Urteil des BVerwG vom 03.04.2012
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BVerwG 1 WB 17.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 17.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 3. April 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten
des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein
geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa
Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 3.11 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1
WB 4.08 - m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen die Kosten
aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat
oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
voraussichtlich unterlegen wäre.
2 Danach entspricht es hier der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund
aufzuerlegen. Mit der Versetzungsverfügung vom 1. September 20... hat der Antragsteller in der
Sache die Verlängerung seiner Verwendung als ... bei der ... erreicht. Dies entspricht der in
seiner als Beschwerde bezeichneten E-Mail vom 9. November 20... beantragten Einhaltung
„gegebener Zusagen“ auf eine Stehzeit von zwei Jahren. Soweit sich der Antragsteller hingegen
in seiner E-Mail vom 9. November 20... darüber beschwert hat, bei der Auswahl für die
Besetzung des Dienstpostens eines ... seien falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, und er die
Auswahlentscheidung als sachfremd begründet kritisiert (vgl. auch Nr. 4 und 5 der E-Mail), hat
der Bundesminister der Verteidigung nicht durch eine Korrektur der Auswahlentscheidung
zugunsten des Antragstellers abgeholfen. Der Antragsteller hat sich insoweit maßgeblich auf
eine E-Mail aus dem Führungsstab der Streitkräfte vom 28. Oktober 2010 berufen, deren
Aussagen sich in den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Unterlagen so nicht
widerspiegeln. In dem Auswahlrational, das der Abteilungsleiter PSZ dem Staatssekretär zur
Zustimmung vorgelegt hat, wird ausgeführt, dass für den Antragsteller seine aktuelle ...-Expertise
spreche, er allerdings aufgrund seiner bisherigen Stehzeit nur eine Reichweite von einem Jahr
habe. Für den Beigeladenen sprächen zudem seine umfangreiche Erfahrung im Bereich des
militärischen Nachrichtenwesens sowie die Tatsache, dass dessen Expertise anschließend für
die Streitkräfte genutzt werden könne. Nachdem es sich bei dem Dienstposten des ... für den
Antragsteller nicht um eine förderliche Verwendung handelte, erscheinen diese Erwägungen bei
summarischer Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb dem Begehren des
Antragstellers insoweit voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
3 Nachdem der Beigeladene sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt hat, ist
der Bund nicht mit dessen notwendigen Aufwendungen zu belasten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
20 Abs. 1 WBO entsprechend; vgl. Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und
vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 -).
Dr. Frentz
Dr. Burmeister
Rothfuß