn. 29) entschieden hat, lag für Anträge auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung mit Inkrafttreten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) am 28. August 2007 der
Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage vor (§ 71 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG). Es war zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Berufungsgerichts zwar noch nicht abschließend geklärt, ob sich durch
Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG in § 60 Abs.
1 Satz 5 AufenthG die Rechtslage mit Blick auf die Verfolgung aus religiösen Gründen
zugunsten der Betroffenen geändert hat. Aber die durch die Zweifel über die Auslegung der
unionsrechtlichen Vorgaben bewirkte Unsicherheit reicht aus, um ein Asylverfahren
wiederaufzugreifen und diese Frage prüfen zu lassen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O.).
16 Auf die Änderung der Rechtslage hat sich der Kläger auch rechtzeitig berufen. Gemäß § 71
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt
werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das
Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Insoweit ist bei Rechtsänderungen jedenfalls im
Flüchtlingsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für den Fristbeginn nicht auf den
Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 38 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG), sondern auf die durch
Bekanntmachung im Gesetzblatt dokumentierte Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber
(28. August 2007) abzustellen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 29). Nach den das
Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger
erst am 1. Dezember 2008 Kenntnis von der Rechtsänderung erlangt. Denn erst zu diesem
Zeitpunkt ist der bis dahin anwaltlich nicht vertretene Kläger von seinem nunmehrigen
Prozessbevollmächtigten auf die eingetretene Änderung der Rechtslage hingewiesen worden.
17 Allerdings trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, dass in dem wieder
aufgegriffenen Asylverfahren eine erneute Überprüfung und Bewertung der individuellen
Vorfluchtgründe nicht eröffnet sei, weil sich die Richtlinie 2004/83/EG und das
Richtlinienumsetzungsgesetz keine Rückwirkung beimäßen. Ist infolge einer Rechtsänderung -
wie hier - ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, unterliegt der sachlich und intertemporal
nicht teilbare Streitgegenstand der Flüchtlingsanerkennung vollumfänglich einer neuen
gerichtlichen Prüfung. Dabei könnte sich der Kläger auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie berufen, wenn
er unter Zugrundelegung des neuen rechtlichen Maßstabs aufgrund tatsächlicher Umstände als
vorverfolgt anzusehen wäre, auch wenn sich diese Umstände vor Inkrafttreten der Richtlinie
ereignet hätten. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall
die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung in dem verwaltungsgerichtlichen
Urteil vom 22. Mai 2001, das Vorbringen des Klägers zur Vorverfolgung sei unglaubwürdig, von
Amts wegen einer neuen tatrichterlichen Beurteilung unterziehen müsste. Es kann sich vielmehr
dessen Beweiswürdigung zu eigen machen, wenn der Kläger nicht konkret vorträgt, welche
tatsächlichen Umstände seines Vorfluchtschicksals aufgrund der geänderten Rechtslage einer
neuen tatrichterlichen Würdigung bedürfen.
18 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft mit einer Begründung bejaht, die einer revisionsgerichtlichen Prüfung
nicht standhält.
19 2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter
Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen
seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (zuvor:
Richtlinie 2004/83/EG) - im Folgenden: Richtlinie - geschützter Rechtsgüter wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist
begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem
Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
20 Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1
vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Nach
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so
gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte
darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung
zulässig ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie kann eine Verfolgungshandlung auch in
einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der
Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der
unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3
der Richtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen des Art. 10 Abs. 1 der
Richtlinie und den Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bestehen.
