Urteil des BVerwG vom 17.04.2013
BVerwG: gebärdensprache, kunst, einbau, gebäude, download, link, presse
BVerwG 4 B 7.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.13
VG Düsseldorf - 10.11.2011 - AZ: VG 11 K 5860/10
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.10.2012 - AZ: OVG 2 A 2809/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober
2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr
die Beschwerde beimisst.
3 Die Beschwerde trägt vor, im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass in den
streitgegenständlichen Spielhallenbetrieb mit drei Spielhallen lediglich Servicetüren eingebaut
werden sollten, die es der gemeinsamen Aufsicht ermöglichen sollen, unmittelbar von der einen
in die andere Spielhalle zu wechseln, ohne das Gebäude verlassen zu müssen. Da diese
Servicetüren für den Kunden überhaupt keine Relevanz hätten, habe der Einbau der Türen auch
keine boden- oder planungsrechtlichen Auswirkungen. Rechtsprechung hierzu sei bislang nicht
bekannt, so dass das Verfahren insoweit grundsätzliche Bedeutung habe. Dieser
Beschwerdevortrag genügt nicht den Substantiierungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Es fehlt an der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage
sowie an Darlegungen dazu, inwieweit diese Rechtsfrage für die Revisionsentscheidung
erheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
4 2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
verfehlen die Darlegungsanforderungen.
5 Die Beschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1993 - BVerwG 1 C 9.92 - (Buchholz 451.20 § 33i
GewO Nr. 15) ab. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung hätte das Oberverwaltungsgericht
auf der Grundlage seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass
bauplanungsrechtlich schon heute ein einheitlicher kerngebietstypischer Betrieb vorliege, was
im Ergebnis zwingend zur Zulässigkeit der streitgegenständlichen Servicetüren hätte führen
müssen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
indes nur bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung
tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran fehlt es hier. In der Sache macht die Beschwerde
lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend. Die Zulassung der Revision kann hierauf nicht
gestützt werden.
6 Gleiches gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, die Darlegungen im angefochtenen Urteil
ließen erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob die in dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 (Buchholz 406.11 § 34
BBauG Nr. 45) entwickelten Grundsätze berücksichtigt worden seien, weil der als vorhandene
Bebauung zu berücksichtigende Bereich vom Oberverwaltungsgericht deutlich zu weit gefasst
sei.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Bumke
Petz