Urteil des BVerwG vom 29.05.2009

BVerwG (rechtliches gehör, gutachten, beweisantrag, verhandlung, berlin, zpo, prozessrecht, bundesverwaltungsgericht, ermessen, brandenburg)

Rechtsquellen:
GG
Art. 103 Abs. 1
BDG
§ 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 69
DiszG Berlin
§§ 3, 41
VwGO
§§ 98, 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6
ZPO
§§ 397, 402, 411 Abs. 4, § 412
Stichworte:
Anspruch auf rechtliches Gehör; Beweisantrag; Sachverständigenbeweis; Ein-
holung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Rückgriff auf ein ander-
weitig erstelltes Sachverständigengutachten; Anhörung des Gutachters in der
mündlichen Verhandlung.
Leitsatz:
Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Be-
gründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gut-
achtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den
Regeln des Sachverständigenbeweises zum Gegenstand des gerichtlichen Ver-
fahrens gemacht hat.
Beschluss des 2. Senats vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09
I. VG Berlin vom 14.08.2007 - Az.: VG 80 Dn 10.06 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2008 - Az.: OVG 80 D 2.08 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 3.09
OVG 80 D 2.08
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In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechts-
streit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG, § 41 Berliner Disziplinargesetz
- DiszG - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwal-
tungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil beruht auf einem Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwal-
tungsgericht durch die Ablehnung des in der mündlichen Berufungsverhandlung
gestellten Beweisantrags des Beklagten dessen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene
Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte
habe seine Dienstpflichten als Amtsvormund der Zeugin Z. schwerwiegend ver-
letzt, weil er über längere Zeit eine sexuelle Beziehung zu seinem Mündel un-
terhalten habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die den Beklagten belastenden
Angaben der Zeugin Z. als erwiesen angesehen. Es hat seine Überzeugung,
die Zeugin sei glaubwürdig, vor allem auf die Ergebnisse des aussagepsycho-
logischen Gutachtens der Sachverständigen V. gestützt, das diese in der
mündlichen Berufungsverhandlung erstattet hat. Dieses Gutachten beruht wie-
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derum auf dem jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten vom 13. Au-
gust 2003, das in einem Jugendstrafverfahren gegen die Zeugin Z. wegen fal-
scher Verdächtigung erstellt wurde. Die Sachverständige V. hat auf die Fest-
stellungen und Wertungen dieses Gutachtens zurückgegriffen, weil die Zeugin
Z. nicht bereit war, sich von ihr untersuchen zu lassen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, die Dis-
ziplinarklage abzuweisen, hilfsweise ein psychiatrisches Sachverständigengut-
achten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es sich bei der Zeugin Z.
um eine krankhafte Persönlichkeit handele, die durchaus in der Lage sei, eine
komplexe unwahre Schilderung zu erfinden und zu kontrollieren. Diesen Be-
weisantrag hat das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen mit der Er-
wägung abgelehnt, es besitze aufgrund des jugendpsychiatrischen Gutachtens
vom 13. August 2003 hinreichende eigene Sachkunde. Nach diesem Gutach-
ten sei die Beweisfrage zu verneinen.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, einem Beweisangebot nachzuge-
hen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach seinem Rechtsstandpunkt
erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozess-
recht keine Stütze findet (Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 -
Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr). Danach hat das Oberverwaltungsge-
richt den in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag
nicht übergehen dürfen:
Dem Beweisthema kommt auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ober-
verwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es hat die Be-
weisfrage für erheblich, aber aufgrund des jugendpsychiatrischen Gutachtens
vom 13. August 2003 für hinreichend geklärt gehalten.
Diese Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze, weil das Oberver-
waltungsgericht dieses Gutachten nicht prozessordnungsgemäß zum Gegen-
stand des Disziplinarklageverfahrens gemacht hat. Gemäß § 41 DiszG, § 58
Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es
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grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis
des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Be-
deutung sind. Dies gilt gemäß § 41 DiszG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die
Berufungsinstanz. Danach darf das Tatsachengericht ein Beweisangebot zu
einer entscheidungserheblichen Tatsache nur unberücksichtigt lassen, wenn
sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen
führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gericht zu er-
schüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehaup-
tung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird oder
das Beweismittel offensichtlich untauglich ist. Das Gericht darf ein Beweisan-
gebot nicht schon deshalb übergehen, weil es die Wahrscheinlichkeit als gering
einschätzt, dass durch die Beweiserhebung neue Erkenntnisse gewonnen wer-
den (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juli 1994 - 1 BvR 1177/93 -
NJW-RR 1995, 441 und vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR
2001, 1006; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 a.a.O.; stRspr).
Hat das Gericht zur Feststellung oder Bewertung einer beweiserheblichen Tat-
sachenfrage bereits Sachverständigenbeweis erhoben, so hat es über den Be-
weisantrag, zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einzuholen, nach pflicht-
gemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht muss sich darüber klar wer-
den, ob ihm das vorliegende Gutachten die zur Beantwortung der Beweisfrage
erforderliche Sachkunde vermittelt (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO, § 3 DiszG).
Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht
nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet
ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbindung notwendigen
sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutach-
ten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare in-
haltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder
Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschluss vom 26. Februar 2008
- BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <259>; stRspr).
Das Ermessen, zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage ein weiteres Sach-
verständigengutachten einzuholen, ist nicht notwendigerweise nur dann eröff-
net, wenn das Gericht bereits selbst ein Gutachten eingeholt hat. Vielmehr
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kann dieses Ermessen auch dann gegeben sein, wenn das Gericht in zulässi-
ger Weise auf ein Gutachten zu der Beweisfrage zurückgreift, das in einem an-
deren Verfahren erstellt wurde. Jedoch muss es dieses Gutachten nach den
Regeln des Sachverständigenbeweises gemäß §§ 402 ff. ZPO in das gerichtli-
che Verfahren einführen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1993
- 2 BvR 594/93 - BayVBl 1994, 143). Hierfür ist zumindest die rechtzeitige Mit-
teilung an die Verfahrensbeteiligten erforderlich, dass es die Beweisfrage auf-
grund des anderweitig erstellten Gutachtens beantworten will. Denn nur durch
eine solche Mitteilung werden die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt,
ihre prozessualen Rechte und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
wahrzunehmen, nämlich gemäß § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ihre Einwendungen
gegen das Gutachten sowie darauf bezogene Anträge und Ergänzungsfragen
vorzubringen und gemäß §§ 402, 397 ZPO die Anhörung des Gutachters in der
mündlichen Verhandlung zu beantragen. Das Gericht ist in der Regel verpflich-
tet, einem darauf gerichteten Beweisantrag stattzugeben (Urteil vom 9. März
1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77> = Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 158; Beschlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B 55.07 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95 Rn. 7).
Danach durfte das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag des Beklagten
nicht mit der Begründung ablehnen, es könne die Beweisfrage aufgrund des
jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 13. August 2003
sachkundig beurteilen. Denn es hat den Beklagten nicht darauf hingewiesen,
dass es sich für die zentrale Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z. auf die-
ses Gutachten stützen werde und im Hinblick darauf einen weiteren Sachver-
ständigenbeweis für entbehrlich halte. Durch seine Vorgehensweise hat das
Oberverwaltungsgericht dem Beklagten die - im Gebot des rechtlichen Gehörs
verankerte - Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen dieses Gutachten
zu erheben und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu befra-
gen. Daran ändert nichts, dass der Beklagte den Beweisantrag nur hilfsweise
gestellt hat.
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Groepper Dr. Heitz Thomsen