Urteil des BVerwG vom 29.07.2013

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BVerwG 5 B 53.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 53.13
VG Köln - 23.04.2009 - AZ: VG 26 K 5879/08 Köln
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.04.2013 - AZ: OVG 12 A 1292/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des §
132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht ausreichend dargelegt werden.
2 1. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Begründung setzt im
Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung die Darlegung voraus,
dass für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende
Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich
wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 6.
Juli 2010 - BVerwG 5 B 15.10 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
3 Die Beschwerde lässt bereits die Ausformulierung einer grundsätzlich bedeutsamen
Rechtsfrage vermissen. Der Kläger trägt einleitend lediglich vor, es sei höchstrichterlich bisher
nicht entschieden, ob die von ihm vorgetragenen Gründe für den Steuerwechsel schützenswert
seien. Damit wird schon im Ansatz keine fallübergreifende Fragestellung von grundsätzlicher
Bedeutung aufgeworfen. Im Folgenden führt der Kläger aus, dass der Steuerklassenwechsel
dem Erhalt des Splitting-Vorteils gedient habe. Die dann angesprochene „Grundsatzfrage, ob der
Splitting-Vorteil in dieser Form kostenbeitragsmäßig überhaupt eingesetzt werden darf“, kann
sich im vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deswegen nicht stellen, weil nach den gemäß §
137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden, weil nicht mit einer zulässigen und
begründeten Verfahrensrüge angegriffenen, tatrichterlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts der Steuerklassenwechsel vorrangig dem Ziel der Verringerung des
jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags diente (UA S. 31). Deswegen könnte in einem
Revisionsverfahren die Frage nicht geklärt werden, ob ein vorrangig zum Erhalt des Splitting-
Vorteils durchgeführter Steuerklassenwechsel rechtlich billigenswert wäre, zumal auch die
Beschwerde davon ausgeht, dass diese Motivation allenfalls einen Wechsel in die Steuerklasse
IV rechtfertigen könnte, nicht aber den hier im Streit stehenden Wechsel in die Steuerklasse V.
Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass der mit dem Ehegattensplitting verbundene
steuerrechtliche Vorteil überhaupt von der gewählten Steuerklasse abhängt. Es ist nicht einmal
vorgetragen, dass die Beibehaltung der Steuerklasse III im maßgeblichen Zeitraum zu
Einkommenssteuernachzahlungen geführt hätte.
4 2. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht
in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten)
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und
inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die
Beschwerde nicht.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Frage des Steuerklassenwechsels ausdrücklich auf
das Urteil des Senats vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - Bezug genommen und sich
dessen tragende Rechtssätze zur Rechtsmissbräuchlichkeit zu eigen gemacht (UA S. 29 f.). Der
Kläger legt schon nicht dar, welchen zusätzlichen abstrakten Rechtssatz das
Oberverwaltungsgericht aufgestellt haben soll und von welchem abstrakten Rechtssatz im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts damit abgewichen wird. Der Kläger führt nur aus, dass die
berufungsgerichtliche Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinne von „wenn“ nicht nachvollziehbar
sei, ohne sich mit der vom Oberverwaltungsgericht dafür gegebenen Begründung zu befassen.
Dies genügt für die Darlegung einer Divergenz nicht. Eine solche Abweichung ist im Übrigen
auch nicht gegeben, weil es nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 11. Oktober 2012
(a.a.O. Rn. 26) für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ersichtlich auf den tatsächlich
vorgenommenen Steuerklassenwechsel und dessen tatsächliche Motive ankommt.
6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus
§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß