Urteil des BVerwG vom 17.05.2013
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BVerwG 3 B 63.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 63.12
VG Köln - - AZ: VG 7 K 2978/07
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.07.2012 - AZ: OVG 13 A 1638/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Rothfuß
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Juli 2012 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50
000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren
Klärung der Voraussetzungen für die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5a AMG bieten.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §
52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C
10.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.
Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO
vertreten lassen.
Kley
Buchheister
Rothfuß