Urteil des BVerwG vom 26.10.2012

BVerwG: aufschiebende wirkung, annahme von geschenken, versetzung, dienstort, systematische auslegung, verdacht, soldat, verfügung, vertrauensperson, schule

BVerwG 1 WDS-VR 6.12
Rechtsquellen:
WBO § 17 Abs. 1
SG § 82
Stichworte:
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Dienstliche Maßnahme; Dienstliche Verwendung eines
Soldaten
Leitsatz:
Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten unterliegen als
„truppendienstliche“ Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtlichen Überprüfung
durch die Wehrdienstgerichte. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundesminister der
Verteidigung den Erlass solcher Maßnahmen einer militärischen oder einer zivilen Dienststelle
der Bundeswehr übertragen hat.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 6.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 26. Oktober 2012 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 7.12 werden zu
gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Antrag, die dem Antragsteller in den Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht einschließlich der in den vorgerichtlichen Verfahren
erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller hat die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die
Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 2. August 2012 (Verfahren
BVerwG 1 WDS-VR 6.12) und gegen die 1. Korrektur vom 3. September 2012 zu dieser
Versetzungsverfügung (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 7.12) begehrt, mit der er von seinem
bisherigen Dienstposten als Kommandeur der Lehrgruppe ... der ...schule (...) in P. zum ... in R.
bzw. - in der Gestalt der 1. Korrektur vom 3. September 2012 - zum ..., Abteilung ..., in B. versetzt
worden ist.
2 Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes der Marine. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2029
enden. Zum Fregattenkapitän wurde er mit Wirkung vom 3. Januar 2003 ernannt. Zum 1. März
2011 wurde er mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2013 auf
den Dienstposten des Kommandeurs der Lehrgruppe ... bei der ... in P. versetzt. Von dort
kommandierte ihn das Marineamt mit Verfügungen vom 30. Januar 2012 und vom 21. Mai 2012
für die Zeit vom 6. Februar bis zum 31. Juli 2012 zur Dienstleistung zur Abteilung ... des ... nach
B. . Seit dem 15. Oktober 2012 wird der Antragsteller aufgrund der bestandskräftigen
Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 5. September 2012 auf einem
Dienstposten als Einsatzstabsoffizier Streitkräfte beim ... der Bundeswehr verwendet.
3 Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 beantragte der Amtschef des Marineamtes als nächsthöherer
Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers beim Personalamt der Bundeswehr die umgehende
Wegversetzung des Antragstellers vom Dienstposten des Kommandeurs der Lehrgruppe ... bei
der ... . Zur Begründung führte er aus, dass gravierende Spannungen zwischen dem
Antragsteller und anderen Soldaten der ... bestünden und darüber hinaus das Vertrauen sowohl
der Vorgesetzten als auch zahlreicher Untergebener in den Antragsteller nachhaltig und
unwiederherstellbar zerrüttet sei. Dadurch würden die dienstlichen Belange so ernst und
nachhaltig beeinträchtigt, dass eine Versetzung des Antragstellers erforderlich sei, um einen
störungsfreien Dienstbetrieb an der ... gewährleisten zu können. Die Existenz erheblicher
Spannungen habe der Antragsteller selbst in seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages vom 23. Januar 2012 beschrieben. Er habe darin eine Vielzahl von
Anlässen und Begebenheiten genannt, bei denen die Spannungen zwischen ihm und dem
Kommandeur der ..., aber auch zwischen ihm und anderen Soldaten der ... evident geworden
seien. In diesem Zusammenhang spreche der Antragsteller selbst von einem dadurch
eingetretenen Vertrauensverlust. Der Kommandeur der ... habe in seiner Stellungnahme zu
dieser Eingabe die vorgetragenen Spannungen und Vertrauensverluste bestätigt. Der
Kommandeur habe die schon im Vorfeld der Zuversetzung des Antragstellers aufgetretenen
Probleme bezüglich der Übergabe der Dienstgeschäfte und des Kommandos über die
Lehrgruppe ... dargestellt. Schon bald nach der Übernahme des Dienstpostens durch den
Antragsteller sei es aufgrund seines Verhaltens zu weiteren Spannungen mit verschiedenen
Soldaten der ... gekommen. Aus den dem Versetzungsvorschlag beigefügten Unterlagen und
Meldungen gehe hervor, dass der Antragsteller ein nicht hinnehmbares einschüchterndes und
aggressives Auftreten gegenüber anderen Soldaten an den Tag lege. Mehrere Soldaten,
darunter der Fachbereichsleiter Infanterie und der S 1-Offizier der ... lehnten eine weitere
persönliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Überdies habe der Kommandeur der ...
am 2. Februar 2012 gegen den Antragsteller eine Disziplinarmaßnahme verhängt, weil der
Antragsteller im November 2011 entgegen der diesbezüglichen Regelung der Messeordnung
der Messegesellschaft ... verschiedene alkoholische Getränke in die Offiziermesse der ...
eingebracht und sie den Inspektionsfeldwebeln der Lehrgruppe ... zum Verzehr angeboten habe;
ferner habe er ihnen Zigarren angeboten und selbst entgegen dem Rauchverbot in den
Räumlichkeiten der Messe geraucht. Im Rahmen einer privaten Weihnachtsfeier am 21.
Dezember 2011 in den Räumlichkeiten der 1./... habe der Antragsteller trotz des Rauchverbots
innerhalb des Inspektionsgebäudes geraucht und dadurch ihm unterstellte Unteroffiziere und
Mannschaftssoldaten, darunter auch Lehrgangsteilnehmer, ebenfalls zum Rauchen in den
Inspektionsräumlichkeiten verleitet. Schließlich habe der Antragsteller versucht, durch
Beeinflussung des Inspektionsfeldwebels 3./... eine im Rahmen der gegen ihn geführten
disziplinaren Ermittlungen nachteilige Aussage zu seinen Gunsten zu verändern. Die vom
Antragsteller gegen diese Disziplinarmaßnahme erhobene Beschwerde sei durch den - noch
nicht bestandskräftigen - Bescheid des Admirals Ausbildung und Weiterentwicklung des
Marineamtes vom 5. März 2012 zurückgewiesen worden. Das mehrfach disziplinar relevante
Fehlverhalten des Antragstellers als eines Vorgesetzten in der herausgehobenen Dienststellung
eines Lehrgruppenkommandeurs schädige in jedem Fall das Vertrauen in dessen Person
nachhaltig. Dies gelte unabhängig davon, dass eine Entscheidung des Truppendienstgerichts
noch ausstehe, weil bereits der im Raum stehende begründete Verdacht einer schuldhaften
Dienstpflichtverletzung zu einer nachhaltigen Störung des erforderlichen
Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Disziplinarvorgesetzten geführt
habe. Die sich über einen Zeitraum von zehn Monaten stetig aufbauenden und verfestigenden
Spannungen und Vertrauensverluste seien dem Antragsteller frühzeitig kommuniziert worden;
eine Verhaltensänderung sei eingefordert worden. Gleichwohl habe der Antragsteller sein
Verhalten nicht geändert. Eine Rückkehr zu spannungsfreier und vertrauensvoller
Zusammenarbeit im Dienstbetrieb sei nicht zu erwarten. Zahlreiche Soldaten der ..., unter
anderem der Vorsitzende des Örtlichen Personalrats ..., die Vertrauensperson der Offiziere der ...
sowie deren Stellvertreter, die Vertrauensperson der Unteroffiziere der ..., der S 1-Offizier, die
Inspektionsfeldwebel der 1. und 3. Inspektion und nicht zuletzt der Kommandeur der ... hätten
allein auf das Gerücht hin, dass der Antragsteller erneut seine Dienstgeschäfte an der ...
aufnehmen könnte, in Meldungen und Eingaben persönliche Konsequenzen angekündigt bzw.
erklärt, dass sie für diesen Fall gravierende persönliche Nachteile befürchteten. Die vom
Antragsteller gegen den Entwurf des Versetzungsvorschlags vorgebrachten Einwände seien
nicht begründet.
4 Der Entwurf des Versetzungsvorschlags und die dazu unter dem 22. Juni 2012 abgegebene
Stellungnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers waren diesem am 25.
Juni 2012 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 zu dem
Versetzungsvorschlag Stellung genommen. Der auf seinen Antrag hin angehörte Örtliche
Personalrat beim ... hatte unter dem 11. Juli 2012 erklärt, dass aufgrund der dargelegten
Ereignisse in der Vergangenheit keine Chance gesehen werde, dass mit der Rückkehr des
Antragstellers in seine Funktion als Lehrgruppenkommandeur ein spannungs- und störungsfreier
Dienstbetrieb zukünftig noch möglich sein werde. Deshalb sprächen keine Gründe gegen den
Versetzungsvorschlag.
5 Das Personalamt der Bundeswehr versetzte den Antragsteller mit der angefochtenen
Verfügung vom 2. August 2012 mit Dienstantritt am 3. August 2012 und mit einer
voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2012 unter Nutzung einer
Planstelle des z.b.V.-Etats zum ...und gab als Dienstort „R.“ an. Der Antragsteller legte dagegen
mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. September 2012 Beschwerde ein und beantragte
am 6. September 2012 die Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung. Diesen
Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 12. September
2012 ab. Mit Schriftsatz vom 7. September 2012 beantragte der Antragsteller die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren BVerwG 1 WDS-
VR 6.12).
6 Mit der 1. Korrektur vom 3. September 2012 zur Versetzungsverfügung vom 2. August 2012
änderte das Personalamt den Dienstort R. in den Dienstort B. . Gegen die Versetzungsverfügung
in der Fassung der 1. Korrektur legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten
vom 13. September 2012 Beschwerde ein; zugleich beantragte er die Aussetzung der
Vollziehung dieser Entscheidung. Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung - R
II 2 - mit Bescheid vom 18. September 2012 ab. Gegen die Versetzungsverfügung vom 2. August
2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 3. September 2012 beantragte der Antragsteller mit
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. September 2012 ebenfalls die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren BVerwG 1 WDS-
VR 7.12).
7 Zu den beiden Verfahren hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Schreiben vom
13. September 2012 bzw. vom 20. September 2012 Stellung genommen.
8 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller insbesondere
vorgetragen:
Die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 sei schon deshalb rechtswidrig, weil er zum ... an
den Dienstort R. versetzt werde. Tatsächlich entspreche dies nicht den realen Gegebenheiten.
Er habe zu keinem Zeitpunkt seinen Dienst in R. angetreten. Vielmehr sei er aufgefordert
worden, sich nach B. zu begeben. Dort versehe er seit der Umsetzung der
Versetzungsverfügung seinen Dienst. Infolge der falschen Versetzungsverfügung erhalte er am
Dienstort B. kein Trennungsgeld. Die kurzzeitige Versetzung für lediglich wenige Wochen solle
offenbar verhindern, dass er zur ...schule in P. zurückkehren könne. Dies sei
ermessensfehlerhaft. Die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 sei ihm im Übrigen nicht
formell eröffnet worden. Kapitän zur See W. habe ihm lediglich die Absicht eröffnet, dass er
versetzt werden solle. Auch in der Fassung der 1. Korrektur sei die Versetzungsentscheidung
des Personalamtes rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Verfahren einfachsten
rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Dem Versetzungsvorschlag sei ein Aktenordner
mit einem heillosen Sammelsurium von nicht zusammenhängenden Schriften beigefügt
gewesen. Unterschiedliche Personen hätten zu unterschiedlichen Zeitpunkten irgendwelche
Schreiben verfasst, die ihm teilweise unbekannt und teilweise inhaltlich falsch seien. Dem
Versetzungsvorschlag habe nur belastendes Material zugrunde gelegen. Das Personalamt habe
insofern auf der Grundlage lediglich selektiv ausgewählter Unterlagen entschieden.
9 Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 3. September 2012 gegen die
Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 2. August 2012 (Verfahren
BVerwG 1 WDS-VR 6.12)
und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 13. September 2012 gegen die
Versetzungsverfügung des Personalamts vom 2. August 2012 in der Fassung der 1. Korrektur
vom 3. September 2012 (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 7.12)
anzuordnen.
10 Der Bundesminister der Verteidigung hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
11 Er hat unter Bezugnahme auf seine Bescheide vom 12. September 2012 und vom 18.
September 2012 ausgeführt, dass für die Wegversetzung des Antragstellers von der ... ein
dienstliches Bedürfnis bestanden habe. Die herausgehobene Stellung des Antragstellers als
Kommandeur der Lehrgruppe ... habe es nicht zugelassen, dass der Inhaber eines solchen
Dienstpostens weiter Dienst in der ... verrichte, wenn das Vertrauensverhältnis zu Kameraden,
Untergebenen und Vorgesetzten nachhaltig gestört sei und zumindest auch der Verdacht eines
Dienstvergehens gegen ihn bestehe.
12 Der Bundesminister der Verteidigung hat am 27. Juli 2012 seinen Erlass „Disziplinare
Unterstellung der in Dienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen und Soldaten“
herausgegeben. Darin hat er in Nr. 2 mit sofortiger Wirkung das Personalamt der Bundeswehr
und die Stammdienststelle der Bundeswehr aus ihrer truppendienstlichen Unterstellung unter
den Inspekteur der Streitkräftebasis herausgelöst und angeordnet, dass diese Dienststellen ihre
Geschäfte als zivile Dienststellen der Wehrverwaltung führen. Durch gerichtliche Verfügung vom
21. September 2012 sind die Verfahrensbeteiligten zu der Frage angehört worden, ob es sich bei
den angefochtenen Verfügungen (noch) um dienstliche Maßnahmen handelt, für deren
gerichtliche Kontrolle im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO das Truppendienstgericht bzw. gemäß § 21
Abs. 2 Satz 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist.
13 Dazu hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2012
vorgetragen, dass der Amtschef des Marineamtes mit seinem Versetzungsvorschlag gegen
seine Vorgesetztenpflichten aus § 10 Abs. 2, Abs. 3 SG und außerdem gegen § 7 SG und gegen
§ 13 Abs. 1 SG verstoßen habe. Deshalb sei eine sachliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts gegeben.
14 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat (in Abstimmung mit dem Bundesministerium der
Verteidigung - R II 1 und R II 2 - ) mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 ebenfalls die sachliche
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für gegeben angesehen und im Wesentlichen
vorgetragen, dass es für den einzuschlagenden Rechtsweg ohne Belang sei, ob der
Bundesminister der Verteidigung die personaltechnische Funktion durch eine militärische
Dienststelle oder durch eine oder mehrere zivile Dienststellen in einem zivilen
Organisationsbereich Personal erledigen lasse. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung
des Senats, dass er für Streitigkeiten zuständig sei, die als „truppendienstliche Maßnahmen“ auf
dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhten. Die
Entscheidung, wann und wo ein Soldat verwendet werde, gehöre zum Kern der
Personalführungsbefugnisse des Bundesministers der Verteidigung. Zur Wahrnehmung dieser
Befugnisse habe er sich seit jeher bestimmter Dienststellen bedient. Ob diese als militärische
oder als zivile Dienststellen der Bundeswehr strukturiert seien, sei für die Qualifizierung von
Versetzungen und Kommandierungen als truppendienstliche Maßnahmen unerheblich. Es sei
überdies nicht notwendig, dass die truppendienstliche Maßnahme von einem militärischen
Vorgesetzten getroffen werde. Im Übrigen sei die Personalführungs- und Entscheidungsbefugnis
untrennbar mit der soldatischen Treuepflicht des § 7 SG im Zweiten Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts des Soldatengesetzes verknüpft. Die durch eine Versetzung oder Kommandierung
unmittelbar berührte Dienstleistungspflicht korrespondiere mit dem Recht des Soldaten, dass
ihm diese Pflicht nur im rechtlich zulässigen Rahmen auferlegt werde.
15 Zur Frage des Rechtsweges hat der Senat am 22. Oktober 2012 mit den
Verfahrensbeteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.
16 Im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer der angefochtenen Verfügungen am 30.
September 2012 hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober
2012 den Rechtsstreit in beiden Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und sinngemäß
beantragt,
die Kosten der Verfahren dem Bundesminister der Verteidigung aufzuerlegen.
17 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat der Erklärung der Erledigung der
Hauptsache durch den Antragsteller zugestimmt.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... und ... -, die
Sachakte des Personalamts der Bundeswehr mit dem vollständigen Versetzungsvorschlag und
sämtlichen Anlagen, ferner die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakten
BVerwG 1 WB 38.12 und BVerwG 1 WB 39.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
19 Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 7.12 beruhen auf
demselben Lebenssachverhalt und dienten dem Ziel, vorläufigen Rechtsschutz gegen die
Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten als Kommandeur der Lehrgruppe ...
bei der ... in P. zu erlangen. Sie werden deshalb für die noch erforderliche Kostenentscheidung
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
20 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in beiden Verfahren in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren in entsprechender Anwendung
von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten der Verfahren zu entscheiden. Für die
Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend.
Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3, § 23a Abs. 2 WBO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl.
z.B. Beschluss vom 3. Juni 2009 - BVerwG 1 WB 2.09 - m.w.N.).
21 Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller in den Verfahren erwachsenen
notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil die Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben
wären.
22 1. Zwar hat der Antragsteller mit der Einlegung der Anträge auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - den richtigen Rechtsweg
beschritten.
23 Streitgegenstand der Verfahren ist eine Versetzungsverfügung, die ebenso wie die
Kommandierung eines Soldaten oder seine Umsetzung (= Anordnung des
Dienstpostenwechsels) zu den Entscheidungen über die dienstliche Verwendung des Soldaten
gehört (grundlegend: Beschluss vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - BVerwGE 46, 220,
222). Entscheidungen über die dienstliche Verwendung des Soldaten, die in der Judikatur und
der wehrrechtlichen Literatur zur Abgrenzung von den „Verwaltungsangelegenheiten“ (betreffend
insbesondere das Statusverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn und die in § 17
Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommenen vier Regelungsmaterien) auch als „truppendienstliche“
Maßnahmen bezeichnet werden, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats der
gerichtlichen Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte (Beschlüsse vom 17. Januar 1974, a.a.O.,
vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - BVerwGE 53, 265, <1. Leitsatz> und vom 19.
Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 71.96 - DokBer B 1997, 185 = juris Rn. 10). Für die
Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit
handelt, sind die „wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und die begehrte Rechtsfolge“
maßgeblich (grundlegend: Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - BVerwGE 33,
307, vom 19. August 1971 - BVerwG 1 WB 21.71 - BVerwGE 43, 258, 259 f und vom 7. Juli 1981
- BVerwG 1 WB 25.81 - BVerwGE 73, 208 f).
24 Die Organisationsweisung des Bundesministers der Verteidigung in Nr. 2 seines Erlasses
„Disziplinare Unterstellung der in Dienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen
und Soldaten“ vom 27. Juli 2012 gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu revidieren.
Denn die Organisationsstruktur des Trägers einer Verwendungsentscheidung als (militärische
oder zivile) Dienststelle oder als (militärisches oder ziviles) Amt der Bundeswehr stellt kein
Abgrenzungskriterium für die Bestimmung des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten dar.
25 a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 WBO.
26 Abweichend von § 82 Abs. 1 SG, der für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis
generell die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte anordnet, eröffnet §
17 Abs. 1 Satz 1 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) den speziellen Rechtsweg zu den
Wehrdienstgerichten, wenn die dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugrunde liegende
Beschwerde eine Verletzung von Rechten des Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten
eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
Diese zentralen Anknüpfungspunkte des individuellen Rechtsschutzes - Rechte des Soldaten
und Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber - sind seit Inkrafttreten der
Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I Seite 1066, 1068) unverändert in §
17 Abs. 1 Satz 1 WBO enthalten. Daraus folgt zunächst, dass die Wehrdienstgerichte -
außerhalb der „Verwaltungsangelegenheiten“ - für die gerichtliche Überprüfung der Befehle und
sonstigen Maßnahmen (vgl. § 19 Abs. 1 WBO) sowie ggf. der Unterlassungen (vgl. § 17 Abs. 3
WBO) von militärischen Vorgesetzten gegenüber Soldaten sachlich zuständig sind. Diese
Zuständigkeit knüpft an die Rechte und Pflichten in dem besonderen Verhältnis der militärischen
Über- und Unterordnung an, wobei das Gesetz aber lediglich auf „einen“ Vorgesetzten abstellt,
nicht auf den (nächsten) Disziplinarvorgesetzten oder auf den Vorgesetzten mit unmittelbarer
Befehlsbefugnis gegenüber dem betroffenen Soldaten.
27 Außerdem sind die Wehrdienstgerichte für die Kontrolle von dienstlichen Maßnahmen und
Unterlassungen zuständig, die sich auf die Rechte der Soldaten beziehen, die § 17 Abs. 1 Satz 1
WBO aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes in Bezug
nimmt und für deren Gewährleistung es nicht maßgeblich ist, ob ein (militärischer) Vorgesetzter
entschieden bzw. eine gebotene Entscheidung/Handlung unterlassen hat oder ob ein
unmittelbares (militärisches) Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Die Kompetenz zur
Entscheidung über zahlreiche dieser Rechte der Soldaten ist gesetzlich nicht einem
(militärischen) Vorgesetzten, sondern einer Dienststelle der Bundeswehr übertragen. Das gilt
zum Beispiel im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 SG (Ausnahme für Annahme von Geschenken:
oberste oder letzte oberste Dienstbehörde), des § 20 Abs. 5 Satz 1 SG i.V.m. § 9 Abs. 1 BNV
(Genehmigung von Nebentätigkeiten: oberste Dienstbehörde, BMVg als Behörde oder die von
ihm beauftragte Stelle), des § 28 Abs. 1, Abs. 3 SG i.V.m. § 14 SUV (Erholungs- und
Sonderurlaub: BMVg als Behörde oder die vom ihm bestimmte Stelle), des § 28 Abs. 5 SG
(Betreuungsurlaub: Entlassungsdienststelle des Soldaten, vgl. Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl.
2010, § 28, Rn. 46), des § 28 Abs. 6 SG (Wahlbewerberurlaub: BMVg als Behörde, vgl. Walz et
al., a.a.O., Rn. 62), des § 28 Abs. 7 SG i.V.m. § 3 EltZSoldV (Elternzeit: BMVg als Behörde oder
die von ihm beauftragte Stelle) oder des § 30a Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 4 STzV
(Teilzeitbeschäftigung: BMVg als Entlassungsdienststelle, sonstige Entlassungsdienststelle).
28 Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erstreckt sich die sachliche Zuständigkeit
der Wehrdienstgerichte mithin ausdrücklich auch auf Entscheidungen, Maßnahmen und
Unterlassungen von Dienststellen der Bundeswehr, ohne dass der Gesetzgeber danach
differenziert hat, ob diese ihre Maßnahmen als militärische oder als zivile Dienststellen der
Bundeswehr zu treffen haben. Insofern korrespondiert § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO inhaltlich mit § 1
Abs. 1 Satz 1 WBO, der sich ebenfalls auf militärische und auf zivile Dienststellen der
Bundeswehr bezieht (Dau, WBO 5. Aufl. 2009, § 1 Rn. 71 ff).
29 Dabei ist hervorzuheben, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung in der Verwaltungspraxis auch über Versetzungen, Kommandierungen und
Umsetzungen (Dienstpostenwechsel) von Soldaten in der Regel nicht bestimmte personalisierte
militärische Vorgesetzte entscheiden. Für diese Anordnungen zur dienstlichen Verwendung
fehlen gesetzliche bzw. normative Vorschriften; sie sind ausschließlich in
Verwaltungsvorschriften bzw. in Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt,
insbesondere in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur
Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009
(VMBl S. 86) geänderten Fassung - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - sowie in der ZDv
14/5, Teil B 171. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in der ZDv 14/5 einerseits
Versetzungen, Kommandierungen und Umsetzungen als Befehle qualifiziert, andererseits für
deren Anordnung ausdrücklich auch Dienststellen der Bundeswehr als zuständig bezeichnet.
Die in Nr. 15 ZDv 14/5 Teil B 171 festgelegte originäre Zuständigkeit der jeweiligen
Dienststellen-Leiter wird in der ständigen Verwaltungspraxis in der Regel nicht ausgeübt. Es
handeln vielmehr die Fach- und Personalreferate „im Auftrag“.
30 b) Dass die Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in erster Linie von der Frage
abhängen soll, welche Rechte und Pflichten materiell in Rede stehen, nicht aber von der
Organisationsstruktur der insoweit verpflichteten Entscheidungsträger, folgt außerdem aus der
historischen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Gesetzgeber verfolgte mit der
Neuregelung des Rechtsschutzes für Soldaten in der Wehrbeschwerdeordnung durch
unabhängige Wehrdienstgerichte das Ziel, zwar die Streitigkeiten um die Rechtsstellung des
Soldaten, insbesondere um die Begründung und die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
den allgemeinen Verwaltungsgerichten zuzuweisen. Die Fälle, in denen der Soldat im
„eigentlichen militärischen Dienstbereich in seinen Rechten verkürzt wird“ und die „zum Bereich
des inneren Gefüges der Bundeswehr“ gehören, sollten hingegen den Wehrdienstgerichten
zugewiesen sein, die für die Entscheidung derartiger Materien wegen der Besetzung mit
ehrenamtlichen Richtern (Soldaten) als militärischen Fachbeisitzern neben den Berufsrichtern
und wegen der möglichen beschleunigten Rechtsprechung dieser Spruchkörper besonders
geeignet erschienen (Begründung der Bundesregierung zum „Entwurf einer
Wehrbeschwerdeordnung“, BT-Drucks 2/2359 vom 4. Mai 1956, S. 6, 7, 14 ).
Diese Abgrenzung des Gesetzgebers erstreckt sich inhaltlich vor allem auf die konkrete
Verwendung des Soldaten, d.h. auf seine „Einweisung in einen bestimmten soldatischen
Pflichtenkreis“ (vgl. dazu Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - BVerwGE 69, 83, 86 =
Buchholz 238.4 § 20 SG Nr. 1 S. 3). Die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines
Soldaten betreffen den Kern des inneren militärischen Dienstbetriebs, dessen Kontrolle der
historische Gesetzgeber über § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zuweisen
wollte.
31 c) Auch die systematische Auslegung der Norm stützt dieses Ergebnis. Wie die
Bevollmächtigten und der Bundeswehrdisziplinaranwalt zutreffend hervorheben, verweist § 17
Abs. 1 Satz 1 WBO unter anderem auf die in § 7 SG geregelte Pflicht zum treuen Dienen. Zur
Dienstleistungspflicht nach § 7 SG gehört die Pflicht des Soldaten, jederzeit versetzungsbereit
zu sein; damit ist die Personalführungs- und Entscheidungsbefugnis der insoweit zuständigen
Entscheidungsträger der Bundeswehr unmittelbar mit der soldatischen Treuepflicht verbunden.
Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit der Soldaten ist unabdingbarer Bestandteil der
Führung des militärischen Personals (vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 -
BVerwGE 43, 215, 219 und vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 WB 55.96 - juris Rn. 12). Die über die
dienstliche Verwendung getroffene Personalmaßnahme konkretisiert jeweils einzelfall- und
personenbezogen die soldatische Treuepflicht; sie ist damit im „eigentlichen militärischen
Dienstbereich“ verankert, hingegen nicht im Statusbereich oder im Bereich der Fürsorgepflicht
des Dienstherrn (§ 31 SG). Zur Dienstleistungspflicht des Soldaten nach § 7 SG gehört es im
Übrigen, nicht nur Befehlen seiner militärischen Vorgesetzten, sondern auch den Anordnungen
und Weisungen ziviler Vorgesetzter zu folgen (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl., 2008, § 1,
Rn. 55, § 7, Rn. 16 und 21; Walz et al., a.a.O., § 1 Rn. 69 m.w.N.).
32 Innerhalb des § 7 SG stellt die jederzeitige Versetzbarkeit allerdings nicht ein
bedingungsloses Prinzip dar. Vielmehr hat der betroffene Soldat ein Recht darauf, dass ihn die
Treuepflicht bei Anordnungen und Entscheidungen zu seiner dienstlichen Verwendung nur nach
Maßgabe der insoweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen trifft. Hierbei ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass die in den Versetzungsrichtlinien sehr detailliert geregelten
Voraussetzungen für Verwendungsentscheidungen, die an die Gesundheit des Soldaten und
seiner nächsten Angehörigen, an eine eventuelle Schwerbehinderung, an den Schutz von Ehe
und Familie sowie an die Aufrechterhaltung einer effektiven Personalvertretung der Soldaten
anknüpfen, individuelle Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO begründen
können, der auch auf § 6 SG und insoweit auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 GG
sowie auf § 35 SG verweist.
33 d) Über das Vorstehende hinaus lässt sich verallgemeinernd sagen, dass die
Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten ihrem Inhalt nach eine Materie
des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes sind, die als solche in
die Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte fällt. Das Soldatengesetz regelt
Statusfragen in einem systematisch getrennten und abgeschlossenen Vorschriftenkomplex (im
Zweiten Abschnitt); einzelne damit eng zusammenhängende im Zweiten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts geregelte Aspekte, die vornehmlich die Rechtsstellung des Soldaten im
Verhältnis zum Dienstherrn betreffen, sind von der Rechtswegzuweisung an die
Wehrdienstgerichte ausdrücklich ausgenommen (§§ 24, 25, 30 und 31 SG). Soweit das
Soldatengesetz Vorschriften enthält, die auf Entscheidungen zur dienstlichen Verwendung des
Soldaten („truppendienstliche“ Entscheidungen) einwirken, finden sich diese im Zweiten
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts; das gilt insbesondere für die Vorschriften über die
Laufbahnen der Soldaten in § 27 SG. Würde für die typischen Entscheidungen über die
dienstliche Verwendung des Soldaten (Versetzung, Kommandierung und Anordnung des
Dienstpostenwechsels) deshalb eine den §§ 27 bis 29 BBG entsprechende gesetzliche
Grundlage geschaffen (die für Soldaten bisher fehlt), liegt es nahe, diese systematisch im
Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts anzusiedeln.
34 2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wären aber in der Sache erfolglos
geblieben.
35 Die Versetzungsverfügung des Personalamts vom 2. August 2012 war - auch in der Fassung
ihrer 1. Korrektur vom 3. September 2012 - rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen
Rechten verletzt.
36 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche
Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Die insoweit zu
treffende Ermessensentscheidung kann nur auf Ermessensfehler im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz
2 WBO überprüft werden sowie darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche
Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege
der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und
Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, wie sie sich hier insbesondere aus den
Versetzungsrichtlinien ergeben.
37 Für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten als Kommandeur der
Lehrgruppe ... bei der ... in P. bestand ein dienstliches Bedürfnis. Nach Nr. 5 Buchst. h der
Versetzungsrichtlinien ist das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung gegeben,
wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb
unannehmbar belasten, nur durch eine Versetzung des Soldaten behoben werden können. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats erstreckt sich der Geltungsbereich der Nr. 5 Buchst. h der
Versetzungsrichtlinien nicht nur auf das Verhältnis zwischen einem Soldaten und seinem
nächsten (Disziplinar-)Vorgesetzten, sondern erfasst auch die genannten Störungen im
Verhältnis zu weiteren (vorgesetzten) Dienststellen oder zu Kameraden eines Soldaten (vgl. z.B.
Beschlüsse vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 -, vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-
VR 2.07 - und vom 15. August
2008 - BVerwG 1 WDS-VR 12.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 47, Rn. 23).
38 Dass gravierende Spannungen und Vertrauensverluste zwischen dem Antragsteller und dem
Kommandeur der ... sowie weiteren Soldaten, die bei der ... verwendet werden, bestehen, ist
letztlich nicht streitig. Dies hat der Antragsteller selbst in seiner Eingabe an den
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 23. Januar 2012 im Einzelnen dargestellt,
die er ausdrücklich zum Gegenstand seiner Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gemacht hat. In dieser Eingabe hat der Antragsteller u.a. ausgeführt, dass die „Situation an der ...
nunmehr insgesamt vollständig eskaliert“ sei. Er führt u.a. aus, dass sich die Zusammenarbeit mit
dem Dienststellenleiter von Beginn an äußerst schwierig gestaltet habe. Es habe
Konfrontationen mit dem Kommandeur der Schule gegeben; die Spannungen zwischen dem
Kommandeur und der Lehrgruppe ... seien „hinlänglich bekannt“. Dass gravierende Spannungen
zwischen dem Antragsteller als Lehrgruppenkommandeur und anderen Soldaten an der ...,
insbesondere in dem Bereich der Lehrgruppe, bestanden, ergibt sich im Einzelnen aus den
Stellungnahmen des S 1-Offiziers der ... vom 7. Juni 2012, der Vertrauensperson der
Unteroffiziere der ... vom 17. Juni 2012, der Vertrauensperson der Offiziere vom 18. Juni 2012,
des Vorsitzenden des Personalrats der ... vom 19. Juni 2012 und des Hauptbootsmanns I. vom
18. Juni 2012. In diesen Äußerungen, die dem Versetzungsantrag des Amtschefs des
Marineamtes beigefügt waren, wird übereinstimmend die Auffassung dargelegt, dass eine
weitere sachdienliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller und eine störungsfreie
Dienstbeziehung zu ihm nicht möglich seien. Schon aufgrund dieser Unterlagen ist die
Einschätzung des Personalamts nicht zu beanstanden, dass während der Verwendung des
Antragstellers als Lehrgruppenkommandeur Spannungen und Vertrauensverluste in der ...
eingetreten sind, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und an denen der Antragsteller
beteiligt war.
39 Überdies konnte die Einschätzung unannehmbarer Belastungen des Dienstbetriebes nach
gefestigter Rechtsprechung des Senats ohne Rechtsfehler darauf gestützt werden, dass gegen
den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl.
Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -
NZWehrr 2006, 157 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - Rn. 27). Gegen den
Antragsteller wurde mit Verfügung des Kommandeurs der ... vom 2. Februar 2012 eine
Disziplinarbuße mit der Begründung verhängt, dass er als Vorgesetzter mangelnde Disziplin
hinsichtlich des Rauchens gezeigt habe, Untergebene aufgefordert habe zu rauchen und trotz
bestehender Rauchverbote das Rauchen von Untergebenen geduldet habe, alkoholische
Getränke entgegen bestehender Bestimmungen in die Offiziermesse eingebracht habe und
einen Zeugen im Rahmen der gegen den Antragsteller geführten disziplinaren Ermittlungen zu
beeinflussen versucht habe. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebs dar, denn er
war objektiv geeignet, insbesondere das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in
dessen uneingeschränkte Integrität in seiner Funktion als Lehrgruppenkommandeur zu
beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Disziplinarbuße
angefochten wurde und der ihr zugrunde gelegte - vom Antragsteller teilweise bestrittene -
Sachverhalt nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht
der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften
Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen
(vgl. z.B. Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - Rn. 27 m.w.N.).
40 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es im Fall einer Spannungsversetzung
nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts
„schuld“ ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen
werden kann; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme
betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten
beteiligt war (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 -
). Das traf hier auf den
Antragsteller zu.
41 Die Einschätzung des Personalamts, dass die aufgetretenen Spannungen und
Vertrauensverluste den Dienstbetrieb an der ... unannehmbar belasteten und nur durch eine
Versetzung des Antragstellers behoben werden konnten, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht
zu beanstanden. Die herausgehobene Stellung des Kommandeurs einer Lehrgruppe, der
umfangreiche Vorgesetztenfunktionen wahrzunehmen und innerhalb der Lehrgruppe eine
besondere Vorbildfunktion zu erfüllen hat, lässt es nicht zu, dass der Inhaber eines solchen
Dienstpostens weiter Dienst in seiner Einheit verrichtet, wenn der hinreichende Verdacht eines
Dienstvergehens gegen ihn besteht und wenn die zwischen ihm und anderen Soldaten und dem
Kommandeur der Schule bestehenden Spannungen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass
die Effektivität und Wirksamkeit des täglichen Dienstbetriebs nicht mehr in der erforderlichen
Form gewährleistet ist.
42 Bestand danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von
seinem Dienstposten bei der ... in P., begründet dieser Umstand zugleich das dienstliche
Bedürfnis für seine Versetzung auf einen zbV-Dienstposten beim M. .
43 Gegen diese Zuversetzung und insbesondere gegen den Dienstort B. hat der Antragsteller
keine Einwände erhoben. Entgegen seiner Auffassung ist es unerheblich, dass in der
Erstfassung der Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 - wie der Bundesminister der
Verteidigung darlegt, infolge eines Büroversehens - der nicht zutreffende Dienstort R. genannt
worden ist. Die Erstfassung der Verfügung vom 2. August 2012 ist dem Antragsteller, wie er
selbst vorträgt, nicht förmlich eröffnet worden. Eine Versetzungsverfügung wird - ungeachtet ihrer
Wirkung für die individuelle Rechtsstellung des versetzten Soldaten nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5
Teil B 171 - erst mit ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Soldaten wirksam. Das ergibt sich aus
der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1
VwVfG (Beschluss vom 25. März 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 4.08 - Buchholz 449.7 § 23 SBG
Nr. 6 Rn. 26 m.w.N.).
44 Mit der am 3. September 2012 verfügten 1. Korrektur hat das Personalamt den zutreffenden
Dienstort B. rückwirkend in die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 eingefügt und damit
vor dem Wirksamwerden der Erstfassung dieser Versetzungsverfügung deren Regelungsgehalt
bezüglich des Dienstortes inhaltlich geändert. Vom Antragsteller ist nicht substantiiert dargelegt
und für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die falsche Angabe des Dienstortes R. in der noch
nicht wirksamen Erstfassung seine Rechte im Hinblick auf die Verwendungsänderung hätte
verletzen können. Der Antragsteller hat insoweit selbst vorgetragen, dass er in Vollzug der
Versetzung zum ... mit Dienstantritt am 3. August 2012 zu keiner Zeit am Dienstort R. eingesetzt
worden sei; vielmehr sei ihm von Vorgesetzten befohlen worden, den Dienstort B. aufzusuchen.
Da die 1. Korrektur rückwirkend auf den Tag des Dienstantritts ausgesprochen worden ist, sind
die vom Antragsteller befürchteten Nachteile bei der Trennungsgeldgewährung nicht
nachvollziehbar.
45 Die angefochtene Versetzungsentscheidung weist auch keine formellen Fehler auf. Sie steht
mit Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien im Einklang. Danach sind Versetzungen mit Wechsel des
Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der
neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei einer Versetzung nach Nr.
5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.
46 Die weiteren Formalien der Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien sind eingehalten worden. Der
nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers hat zu dem Versetzungsvorschlag des
nächsthöheren Vorgesetzten am 22. Juni 2012 Stellung genommen. Der Örtliche Personalrat
beim ... ist auf Antrag des Antragstellers zu dem Versetzungsvorschlag angehört worden. Der
Antragsteller selbst hat sich zu dem Versetzungsvorschlag äußern können und diese
Gelegenheit wahrgenommen.
47 Die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsentscheidung lässt ebenfalls keine
Rechtsfehler erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine
Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht ersichtlich. Der Umstand,
dass das Personalamt den Antragsteller lediglich für die Zeit vom 3. August bis zum 30.
September 2012 zum ... versetzt hat, dokumentiert keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens.
Insoweit hat der Amtschef des ... im Versetzungsvorschlag plausibel und nachvollziehbar
dargelegt, dass eine kurzfristige Spannungsversetzung die Möglichkeit habe schaffen sollen,
den Dienstposten des Kommandeurs der Lehrgruppe ... zeitnah nachzubesetzen. Angesichts der
besonderen Bedeutung dieses Dienstpostens insbesondere für den Ausbildungsbetrieb ist es
rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Personalamt eine weitere zweimonatige faktische
Vakanz als nicht mehr akzeptabel angesehen hat.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer