Urteil des BVerwG vom 07.11.2012

BVerwG: widerruf, hohes alter, besitzer, emrk, staat, meinungsfreiheit, republik, halle, fraktion, beleihung

BVerwG 8 C 28.11
Rechtsquellen:
SchfG 1998: § 11 Abs. 2
Stichworte:
Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung; Zuverlässigkeit;
Unzuverlässigkeit; Beleihung; Beliehener; politische Treuepflicht; Gefahr; Berufspflicht;
Antisemitismus; Rassismus; Nationalsozialismus; Rathenau; Meinungsfreiheit; Berufsfreiheit.
Leitsatz:
Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung,
insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in
seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG
1998 persönlich unzuverlässig.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 8 C 28.11
VG Halle - 29.04.2010 - AZ: VG 1 A 99/08 HAL
OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 10.11.2011 - AZ: OVG 1 L 103/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser,
Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011
und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Halle werden geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister.
2 Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1987 als Bezirksschornsteinfegermeister
bestellt und ist derzeit für einen Kehrbezirk im Burgenlandkreis zuständig.
3 Der Kläger betätigt sich aktiv für die Nationaldemokratische Partei (NPD), ohne deren Mitglied
zu sein. Er ist seit dem Jahr 2004 Vorsitzender der NPD-Fraktion im Stadtrat von L., seit 2007
Mitglied der NPD-Fraktion im Kreistag des Burgenlandkreises und kandidierte im Jahr 2005 als
Unabhängiger auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD für die Wahlen zum Deutschen
Bundestag.
4 In den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2006 und 2007 nahm er an Veranstaltungen zum
Gedenken an die Mörder des Außenministers der Weimarer Republik Walther Rathenau in Bad
Kösen, Ortsteil Saaleck, teil, wo er 2004 an einer Kranzniederlegung mitwirkte und 2007 zudem
eine Rede hielt. Weitere außerberufliche Aktivitäten des Klägers sind zwischen den Beteiligten
umstritten.
5 Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. April 2008 die Bestellung des Klägers als
Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderliche
persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Im Hinblick auf die von
dem Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bestehe eine
besondere Loyalitätspflicht zum Staat und zum Gefüge seiner Ordnung. Durch die exponierte
Betätigung für die rechtsextremistische NPD habe er sich für das Amt des
Bezirksschornsteinfegermeisters untragbar gemacht.
6 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 29. April
2010 den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht
sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als
Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt seien. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die ihm
nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt oder etwa die damit
verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt habe. Die
dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten seien kein hinreichender Grund dafür, seine
Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu
widerrufen. Zwar sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich mit den Zielen der NPD
identifiziere und sich aktiv für diese Partei einsetze. Es sei aber nicht festzustellen, dass er im
Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Bürgern gegenüber unangemessen, insbesondere aktiv
werbend für die Ziele der NPD bzw. für rechtsextremistische Auffassungen, aufgetreten sei. Auch
die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des
Klägers seien für sich genommen nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit infrage zu stellen, weil
die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters kein aktives Eintreten für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze. Dies gelte ungeachtet des Umstands,
dass Bezirksschornsteinfegermeistern hoheitliche Befugnisse eingeräumt seien. Die dem Kläger
zur Last gelegten Verhaltensweisen im privaten Bereich belegten zwar, soweit sie ihm denn
zugerechnet werden könnten, eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung. Sie
stünden aber nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und seien damit nicht
geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen.
7 Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht
davon aus, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten
Bereich einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten
voraussetze. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben seien an die persönliche
Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters höhere Anforderungen als an einen
„normalen“ Gewerbetreibenden zu stellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse auch
durch sein außerberufliches Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk das notwendige
Vertrauen besitzen und dem Bezirksschornsteinfegermeister ohne berechtigte Bedenken Zutritt
zu ihren Grundstücken und Räumen verschaffen. Die vom Berufungsgericht festgestellten
rechtsextremistischen Aktivitäten des Klägers und sein aktives politisches Engagement für die
NPD ließen schon für sich genommen die Befürchtung entstehen, dass er nicht die erforderliche
Neutralität bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes wahre. Darauf, dass der Kläger nicht
strafrechtlich verurteilt worden sei, komme es nicht an. Im Übrigen wiesen die vom
Berufungsgericht festgestellten Tatsachen teilweise den vom Gericht geforderten
Zusammenhang mit einer Verletzung der Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf. Der
Internetauftritt der NPD-Kreistagsfraktion beinhalte schmähende und beleidigende Aussagen
(„Wadenbeißer“, „Kriminelle“ sowie „Hanf zu Seilen, Laternen zu Galgen“) gegenüber dem
damaligen Wirtschaftsminister, dem ranghöchsten Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde.
Weiterhin sei der Kläger im Internet in Berufskleidung mit der sogenannten „Schulhof-CD“ der
NPD abgebildet gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen den
Untersuchungsgrundsatz verstoßen, als es nicht aufgeklärt habe, ob es sich - wie der Kläger
behauptet - hierbei um eine Fotomontage handele. Schließlich sei für die Beurteilung der
Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich bei
dem Widerrufsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele, weshalb das Berufungsgericht
auch Vorfälle nach 2008 hätte in den Blick nehmen müssen.
8 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 und das
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Er verteidigt das angegriffene Urteil.
11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am
Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.
II
12 Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage gegen den Bescheid des Beklagten
vom 10. April 2008 unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als
Bezirksschornsteinfegermeister zu Recht widerrufen.
13 1. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine
anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der
letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 7.93 -
Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es
sich bei dem Widerruf der Bestellung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen
rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine
Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. auch Musielak/Schira/Manke,
Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 9). Schon deshalb geht die vom Beklagten
gezogene Parallele zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO fehl. Die nach einem Widerruf
der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gegebene Wiedereintragungsmöglichkeit in
die Bewerberliste ist zudem von einem an die Behörde zu stellenden Antrag abhängig (vgl. § 4
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 ). Dieses Antragserfordernis schließt
es nicht anders als bei der Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung (vgl. zu
§ 35 Abs. 5 und 6 GewO Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2
f.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37 S. 8) aus, die für eine Wiedergestattung relevanten
Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid
beurteilt sich somit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz -
SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), geändert
durch Art. 147 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I
S. 2407); auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich nicht stützen.
14 2. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 ist - nach Anhörung des Vorstandes der
Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die
erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen liegen diese Voraussetzungen hier vor.
15 a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin Recht zu geben, dass die Anforderungen an die
persönliche Zuverlässigkeit funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen sind. Das ergibt
sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998, der die erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters „für die Ausübung seines Berufes“
voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt der Bezirksschornsteinfegermeister
damit nicht einer politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung, wie sie
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen
des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten als solchen - (auch) unabhängig
von dessen Funktion - trifft (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39,
334 <346 ff.>). Nach dieser Rechtsprechung hat der Beamte den Staat und seine geltende
Verfassungsordnung zu bejahen; sie fordert insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen
und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die
geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (a.a.O. S. 348). Zwar ist
gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und gemäß
Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist jedoch nicht
Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Zwar übt er ebenfalls hoheitliche Befugnisse aus; doch
ist er deshalb nicht in den öffentlichen Dienst eingegliedert, sondern wird als Privater mit der
Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen (vgl. Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 -
Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37). Die Beleihung Privater mit der Ausübung hoheitlicher
Befugnisse stellt gerade die Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerfG,
Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - , NJW 2012, 1563 = JZ 2012, 676 m.
Anm. Waldhoff).
16 Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag die Betrauung mit öffentlichen
Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als
Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden;
dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26.
November 2008 (BGBl I S. 2242) nunmehr, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und
Bewerberinnen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen
Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht
gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind.
17 b) Der Bezirksschornsteinfegermeister besitzt nur dann die erforderliche (fachliche und
persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes, wenn er die Gewähr dafür bietet,
jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den §§ 3 und 13 SchfG 1998.
Hiernach hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 SchfG
1998 gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber bei der Feuerstättenschau
(§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998), bei der Bauabnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und
bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen
Energieverwendung (§ 13 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 12 SchfG 1998) öffentliche Aufgaben wahr. Der
Bezirksschornsteinfegermeister hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine
Sonderstellung inne, bei der die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-
rechtlichen Elemente durchaus überwiegen (Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG 1 C
241.54 - BVerwGE 6, 72 <75> = Buchholz 451.20 § 39 GewO Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 23.
Februar 1972 - BVerwG 1 B 13.72 - GewArch 1972, 184). Dementsprechend gelten für ihn nicht
nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er
auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade
aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.
18 Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung
hoheitlicher Befugnisse wahr; er ist insofern Beliehener (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23.
Februar 1972 a.a.O. und vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 8 B 141.89 - BVerwGE 84, 244
<247> = Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 32 S. 20; Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C
15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 6). Das gilt unabhängig davon, ob er selbst
Verwaltungsakte erlassen darf oder auf schlicht-hoheitliches Handeln beschränkt ist (vgl. hierzu
Huber/Schorr, Die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks im Binnenmarkt, 2006, Rn. 32 ff., 51
ff.). Ihm wird gemäß § 2 SchfG 1998 ein Kehrbezirk zugewiesen, in dem er zur Vornahme der in
§ 1 SchfG 1998 geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten unter Ausschluss jeden
Wettbewerbs allein befugt ist. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind
nach § 1 Abs. 3 SchfG verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen
Bediensteten zur Ausübung dieser Kehr- und Überwachungsaufgaben den Zutritt zu ihren
Grundstücken und Räumen zu gestatten. Der Bezirksschornsteinfegermeister tritt den
Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen damit hoheitlich gegenüber. Er ist
deshalb wie jede Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG),
namentlich an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein
Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung,
insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in
seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG
1998 persönlich unzuverlässig.
19 c) Ob der Bezirksschornsteinfegermeister unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von
Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen
(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen
verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des
Bezirksschornsteinfegermeisters (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand
Februar 2012, § 35 Rn. 31 f.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der
Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je
schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche
Schaden ist (vgl. Marcks, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).
20 Hierbei ist auch vergangenes außerberufliches - in diesem Sinne privates - Verhalten in den
Blick zu nehmen, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Aus der
Regelungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Normgeber privates Verhalten hätte
vollständig ausblenden wollen. Zwar hat die Neufassung der Schornsteinfegerverordnung vom
12. November 1964 (BGBl I S. 874) nicht mehr verlangt, dass sich der
Bezirksschornsteinfegermeister durch einen „vorbildlichen Lebenswandel“ auszeichne. Indes
schrieb § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfVO 1964 vor, dass er auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordern. Dass diese
Bestimmung nicht in das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634)
übernommen wurde, bringt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck,
dass das private Verhalten nunmehr für die Frage der Zuverlässigkeit des
Schornsteinfegermeisters außer Acht zu lassen wäre. Der Satz wurde vielmehr auf Anregung
des Bundesjustizministeriums gestrichen, weil er „unerheblich“ sei (Deutscher Bundestag,
Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, Aktenvermerk vom 12. und 13. März 1969, S.
3); es sollte mithin insofern bei der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtslage verbleiben,
wonach privates Verhalten aber ebenfalls nicht von vornherein ausgeblendet wurde und wird.
21 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht nur solches private Verhalten
relevant, das schon selbst einen „unmittelbaren“ Berufsbezug aufweist. Abgesehen davon, dass
sich „unmittelbar“ berufsbezogenes Verhalten selten hinlänglich genau von nur „mittelbar“
berufsbezogenem Verhalten wird abgrenzen lassen, besteht für eine derartige Blickverengung
kein Anlass. Der nötige Berufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das
Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der
Bezirksschornsteinfegermeister werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit
zuverlässig nachkommen. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anlass, vergangenes
(privates) Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es
strafbar war oder gar wenn es - wie der Kläger meint - tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss über
künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten.
22 Allerdings haben behördliche Maßnahmen im Bereich des Gewerberechts und damit auch
solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 die Grundrechte des Betroffenen zu wahren, unter
anderem die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Freiheit, sich in einer oder für eine nicht nach
Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei zu engagieren. Solche Maßnahmen dürfen deshalb nicht
allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. Bei der Prüfung und
Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters geht es
allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende -
Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern.
23 d) Die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder Anhängerschaft für diese Partei könnte nach dem
Vorstehenden die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters für die Ausübung
seines Berufes ebenso wenig begründen wie die Kandidatur zu kommunalen
Vertretungskörperschaften oder staatlichen Parlamenten, die Wahrnehmung von Mandaten aus
einer solchen Wahl oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion der NPD.
24 Zulässig ist jedoch eine Anknüpfung an öffentliche antisemitische Aktivitäten des Klägers im
außerberuflichen Bereich. Das Berufungsgericht hat zu den einzelnen, vom Beklagten
vorgetragenen Aktivitäten keine näheren Feststellungen getroffen, so dass als gesichert nur
diejenigen Aktivitäten zugrundegelegt werden können, die der Kläger selbst eingeräumt hat.
Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 sowie erneut
2006 und 2007 an den jährlichen „Totenehrungen“ an den (mittlerweile eingeebneten) Gräbern
der Mörder Walther Rathenaus teilgenommen, dort 2004 einen Kranz mit der Aufschrift „Wenn
alle untreu werden, bleiben wir doch treu“ niedergelegt und 2007 eine Rede gehalten hat. Das
Berufungsgericht hat hierin den Beleg für eine rassistische und antisemitische Grundhaltung
gesehen. Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.
25 Gegen die Sachwürdigung des Berufungsgerichts lässt sich auch nichts erinnern. Durch
seine aktive Beteiligung an den „Totenehrungen“ hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass
für ihn selbst schwerste antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig
sind, sofern die Taten den von ihm für richtig gehaltenen politischen Zielen dienen. Der im Jahr
1922 auf den Reichsaußenminister Dr. Walther Rathenau verübte Mordanschlag zielte nicht nur
auf die Destabilisierung und Beseitigung der Republik und der Demokratie, sondern war
antisemitisch motiviert. Dr. Rathenau war wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter
antisemitischer Hetzkampagnen gewesen und wurde deren Opfer (vgl. dazu u.a. Gotthard
Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der
Weimarer Republik 1922 - 1930, Tübingen 1963, S. 57 m.w.N.; Clemens Picht in: Hans
Wilderotter , Walther Rathenau 1867 - 1922. Die Extreme berühren sich, 1997, S. 117
<125 f.>). Bekannt wurde vor allem das von den nationalistisch-terroristischen Freikorps
verbreitete Schmählied: „Auch der Rathenau, der Walther, / erreicht kein hohes Alter. / Knallt ab
den Walther Rathenau, / die gottverfluchte Judensau!“ (vgl. u.a. Gotthard Jasper, a.a.O. S. 57).
Gerade wegen dieser doppelten Bedeutung veranstaltete die NSDAP seit 1933 alljährliche
„Totenehrungen“ am Todestag der beiden Täter, dem 17. Juli, an deren Grab in Saaleck. Hitler
ließ dort sogar einen Gedenkstein aufstellen.
26 Nach 1990 stellte sich die extreme Rechte in diese Tradition, indem sie alljährlich wiederum
am 17. Juli „Totenehrungen“ in Saaleck durchführte. Durch ihr Gesamtgepräge und die
Anknüpfung an die früheren Gedenkveranstaltungen in der NS-Zeit erlangen sie ihren
spezifischen Erklärungsinhalt. Die für die „Totenehrungen“ in Saaleck Verantwortlichen und die
daran aktiv Mitwirkenden machten damit öffentlich deutlich, dass sie den Mördern ihre
Ehrerbietung bezeugten und dass sie sich bewusst in die Tradition der früheren NS-
Gedenkveranstaltungen stellten. So wurde dies auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen (vgl.
u.a. die Berichte in der „Zeit“ vom 30. März 2000 und in der „Badischen Zeitung“ vom 13. August
2012). Wie sich aus den Einlassungen des anwaltlich vertretenen Klägers im Anhörungs- und im
Klagverfahren ergibt, waren und sind ihm die historischen Fakten und Zusammenhänge des
Mordanschlags auf Dr. Rathenau sowie die nationalsozialistische Tradition, in der die
„Totenehrungen“ standen, im Wesentlichen bekannt und bewusst. Er hat sich an diesen
Veranstaltungen aktiv beteiligt und sich damit öffentlich antisemitisch betätigt. Seine Einlassung,
er habe sich lediglich mit dem historischen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, stellt nach
den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine Schutzbehauptung dar, die erkennbar
das Ziel hat, die seinem Verhalten zugrunde liegenden Beweggründe zu verschleiern; sie sucht
den Erklärungsinhalt seines Verhaltens herunterzuspielen. Das ergibt sich bereits daraus, dass
er nicht nur einmal und als schweigender Besucher, sondern wiederholt teilnahm und sich auch
mit einer Kranzniederlegung mit einer Aufschrift, welche den Eingangsvers des von der SS
missbrauchten Studentenliedes „Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu“ wiederholt,
sowie einer öffentlichen Rede hervorgetan hat.
27 Einem Bezirksschornsteinfegermeister, der in dieser Weise antisemitische und rassistische
schwerste Straftaten öffentlich billigt, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die
Ausübung seines Berufes. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er die Grundrechte der
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes
gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er sich diesen
Personen gegenüber - entgegen seiner Bindung auch an Art. 3 Abs. 3 GG - jedenfalls dann
voreingenommen und diskriminierend verhält, wenn diese einer ethnischen oder religiösen
Minderheit angehören. Eine Verletzung der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG wäre
zudem von besonderem Gewicht; das Vertrauen der Bevölkerung und gerade von ethnischen
oder religiösen Minderheiten in eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung deutscher
Amtsträger ist nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte stets prekär und gerade deshalb
besonders wertvoll. Angesichts dessen sind an die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998
„erforderliche“ Zuverlässigkeit gerade in dieser Hinsicht besonders hohe Anforderungen zu
stellen. Deshalb genügen die beschriebenen Anhaltspunkte, um den Kläger als unzuverlässig
erscheinen zu lassen. Die zuständige Behörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer
konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert.
28 3. Grundrechte des Klägers stehen dem Widerruf seiner Bestellung als
Bezirksschornsteinfegermeister nicht entgegen.
29 a) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Indem die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998
den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen anordnet, schränkt sie die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer
subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein. Solche Einschränkungen sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes
Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht
außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der
Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (BVerfG,
Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209 <218>). Es steht nicht im
Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit den Hoheitsbefugnissen eines
Bezirksschornsteinfegermeisters zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer Bereitschaft und
Fähigkeit zu zweifeln, ihre Amtspflichten uneingeschränkt zu erfüllen und insbesondere ihre
beruflichen Aufgaben unparteiisch und frei von jeglicher Diskriminierung ihrer Kunden, auch
wenn sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, wahrzunehmen. Die
Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des
Bezirksschornsteinfegermeisters, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen
hat. Mildere, ebenso geeignete Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsguts sind nicht
ersichtlich. Eine vorherige Pflichtenmahnung (vgl. § 27 SchfG 1998 und hierzu Beschluss vom 8.
September 1959 - BVerwG 1 CB 91.59 - GewArch 1959/60, 160; Dohrn, Das deutsche
Schornsteinfegerwesen, Stand Juli 2012, 750 § 11 Rn. 5) wäre nicht geeignet gewesen, eine
Verhaltensänderung zu bewirken. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das
Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28. Januar 2008 sein Verhalten durch das Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2008 ausdrücklich rechtfertigen lassen. Er sah
keine Veranlassung, sein Verhalten zu korrigieren. Auch im Klageverfahren hat der Kläger
hieran festgehalten. Mit dem Widerruf der Bestellung wird dem Kläger zudem nicht die
Möglichkeit genommen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem
Angestelltenverhältnis oder als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen.
30 b) Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister wegen seiner
festgestellten mehrfachen aktiven Beteiligung an den „Totenehrungen“ für die Rathenau-
Attentäter in Saaleck verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme überhaupt in den
Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift; das könnte bezweifelt werden, weil sie dem Kläger
nicht verbietet, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu
äußern, und auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion belegt. Selbst
wenn der Widerruf der Bestellung wegen der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen
Auswirkungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen sollte, ist dies gerechtfertigt.
Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den „allgemeinen Gesetzen“
nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche
verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem
Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden
Rechtsguts dienen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7,
198 <209 f.> m.w.N.). Das betreffende Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und
damit ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung sowie unabhängig davon geschützt sein, ob
es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil
vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260> und Beschluss vom 26.
Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180). Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG
folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen
gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332>).
Das ist bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht der Fall. Der Widerruf der Bestellung dient der
Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab sicherzustellen, dass nur solche Personen die
Aufgaben und Befugnisse eines Bezirksschornsteinfegermeisters wahrnehmen, die die Gewähr
bieten, dass sie die damit verbundenen beruflichen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich
erfüllen. Ein Amtsträger wie der Bezirksschornsteinfegermeister darf unter Berufung auf seine
Meinungsäußerungsfreiheit seine berufliche Verpflichtung nicht infrage stellen, dass er die
Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er bei der
Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich
achtet. Da dieser Rechtsgüterschutz beim Kläger nicht gewährleistet ist, fehlt es an einer
wesentlichen Voraussetzung für seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Eine den
Kläger weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme als der Widerruf der Bestellung
ist nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem Kläger
nicht die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks generell untersagt wird.
31 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Garantien der Meinungsfreiheit in Art. 10
Abs. 1 EMRK, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in
Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW
2008, 2568 <2572>).
32 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
(Urteil vom 23. September 1998 - Nr. 55/1997/839/1045, Lehideux und Isomi/Frankreich - ÖJZ
1999, 656 <658>; Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01, Garaudy/Frankreich - NJW
2004, 3691 <3692>) genießt eine Äußerung gegen die Grundwerte der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), worunter auch die Rechtfertigung einer pro-
nationalsozialistischen Politik fällt, bereits nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK. Selbst
wenn man davon ausginge, dass der Widerruf der Bestellung hier in den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit eingreifen würde, läge ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 EMRK nur dann vor,
wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und
in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele nicht
notwendig ist. Der Widerruf der Bestellung ist jedoch in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 gesetzlich
vorgesehen. Damit wird auch ein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel verfolgt; es
soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
und Räumen, denen der Kläger bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt,
uneingeschränkt und jederzeit verlässlich geachtet werden. Dieses Ziel ist in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Der Widerruf ist
auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Insofern gilt nichts anderes als
hinsichtlich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab
Dr. Rudolph