21 2.2 Das Berufungsgericht hat die vom Kläger als Mitglied der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft (Ahmadi) geltend gemachte Verfolgungsgefahr zutreffend als Furcht vor
einem Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung gewertet (UA S. 13). Denn Ahmadis droht in
Pakistan die Gefahr einer Inhaftierung und Bestrafung nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht schon wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft
als solcher. Die Verwirklichung der Gefahr hängt vielmehr von dem willensgesteuerten Verhalten
des einzelnen Glaubensangehörigen ab: der Ausübung seiner Religion mit Wirkung in die
Öffentlichkeit. In solchen Fällen besteht der unmittelbar drohende Eingriff in einer Verletzung der
Freiheit, die eigene Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und dem religiösen
Selbstverständnis des Gläubigen zu praktizieren, weil der Glaubensangehörige seine
Entscheidung für oder gegen die öffentliche Religionsausübung nur unter dem Druck der ihm
drohenden Verfolgungsgefahr treffen kann. Er liegt hingegen nicht in der Verletzung der erst im
Fall der Praktizierung bedrohten Rechtsgüter (z.B. Leib, Leben, persönliche Freiheit). Etwas
anderes gilt dann, wenn der Betroffene seinen Glauben im Herkunftsland bereits praktiziert hat
und ihm schon deshalb - unabhängig von einer willensgesteuerten Entscheidung über sein
Verhalten in der Zukunft - unmittelbar die Gefahr z.B. einer Inhaftierung und Bestrafung droht.
Eine derartige Vorverfolgung hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht festgestellt.
22 2.3 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil
vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter
welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.
23 2.3.1 Der Gerichtshof sieht in dem in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (GR-Charta) verankerten Recht auf Religionsfreiheit ein grundlegendes
Menschenrecht, das eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft darstellt und Art.
9 EMRK entspricht. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass
er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9
Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche
Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten (EuGH a.a.O. Rn. 57). Allerdings stellt nicht
jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar (Rn. 58). Zunächst muss es
sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene
Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GR-Charta gedeckt ist.
Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen
erheblich beeinträchtigt (Rn. 59). Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie voraus,
dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte
gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf
(Rn. 61).
24 2.3.2 Zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EuGH eine schwerwiegende
Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen
können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen
Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen
Glauben öffentlich zu leben. Der Gerichtshof hält es mit der weiten Definition des
Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nicht für vereinbar, die Beachtlichkeit
einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten
Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen
Glaubensausübung (forum externum) eingreift (Rn. 62 f.). Der Senat folgt dieser Auslegung und
hält daher an der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden
Rechtsauffassung für den Flüchtlingsschutz (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 -
BVerwGE 120, 16 <19 ff.>) nicht mehr fest. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die
aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten
können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird,
sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen (Rn. 65
mit Verweis auf Rn. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts).
25 Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie
gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen
werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts
auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem
Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten
Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung unterworfen zu werden (Rn. 67). Der Gerichtshof verwendet in der verbindlichen
deutschen Sprachfassung des Urteils (vgl. Art. 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom
25. September 2012, ABl L 265/1 vom 29. September 2012) zwar nur den Begriff „verfolgt“, ohne
dies ausdrücklich auf eine strafrechtliche Verfolgung zu beziehen. Es wäre jedoch zirkulär, den
Begriff der „asylerheblichen Verfolgung“ durch „Verfolgung“ zu definieren. Dafür spricht zudem
ein Vergleich der deutschen mit der französischen, englischen und italienischen Fassung des
Urteils. In allen drei zum Vergleich herangezogenen Sprachfassungen ist von strafrechtlicher
Verfolgung die Rede. Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende
Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend
schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten.
26 2.3.3 Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein
Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt.
Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die
Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Das ergibt sich insbesondere aus
der Aussage des Gerichtshofs in Rn. 69, dass schon das Verbot der Teilnahme an religiösen
Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen kann, wenn der Verstoß dagegen
die tatsächliche Gefahr der dort genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört.
Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche
künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter
des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an.
27 Diesem Verständnis der Entscheidung, das den Flüchtlingsschutz gegenüber der früheren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorverlagert, steht nicht entgegen, dass der
Gerichtshof in seinen Ausführungen auf die Gefahr abstellt, die dem Ausländer bei „Ausübung
dieser Freiheit“ (Rn. 67 und 72) bzw. der „religiösen Betätigung“ (Rn. 73, 78 und 79 f.) droht.
Denn damit nimmt dieser lediglich den Wortlaut der entsprechenden Vorlagefragen 2a und 3 des
Senats auf, ohne dass darin eine notwendige Voraussetzung für die Flüchtlingsanerkennung
liegt. Könnte nicht schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen, blieben
Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen
besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die
Glaubenspraktizierung zu verzichten (so auch Lübbe, ZAR 2012, 433 <437>). Diese Erstreckung
auch auf einen erzwungenen Verzicht entspricht dem Verständnis des britischen Upper Tribunal
(Immigration and Asylum Chamber) in seinem Grundsatzurteil vom 14. November 2012 - MN and
others [2012] UKUT 00389(IAC) Rn. 79) betreffend die religiöse Verfolgung von Ahmadis in
Pakistan und dem Urteil des Supreme Court of the United Kingdom betreffend die Verfolgung
wegen Homosexualität vom 7. Juli 2010 (HJ v. Secretary of State for the
Home Department [2010] UKSC 31 Rn. 82). Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an
seiner vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden
Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. <23>) nicht mehr fest.
28 2.3.4 Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der
Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu erfüllen, von
objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (Rn. 70). Objektive Gesichtspunkte sind
insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden
Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann
insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten
in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt
oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu
werden (siehe oben Ziff. 2.3.2). Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit
maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an,
denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche
Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012
(Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82).
29 Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der
Religionsfreiheit sieht der Gerichtshof den Umstand an, dass für den Betroffenen die Befolgung
einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner
religiösen Identität besonders wichtig ist (Rn. 70). Denn der Schutzbereich der Religion erfasst
sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die
der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet (Rn. 71). Dabei bestätigt der
EuGH die Auffassung des Senats, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die
Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung
einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende
Glaubensgemeinschaft ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 -
BVerwGE 138, 270 Rn. 43). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung
(z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der
Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine
indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben
lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem
Glaubensverständnis unverzichtbar ist.
30 Der vom EuGH entwickelte Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis
zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nach dem Verständnis des
Senats nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren
seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines
Glauben verzichten müsste (vgl. zu den strengeren Maßstäben der Rechtsprechung zur
Gewissensnot von Kriegsdienstverweigerern: Urteil vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 -
BVerwGE 64, 369 <371> m.w.N.). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen
ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein.
Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat,
wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im
Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der
Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des
Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben
oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die
unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um
seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts
nachweisen (so schon Beschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43).
31 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des
Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere
Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines
Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von
Bedeutung. Bei Ahmadis aus Pakistan ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft
der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten, die ihrerseits auf die
Erkenntnisse des Welt-Headquarters in London - insbesondere zur religiösen Betätigung des
Betroffenen in Pakistan - zurückgreifen kann (so auch das britische Upper Tribunal in seinem
Urteil vom 14. November 2012 a.a.O. Leitsatz 5). Nähere Feststellungen über die religiöse
Betätigung eines Ausländers vor seiner Ausreise verringern auch das Risiko einer objektiv
unzutreffenden Zuordnung zu einer Glaubensgemeinschaft (s.a. Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 2. November 2012, S. 14). Zusätzlich kommt die Befragung eines Vertreters der
lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde in Betracht, der der Asylbewerber angehört. Schließlich
erscheint im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen
einer mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis
kommt, dass der Kläger seinen Glauben in Pakistan nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden
Weise praktiziert hat, sind die Gründe hierfür aufzuklären. Denn der Verzicht auf eine
verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität
eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte. Ergibt die
Prüfung, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn
in Pakistan der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass
eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der
Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in
entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den
Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb
erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen.
32 2.3.5 Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als
hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im
Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden, wenn der Asylbewerber -
über die soeben genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung
der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland
tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das
bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der
begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie
2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der
Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem
Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10
- BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer
zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine
Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den
dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“
Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände
und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei
einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor
Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C
118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.> und vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 24). Im vorliegenden Fall
kommt es darauf an, ob der Kläger berechtigterweise befürchten muss, dass ihm aufgrund einer
öffentlichen religiösen Betätigung in Pakistan, die zur Wahrung seiner religiösen Identität
besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schweren Rechtsgutverletzung
droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden
(siehe oben Ziff. 2.3.4).
33 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für pakistanische Staatsangehörige
in ihrem Heimatland allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr (UA S. 32). Eine solche droht nur
„bekennenden Ahmadis“, die „ihren Glauben im Heimatland auch öffentlich ausüben wollen“ (UA
S. 33). Das Berufungsgericht hält zur Feststellung der Verfolgungswahrscheinlichkeit die für eine
Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe insoweit mit Recht nicht für vollumfänglich übertragbar,
als eine Vergleichsbetrachtung der Zahl der stattgefundenen Verfolgungsakte zur Gesamtzahl
aller Ahmadis in Pakistan (etwa 4 Millionen) oder der bekennenden Ahmadis (500 000 bis 600
000) die unter Umständen hohe Zahl der Glaubensangehörigen unberücksichtigt ließe, die aus
Furcht vor Verfolgung auf ein öffentliches Praktizieren ihrer Religion verzichten. Hängt die
Verfolgungsgefahr aber von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen - der verbotenen
Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit - ab, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe
der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen
abzustellen. Dabei ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass die Ausübung
religiöser Riten in einer Gebetsstätte der Ahmadis bereits als öffentliche Betätigung gewertet und
strafrechtlich sanktioniert wird. Die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise
praktizierenden Ahmadis ist - bei allen damit verbundenen, auch dem Senat bekannten
Schwierigkeiten - jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist
sodann festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Dabei ist
insbesondere zu ermitteln, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Ahmadi inhaftiert und bestraft
wird, der entgegen den Vorschriften des Pakistan Penal Code bei seiner Glaubensausübung
religiöse Begriffe und Riten des Islam benutzt, seinen Glauben öffentlich bekennt oder für ihn
wirbt. Bei der Relationsbetrachtung, die die Zahl der ihren Glauben verbotswidrig in der
Öffentlichkeit praktizierenden Ahmadis mit der Zahl der tatsächlichen Verfolgungsakte in
Beziehung setzt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine wertende Betrachtung handelt, die
auch eventuell bestehende Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der staatlichen
Strafverfolgungspraxis mit einzubeziehen hat. Besteht aufgrund einer solchen Prognose für die -
möglicherweise zahlenmäßig nicht große - Gruppe der ihren Glauben in verbotener Weise in der
Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen ein reales Verfolgungsrisiko, kann daraus
der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, für die diese
öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität
darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer
Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist.
34 2.4 Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu
berücksichtigen, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um
festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als
Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten können (vgl. Urteil des EuGH vom 5.
September 2012 a.a.O. Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Richtlinie vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ergibt. Buchstabe a erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer
Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der
grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach Buchstabe b kann auch eine Kumulation
unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der
Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. Die Maßnahmen im Sinne von Buchstabe b
können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht
die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen.
35 In Buchstabe a beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung
(„nature or repetition“). Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt,
enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension (so auch Hailbronner/Alt, in:
Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1072 Rn. 30). Der Gerichtshof geht in
seinem Urteil vom 5. September 2012 (Rn. 69) davon aus, dass das Verbot der Teilnahme an
religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen kann. Der Qualifizierung als „ein“ Verbot steht
nicht entgegen, dass dieses in mehreren Strafvorschriften des Pakistan Penal Code mit
unterschiedlichen Straftatbeständen normiert ist. Das Verbot kann von so schwerwiegender „Art“
sein, dass es für sich allein die tatbestandliche Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie erfüllt. Andere Maßnahmen können hingegen unter Umständen nur aufgrund ihrer
Wiederholung vergleichbar gravierend wirken wie ein generelles Verbot.
36 Setzt die Erfüllung des Tatbestandes von Buchstabe a mithin eine bestimmte gravierende
Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die
Tatbestandsalternative des Buchstabe b in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung
einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 der
Richtlinie aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des
UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 53). In die nach
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere
verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten
Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder
Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche
Einschränkungen (vgl. UNHCR Richtlinie vom 28. April 2004 zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung, HCR/GIP/04/06 Rn. 17). Die einzelnen
Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung
aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der
Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a
entspricht.
37 Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen,
und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien,
Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. In dieser Prüfungsphase dürfen
Handlungen, wie sie beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie genannt werden, nicht vorschnell
deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine
Menschenrechtsverletzung darstellen (ähnlich Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz -
Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, 2. Aufl. 2012, Kapitel 4 § 13 Rn. 18). Zunächst ist aber
zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der
nach Buchstabe b zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung
beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden
Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie. Ohne eine fallbezogene
Konkretisierung des Maßstabs für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender
Menschenrechte gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie kann die bewertende Beurteilung
nach Buchstabe b, ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Maßnahmen in einer so
gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in Buchstabe a
vergleichbar ist, nicht gelingen. Stellt das Gericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der
„Betroffenheit in ähnlicher Weise“ keine Vergleichsbetrachtung mit den von Art. 9 Abs. 1 Buchst.
a der Richtlinie erfassten Verfolgungshandlungen an, liegt darin ein Verstoß gegen Bundesrecht.
38 2.5 Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den sich aus der Rechtsprechung
des EuGH ergebenden Vorgaben, soweit es die Maßstäbe für die Annahme einer
Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bei einer Verletzung der
Religionsfreiheit betrifft. Die Anwendung der Obersätze auf den vorliegenden Fall ist nur
insoweit zu beanstanden, als die hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer mit
Bundesrecht nicht vereinbaren Relationsbetrachtung bejaht wird.
39 In Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben hält das Berufungsgericht schon
das Verbot einer öffentlicher Glaubensausübung für geeignet, eine schwerwiegende Verletzung
des Rechts auf Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU
zu begründen (UA S. 15). Vom Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie geschützten
Religionsfreiheit sieht das Gericht - im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 5. September
2012 - auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst, einschließlich
des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (UA S. 14).
Nachvollziehbar erblickt es in den auf die Ahmadis gemünzten Verboten des Pakistan Penal
Code eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, wenn der
einzelne Gläubige auf so schwerwiegende Weise an der Ausübung seines Glaubens gehindert
wird, dass dadurch der menschenrechtliche Mindeststandard verletzt wird (UA S. 15). Damit wird
der Sache nach auf die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erforderliche schwerwiegende
Verletzung grundlegender Menschenrechte Bezug genommen. Solche schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzungen können nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts auch
in erheblichen Einschränkungen oder Verboten öffentlicher Glaubensbetätigung liegen, wenn
diese nach dem Verständnis der jeweiligen Religion oder nach dem - nicht notwendigerweise
völlig identischen - Verständnis des einzelnen Gläubigen „von grundlegender Bedeutung“ sind
(UA S. 15 f.). Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Maßstab des
Berufungsgerichts damit der Sache nach den freilich strenger formulierten Anforderungen des
EuGH noch genügt, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis für den einzelnen
Gläubigen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist.
40 Im Rahmen seiner Subsumtion sieht das Berufungsgericht die Freiheit der
Glaubensausübung durch die Einschränkungen und Verbote als verletzt an, die sich
insbesondere aus der pakistanischen Verfassung, den Strafvorschriften der Sec. 295 C, 298 B
und 298 C des Pakistan Penal Code sowie aus Übergriffen religiöser Extremisten ergeben. Die
hierzu getroffenen Feststellungen und Wertungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings können die Übergriffe religiöser Extremisten nicht als Eingriff gleicher „Art“ wie das
staatliche Verbot öffentlicher Religionsausübung angesehen werden und sind daher erst im
Rahmen einer kumulierenden Betrachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu
berücksichtigen.
41 Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die vom Berufungsgericht gestellte
Verfolgungsprognose. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Ergebnis, dass die beschriebenen
Verfolgungsgefahren „für bekennende Ahmadis bestehen, die ihren Glauben im Heimatland
auch öffentlich ausüben wollen“ (UA S. 33), nicht auf der Grundlage einer nachvollziehbaren
Gefahrenprognose entwickelt. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt, dass sich der
Kläger nicht mit Erfolg auf eine begründete Furcht vor Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer
augenblicklich bestehenden Gruppenverfolgung berufen könne (UA S. 20). Das begründet das
Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nachvollziehbarer Weise damit, dass die Zahl der gegen
Ahmadis eingeleiteten Strafverfahren, Verurteilungen und Gewalttaten religiöser Extremisten
nicht so hoch sei, dass sich daraus die für eine Gruppenverfolgung erforderliche
Verfolgungsdichte ableiten lasse (UA S. 33). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, aufgrund
welcher Tatsachen und nach welchem Prognosemaßstab es dann die hinreichende
Verfolgungsbetroffenheit für bekennende Ahmadis bejaht, die ihren Glauben im Heimatland
auch öffentlich ausüben wollen. Hängt die Verfolgungsgefahr von einem willensgesteuerten
Verhalten ab - hier: der Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit -, ist für die
Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben genau in dieser Weise praktizierenden
Glaubensangehörigen abzustellen. Das ist in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt. Das
Berufungsgericht hat weder - wie geboten - die Zahl der ihren Glauben entgegen den genannten
Verboten öffentlich praktizierenden Ahmadis jedenfalls annäherungsweise bestimmt noch
festgestellt, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen (vgl. dazu oben
Ziff. 2.3.5). Nur wenn eine wertende Betrachtung ergibt, dass für die Gruppe der ihren Glauben
öffentlich praktizierenden Ahmadis in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko besteht, kann daraus
der Schluss gezogen werden, dass auch die vom Berufungsgericht als verfolgungsbetroffen
gewertete Gesamtgruppe der Ahmadis, zu deren religiösem Selbstverständnis die Praktizierung
des Glaubens in der Öffentlichkeit gehört, einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist.
42 Keinen Anlass zu Beanstandungen geben hingegen die umfangreichen Feststellungen des
Berufungsgerichts zum religiösen Selbstverständnis des Klägers. Es hat festgestellt, dass der
Kläger vor seiner Ausreise in Pakistan zwar keine herausgehobene Funktion und kein Amt in der
örtlichen Ahmadiyya-Gemeinde bekleidet, wohl aber ein religiös geprägtes Leben geführt hat.
Seine dortige religiöse Betätigung spreche jedenfalls für eine enge und verpflichtende
Verbundenheit zu dem Glauben der Ahmadiyyas. Seit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr
2000 habe er sich jeweils in der für ihn zuständigen Gemeinde der Ahmadis betätigt und sei
regelmäßig zum Gebet in die Moschee gegangen. In der Gemeinde B. habe er nicht nur die in
Pakistan bereits geleisteten Hilfsdienste fortgesetzt, sondern sich nunmehr auch
öffentlichkeitswirksam religiös betätigt. So habe er sich monatlich an einem Bücherstand vor
dem Bahnhof beteiligt und Andersgläubige in missionarischer Absicht angesprochen. Nach
seinem Umzug nach O. habe der Kläger vor allem auch diese missionarischen Aktivitäten
fortgesetzt und intensiviert. Aus der Praktizierung des Glaubens hat das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Folgerung gezogen, dass es dem Kläger
ein inneres Anliegen ist, eigene Landsleute von seinem Glauben zu überzeugen. Für das innere
Anliegen des Klägers, seine Religion auch öffentlich zu bekunden, hat das Gericht zudem die
Tatsache herangezogen, dass der Kläger regelmäßig an überregionalen
öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinschaft teilnimmt. Sein
Bestreben, seine Religion an andere weiterzugeben, bringe er auch in der religiösen Erziehung
seiner kleinen Tochter zum Ausdruck. Dieser Würdigung steht nach der nachvollziehbaren
Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Kläger lediglich über ein
eingeschränktes theologisches Wissen verfügt. Das Gericht hat seine Feststellungen auf der
Grundlage einer intensiven, mehr als einstündigen Befragung des Klägers im Rahmen der
mündlichen Verhandlung getroffen. Außerdem haben ihm drei Bescheinigungen der Ahmadiyya
Muslim Jamaat e.V., Zentralstelle für Deutschland, vorgelegen, die nicht nur Aussagen zur
Mitgliedschaft des Klägers in der Glaubensgemeinschaft treffen, sondern auch zu dessen
Glaubenspraxis in Deutschland. Danach nimmt er regelmäßig an den örtlichen als auch den
zentralen Gemeindeveranstaltungen teil.
43 Ist die Persönlichkeit des Klägers nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen
aber dadurch geprägt, dass er „seinem Glauben ... verpflichtend verbunden ist und diesen
insbesondere auch öffentlichkeitswirksam, vor allem durch Entfaltung missionarischer
Aktivitäten, leben will“ (UA S. 35), entspricht dies der Sache nach dem Kriterium des EuGH, dass
ihm die Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit, wie sie in Pakistan mit schwerwiegenden
Sanktionen bedroht ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem
Sinne für ihn unverzichtbar ist.
44 3. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zur
Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers bei Rückkehr nach Pakistan kann der Senat in
der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren
Aufklärung an das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen.
45 Bei den zu treffenden Feststellungen zur jedenfalls ungefähren Größe der Gruppe der
Ahmadis, die ihren Glauben unter Verstoß gegen die Strafvorschriften der Sec. 295 C, 298 B und
298 C des Pakistan Penal Code praktizieren, kann das Berufungsgericht u.a. auf die
Erkenntnisse zurückgreifen, die das britische Upper Tribunal seinem Urteil vom 14. November
2012 zugrunde gelegt hat (a.a.O. - insbes. Rn. 26 bis 72) - einschließlich der detaillierten
Aufstellung des Ahmadiyya-Headquarters über die Verfolgungsschläge in den Jahren 1984 bis
2011 (verwertet im Urteil des Upper Tribunal Rn. 30 - dortige Fußnote 6 und Rn. 103 mit
Würdigung der Zuverlässigkeit der Aufstellung - auch zugänglich unter:
http://www.persecutionofahmadis.org/wp-content/uploads/2012/02/Persecution-of-Ahmadis-
2011.pdf). Wenn die verfügbaren Erkenntnisse nicht ausreichen, wird das Berufungsgericht
eigene Ermittlungen anzustellen haben und ggf. die Einholung eines
Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass
das staatliche Verbot einer in die Öffentlichkeit wirkenden Religionsausübung nicht zu einer
Verfolgungspraxis geführt hat, die einen seinen Glauben in verbotener Weise praktizierenden
Ahmadi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aussetzt, wird das Gericht
weiter zu prüfen haben, ob sich eine relevante Verfolgungsgefahr aufgrund einer
Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ergibt (vgl. dazu oben Kapitel 2.4). Dabei bedarf
es auch einer im Einzelnen begründeten und auf die Situation des Klägers bezogenen
Bewertung, ob und ggf. warum die Summe der nach Buchstabe b berücksichtigten
Eingriffshandlungen so gravierend ist, dass dieser davon in ähnlicher, d.h. vergleichbarer Weise
wie von einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie betroffen ist.
46 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski