Urteil des BVerwG vom 30.03.2011

BVerwG: soldat, eigenes verschulden, grundausbildung, leichterer fall, gewehr, magazin, überzeugung, befehl, umwandlung, ehre

BVerwG 2 WD 5.10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 WD 5.10
Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 24.11.2009 - AZ: TDG S 7 VL 12/09
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des
Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. März 2011, an der
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
ehrenamtlicher Richter Major Doll und
ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Kietzmann,
Leitender Regierungsdirektor Breitwieser
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt …,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 7. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd vom 24. November 2009 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot von achtundvierzig Monaten sowie
eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von
sechsunddreißig Monaten verhängt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund und dem Soldaten jeweils
zur Hälfte auferlegt. Die dem Soldaten in der Berufungsinstanz erwachsenen
notwendigen Auslagen werden dem Bund zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I
1 Der im Juni 1981 geborene Soldat legte im Jahr 2000 sein Abitur ab und begann im Juli
desselben Jahres seinen Grundwehrdienst bei der 6./… Im November 2000 wurde er in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, wobei die Dienstzeit zuletzt auf zwölf Jahre
festgesetzt wurde. Anträge auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines
Berufssoldaten hatten keinen Erfolg, so dass der Soldat voraussichtlich zum 30. Juni 2012 aus
der Bundeswehr ausscheiden wird.
2 Seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes wies
das Personalamt der Bundeswehr zurück, wobei dieser Bescheid dem Soldaten am 13. Mai
2008 ausgehändigt wurde. Ab Dezember 2009 hat der Soldat bei einer Versicherungsgruppe
eine auf Wochenenden und die dienstfreie Zeit beschränkte Ausbildung zum Fachwirt für
Versicherungen aufgenommen. Derzeit studiert er im Rahmen des Berufsförderungsdienstes an
der Fachhochschule D.
3 Der zuletzt Anfang Juli 2005 zum Oberfeldwebel beförderte Soldat leistete seinen Dienst
zunächst in verschiedenen Einheiten des …bataillons … ab, bevor er zum Januar 2007 zur …
kompanie … in B. versetzt wurde.
4 Wegen einer Verletzung des Großzehengrundgelenks beantragte der Soldat im August 2007
seine Versetzung. Er begründete sie damit, dass er einen Dienstposten anstrebe, bei dem die
körperlichen Anforderungen niedriger seien als gegenwärtig. Im November 2007 lehnte die
Stammdienststelle der Bundeswehr den Versetzungsantrag ab.
5 Der Soldat bestand im August 2001 an der Heeresunteroffizierschule II den
Unteroffizierlehrgang 1 mit der Abschlussnote „gut“, wobei er im Rahmen dieses Lehrgangs auch
die Seminare „Menschenführung in den Streitkräften“ besuchte und festgestellt wurde, seine
Eignung und Befähigung, auf Menschen einzugehen und sie zu führen, sei besonders
vorhanden. Der Soldat besuchte in der Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 2003 das als
„Ausbilder in der Allgemeinen Grundausbildung“ bezeichnete „Truppenpraktikum FwAnw TrD“,
in dem ihm gute Leistungen und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein bescheinigt
wurden. Den anschließend vom 4. November 2003 bis 2. April 2004 an der
Heeresunteroffizierschule II durchlaufenen Feldwebellehrgang schloss er mit der Abschlussnote
„gut“ (Platzziffer 2,481) und der gleichlautenden Note im Lehrfach „Innere Führung“ ab, wobei der
zuständige Inspektionschef einen Beurteilungsvermerk anfertigte, in dem er den Soldaten als
eine „durch Ruhe und soldatische Haltung gekennzeichnete Persönlichkeit“ charakterisierte. Der
Soldat berücksichtige Gesamtzusammenhänge und stimme in seinem Handeln mit Werten und
Tugenden des soldatischen Dienstes überein. Grundsätze zeitgemäßer Menschenführung
nehme der Soldat an und setze sie um.
6 In der Beurteilung vom 10. Mai 2005 erreichte der Soldat in der gebundenen Beschreibung für
das Merkmal „Auffassungsgabe“ die Stufe „7“ und ansonsten fünfmal die Stufe „5“ und im
Übrigen die Stufe „6“. Unter „Verantwortungsbewusstsein“ mit der Wertung „D“ heißt es, der
Soldat sei ein sehr verantwortungsbewusster militärischer Führer, der für sein Verhalten immer
einstehe und keine Ausflüchte suche. Für Zusatzaufträge stehe er stets zur Verfügung. Bei
„Eignung und Menschenführung/Teambefähigung“ erreichte der Soldat den Eignungs- und
Befähigungsgrad „deutlich vorhanden“, wobei der Disziplinarvorgesetzte den Soldaten im
Hinblick auf seine Menschenführung als „gespalten“ und als Vorgesetzten beschreibt, der
schwer einschätzbar sei, wenn er auf Widerstände stoße. Insgesamt hielt der Beurteilende den
Soldaten für „psychisch und physisch voll belastbar“, allerdings entspreche sein Handeln nicht
immer den Leitlinien der Inneren Führung.
7 In der Laufbahnbeurteilung vom 23. September 2005 und in der Stellungnahme vom 3.
November 2005 erachteten nächster und nächsthöherer Vorgesetzter den Soldaten für die
Umwandlung des Dienstverhältnisses als „gut geeignet“; der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte,
der Soldat gehöre zur Mittelgruppe der Unteroffiziere m. P. des Bataillons.
8 Die planmäßige Beurteilung vom 28. März 2007 bezieht sich u. a. auf die Tätigkeit des
Soldaten als Ausbilder, Führer und Erzieher sowie auf dessen Einsatz als Leitender von
Schulschießen auf der Standortschießanlage und Sicherheitsoffizier bei Schul- und
Gefechtsschießen. In der gebundenen Beschreibung vergab der nächste Disziplinarvorgesetzte
(Hauptmann B.) für die Merkmale Auffassungsgabe und Ausbildungsgestaltung jeweils die Stufe
„7“, für Eigenständigkeit und Zusammenarbeit jeweils die Stufe „5“ und zwölfmal die Stufe „6“. In
der freien Beschreibung stufte der Beurteilende den Soldaten bezüglich der vorgegebenen
Eignungs- und Befähigungsmerkmale dreimal mit „D“ und einmal mit „E“ ein und führte unter
„Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ aus, der Soldat setze die Grundsätze der
zeitgemäßen Menschenführung konsequent um. Besonders positiv hervorzuheben sei sein
Einsatz als Ausbilder der innendienstkranken Rekruten während der Grundausbildung. Der
nächsthöhere Vorgesetzte, Oberstleutnant V., erklärte in seiner Stellungnahme vom 29. März
2007 im Wesentlichen, aufgrund seiner Persönlichkeit, seines Leistungsbildes und des
vorhandenen Potentials sei auch für ihn die Eignung des Soldaten zum Zugführer und
Berufssoldaten deutlich erkennbar.
9 In der späteren Laufbahnbeurteilung vom 19. Juli 2007 hielt der nächste Disziplinarvorgesetzte
(Hauptmann Br.) den Soldaten für den Laufbahnwechsel für „geeignet“ und der nächsthöhere
Disziplinarvorgesetzte (Oberstleutnant S.) für „gut geeignet“. Im Zusammenhang mit der vom
Soldaten beantragten Umwandlung seines Dienstverhältnisses lautet im Jahre 2007 die
Einschätzung des nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten übereinstimmend „gut
geeignet“.
10 Die Beurteilung vom 1. Juni 2007 bezieht sich erneut u. a. auf den Einsatz des Soldaten als
Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung. Als Beurteilender vergab Hauptmann Br.
unter „Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten“ Wertungen, die zu einem Durchschnittswert der
Aufgabenerfüllung von „4,60“ führten. Zum Persönlichkeitsprofil heißt es, im Auftreten vor
Soldaten und Einfordern von Gefolgschaft müsse der Soldat noch Erfahrung sammeln, um
seinem bereits gut ausgeprägten Vorschriftenwissen die entsprechende Geltung zu verleihen.
11 In der letzten Beurteilung vom 14. Dezember 2009 erhielt der Soldat im Bereich
Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten zweimal die Wertung „2“, zweimal die Wertung „3“,
dreimal die Wertung „4“ und dreimal die Wertung „5“, woraus sich ein Durchschnittswert der
Aufgabenerfüllung von 3,7 ergibt. Erläuternd heißt es, der Soldat habe die an ihn gestellten
Erwartungen und Anforderungen überwiegend erfüllt, ohne jedoch auffallend in Erscheinung zu
treten. Den körperlichen Herausforderungen einer allgemeinen Grundausbildung halte er stand.
Wegen eines noch nicht abgeschlossenen Genesungsprozesses habe er jedoch seine
sportliche Leistungsfähigkeit nicht unter Beweis stellen können. Auch unter Belastung sei er
konzentriert und energisch geblieben. Die Grundsätze der Inneren Führung habe er
grundsätzlich verstanden, jedoch gelte es hier an Handlungssicherheit zu gewinnen. Der Soldat
sei ein ruhiger und selbstbewusster Feldwebel, der, wenn gefordert, energisch in Erscheinung
trete, seine Meinung immer argumentativ vertreten könne und ohne Umschweife für sein
Handeln eintrete. Kritik nehme er offen auf und setze sie dann auch um. Er sei charakterlich
gefestigt und aus innerer Überzeugung Soldat. Er zeige durchweg positive Leistungen. Im
Kameradenkreis sei er aufgrund seiner offenen Art anerkannt und respektiert. Wenn er an seinen
Defiziten weiter zielgerichtet arbeite, sei ein Leistungssprung zu erwarten, der ihm weitere
Perspektiven eröffnen werde. Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte, im Bereich des Bataillons
liege der Soldat im hinteren Leistungsdrittel seiner Vergleichsgruppe. Er besitze Potenzial,
welches er jedoch deutlicher abrufen müsse.
12 In der Hauptverhandlung der Truppendienstkammer führte der nächste Disziplinarvorgesetzte
Hauptmann P. aus, er habe von Januar bis Juni 2008 als damaliger Vertreter des
Kompaniechefs den Soldaten fast täglich gesehen. Dieser sei wegen seiner körperlichen
Einschränkung sehr unzufrieden gewesen, habe sich aber wegen seiner hohen Ansprüche
gegen sich und seine Untergebenen im Innendienst kreativ hervorgetan. Außerdem habe er, um
seine im Außendienst tätigen Kameraden zu entlasten, einen Großteil der Formalausbildung
durchgeführt. Es sei zu Spannungen mit Kameraden gekommen, die ihre Ursache darin gehabt
hätten, dass der Soldat keinen Außendienst geleistet habe. Weiter hat der Leumundszeuge
dargelegt, dass er ab April 2009 die Kompanie auf Dauer übernommen habe und der Soldat
während dessen nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb eingebettet, sondern im Freizeitbüro tätig
gewesen sei. Diese neue Verwendung übe er mit großem Engagement aus. In der
Berufungshauptverhandlung hat der Leumundszeuge erklärt, unkontrollierte Verhaltensweisen
habe der Soldat - abgesehen vom angeschuldigten Verhalten - nicht gezeigt.
13 Der Soldat ist im Besitz des Tätigkeitsabzeichens Rohrwaffenpersonal in Silber (seit 2007)
und der Schützenschnur in Gold (ebenfalls seit 2007). Der Disziplinarbuchauszug Teil I vom 14.
Februar 2011 und der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 9. Februar 2011 enthalten
keine Eintragung.
14 Der Soldat ist ledig und Vater eines Kindes. Sein monatliches Nettomonatseinkommen
beträgt etwa 2000 €. Seine Vermögensverhältnisse sind geordnet. Neben den Aufwendungen für
die Miete einer in Dresden gelegenen „Wochenendwohnung“, Versicherungen und laufende
Ausgaben bestehen Ansprüche gegen den Soldaten aus Darlehen
(Eigentumswohnungsfinanzierung von monatlich 375,61 € für die Dauer von 30 Jahren;
Fahrzeugfinanzierung aus dem Jahre 2008 in Höhe von 272, 50 € monatlich bis 2012).
15 Das gegen den Soldaten wegen des angeschuldigten Verhaltens eingeleitete Strafverfahren
wegen des Verdachtes der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen wurde im Januar
2009 gem. § 153a Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft endgültig
eingestellt, nachdem der Soldat 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte. Die
Staatsanwaltschaft hatte den Vorschlag damit begründet, dass der Soldat nicht aus „niederen
Beweggründen“ gehandelt habe. Zwar sei dessen Verhalten nicht korrekt und völlig überzogen
gewesen, gleichwohl sei die Geldauflage zur Ahndung der Tat ausreichend, weil der Soldat
einsichtig und von einer falschen, nämlich viel gefährlicheren Situation ausgegangen sei.
II
16 1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... …division vom 2. April 2009 eingeleiteten
gerichtlichen Disziplinarverfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der ihm am
10. August 2009 ausgehändigten Anschuldigungsschrift vom 2. Juli 2009 folgenden Sachverhalt
als Dienstvergehen zur Last:
„Der Soldat war am Vormittag des 13.05.2008 auf der Schießanlage des Standortübungsplatzes
… B. anlässlich eines Gewehrschießens von Soldaten in der Grundausbildung als Aufsicht beim
Schützen eingeteilt. Im Anschluss an einen Schießdurchgang und nachdem er mit dem ihm
zugewiesenen Schützen die Trefferaufnahme durchgeführt hatte, lief er vom Zielbereich zum
Stellungsbereich zurück und nahm das in der ihm zugewiesenen Stellung befindliche entladene,
entspannte und gesicherte Gewehr G 36 und zielte mit diesem entgegen der ZDv 3/136, Nr. 205
und 601 aus einer Entfernung zwischen zwanzig Zentimetern bis zu einem Meter auf den Kopf
des Jägers … L., der zu diesem Zeitpunkt auf Anweisung seiner Aufsicht beim Schützen, dem
Oberfeldwebel … M., mit einem entladenen, entspannten und gesicherten Gewehr G 36 einen
Probeanschlag stehend freihändig in Richtung Zielbereich der Schießbahn durchführte. Die
Waffe im Anschlag, fragte der Soldat den Jäger L. sinngemäß, ob es diesem gefiele, wenn
jemand auf ihn zielen würde bzw. ob es ihm gefiele, auf jemanden zu zielen. Erst auf Befehl des
Leitenden des Schießens ließ er von seinem Opfer ab.“
17 2. Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd regte im Juli 2009 an, das
gerichtliche Verfahren mit Disziplinargerichtsbescheid zu beenden und unterbreitete einen
Entscheidungsvorschlag, den die Wehrdisziplinaranwaltschaft ablehnte.
18 3. Das Truppendienstgericht hat gegen den Soldaten durch Urteil vom 24. November 2009
ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten sowie eine Kürzung seiner Dienstbezüge
um ein Zwanzigstel für die Dauer von 20 Monaten verhängt. Dies entsprach der
Disziplinarmaßnahme, die das Truppendienstgericht zuvor als Inhalt eines
Disziplinargerichtsbescheides in Aussicht gestellt hatte. Zudem hat das Truppendienstgericht
die Kosten des Verfahrens dem Soldaten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die
Hauptverhandlung entstanden sind; diese hat es genauso wie die dem Soldaten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt.
19 4. In den Urteilsgründen heißt es im Wesentlichen, das Gericht gehe aufgrund der im
Grundsatz geständigen Einlassung des Soldaten von dem angeschuldigten Sachverhalt aus.
Danach habe der Soldat als „Aufsicht beim Schützen“ auf der Schießanlage des
Standortübungsplatzes in B. während eines Gewehrschießens am 13. Mai 2008 beim Rückweg
von der Trefferaufnahme beobachtet, dass der Jäger L. mit seiner entladenen, entspannten und
gesicherten Waffe G 36 einen Probeanschlag in Richtung Schießbahn und damit auch in
Richtung des Soldaten geführt habe. Diese Beobachtung habe der Soldat zum Anlass
genommen, ein ebenfalls entladenes, entspanntes und gesichertes G 36 aufzunehmen, zu dem
Jäger L. zu eilen „und währenddessen aus einer Entfernung von 20 bis zu einem Meter auf
dessen Körper, also auch Kopf, zu zielen“ (Seite 12 des Urteils). Dabei habe der Soldat den
Jäger L. sinngemäß angeschrien, ob es ihm gefalle, wenn jemand auf ihn ziele bzw. er auf
jemanden ziele. Nach Einschreiten des Hauptfeldwebels H. habe der Soldat beruhigt werden
können und von dem Jäger L. abgelassen. Es sei nicht zu widerlegen und auch durch die
Einschätzung des Zeugen Hauptfeldwebel H. bestätigt worden, dass der Soldat
irrtümlicherweise von einer gefährlicheren Situation ausgegangen sei, zumal er nicht habe
beobachten können, ob das Magazin in der von dem Jäger L. verwendeten Waffe eingeführt
gewesen sei oder nicht. Ebenso stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die den
Probeanschlag anordnende Aufsicht beim Schützen, der Zeuge Oberfeldwebel M., während der
Durchführung des Probeanschlags mit dem (von dem Soldaten nicht wahrgenommenen)
Magazin der Waffe bei dem etwa fünf bis zehn Meter entfernt stehenden Zeugen Hauptfeldwebel
H. befunden habe. Schließlich gehe das Gericht davon aus, dass während des Fehlverhaltens
des Soldaten, und zwar auch bereits zu Beginn der Trefferaufnahme, die grüne Flagge gesetzt
gewesen sei.
20 Dienst- und disziplinarrechtlich sei das Verhalten des Soldaten als Verstoß gegen die
Fürsorge-, Gehorsams-, Kameradschafts- und gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht zu
werten, mithin als vorsätzliches Dienstvergehen. Bei der rechtlichen Bewertung lege die
Kammer die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 18.
März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - zugrunde. Dabei werde nicht übersehen, dass der 2.
Wehrdienstsenat bei einem Sachverhalt, wie er vorliege, auch eine Verletzung der Treuepflicht
annehme und dies im Wesentlichen mit der Strafbarkeit nach § 46 und § 31 Abs. 1 WStG
begründe (Urteil vom 22. April 2009 - 2 WD 12.08 -). Nach Einschätzung der Kammer sei dies
jedoch nicht überzeugend, so dass sie eine Verletzung der Treuepflicht ablehne.
21 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei derartigen Fehlverhaltensweisen die
Herabsetzung im Dienstgrad. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, sei eine
Degradierung auch dann Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wenn es sich - wie hier -
um ein lediglich potenziell gefährdendes Verhalten handele. Allerdings sei vorliegend eine
moderate gerichtliche Disziplinarmaßnahme ausreichend, auch wenn die Voraussetzungen des
klassischen Tatmilderungsgrundes einer Augenblickstat wegen der Ausführungen in der
Beurteilung vom 10. Mai 2005 - der Soldat sei dort im Hinblick auf die Menschenführung als
„schwer einschätzbar“ beschrieben worden - nicht bejaht werden könnten. Das Gericht teile die
Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass das Verhalten des Soldaten nicht von einer
böswilligen Gesinnung geprägt gewesen sei. Vielmehr sei der Soldat „in Rage“ gewesen und
habe sich durch den Probeanschlag des Jägers L. „bedroht“ gefühlt. Wenn bereits eine
Provokation einen Milderungsgrund darstelle, müsse dies erst recht für eine (scheinbare)
Bedrohungssituation gelten. Bezeichnend sei, dass sich der Jäger L. trotz ausdrücklicher und
mehrmaliger Hinweise nicht beschwert habe. Bezeichnend sei ebenfalls, dass der Jäger L. auch
noch nach dem Vorkommnis sehr gute, möglicherweise sogar die besten Trefferergebnisse
erreicht habe. Erst nach seiner Versetzung habe er während eines zwanglosen Gesprächs im
Juli 2008 von dem Geschehen berichtet. Da Dienstaufsicht nicht nur eine gewisse Form der
Kontrolle umfasse, sondern vor allem Hilfe in Form von Erklärung, Anleitung und Unterstützung,
und auf Vorgesetztenebene bekannt gewesen sei, dass von einer Verwendung des Soldaten als
Ausbilder in einer Grundausbildung aus ärztlicher Sicht abgeraten werde, begründe die
Fortsetzung einer solchen dienstlichen Verwendung ein gewisses „Mitverschulden“, das
zugunsten des Soldaten Berücksichtigung finden müsse. Es möge sein, dass das am Tattag
eröffnete Ergebnis einer Begutachtung, nur eingeschränkt dienstlich verwendbar zu sein, und
auch die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen
Dienstes sowie auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten eine
mildere Betrachtung erlaubten. Das könne aber genauso wie die Frage nach der Uhrzeit der
Eröffnungen dahingestellt bleiben, weil der Soldat ausdrücklich und mehrmals betont habe,
diese Umstände hätten sein Verhalten nicht bestimmt. Unwiderlegbar stehe aber fest, dass im
1. Quartal des Jahres 2008, jedenfalls aber vor dem Tag der Verfehlung am 13. Mai 2008, die
Großmutter des Soldaten verstorben sei, zu der er ein inniges Verhältnis gehabt habe. Bereits
der Jäger L. habe in der nichtrichterlichen Anhörung zu Protokoll gegeben, der Soldat sei nach
seinem Urlaub wie umgewandelt gewesen. Die von der Kammer zur Tatzeit unterstellte Trauer
um den Tod seiner Großmutter sei genauso zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen wie der
von ihm geschilderte Vorfall während des Besuchs seines Feldwebellehrgangs im Jahre
2003/2004. Damals hätte ein Lehrgangskamerad „durchgedreht“, weil er Zeuge eines
Schießunfalls gewesen sei, bei dem zwei Personen zu Tode gekommen seien. Der Soldat
selbst begründe seine Prägung durch dieses Erlebnis damit, dass er seinerzeit als Zeuge in dem
damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahren ausgesagt habe.
22 Auch aus dem Persönlichkeitsbild des Soldaten ergäben sich Milderungsgesichtspunkte: Er
könne nicht nur überdurchschnittliche Beurteilungen vorweisen, sondern auch einen mit der
Abschlussnote „gut“ bestandenen Feldwebellehrgang. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass
sich der Soldat bislang tadelfrei geführt habe. Trotz dieser entlastenden Umstände sei wegen
der Art der Tat die Verhängung ausschließlich eines Beförderungsverbots nicht ausreichend,
vielmehr sei es unumgänglich, den Soldaten zwanzig Monate spürbar daran zu erinnern, dass
die Verletzung von Sicherheitsbestimmungen über den Umgang mit Schusswaffen kein
Kavaliersdelikt sei.
23 Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 138 Abs. 1 Satz 1 2. HS, 140 Abs. 2 Satz 1 WDO,
wonach es billig erscheine, den Soldaten nicht mit den durch die Hauptverhandlung
entstandenen Kosten zu belasten, sondern sie dem Bund aufzuerlegen; dies gelte auch für die
durch die Hauptverhandlung dem Soldaten entstandenen notwendigen Auslagen.
24 5. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der ... …divison hat gegen das am
8. Dezember 2009 zugestellte Urteil am 29. Dezember 2009 zuungunsten des Soldaten
unbeschränkt Berufung eingelegt mit dem Ziel der Herabsetzung des Soldaten in den
Dienstgrad eines Feldwebels. In der Berufungshauptverhandlung hat der
Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt, gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot von 48
Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von
30 Monaten, zu verhängen.
25 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Wesentlichen vor,
das Truppendienstgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Soldat „aus einer Entfernung
von 20 bis zu einem Meter auf dessen Körper“, gezielt habe. Gegenstand des Verfahrens sei das
Zielen auf den Kopf des Jägers L. aus einer Entfernung von zwanzig Zentimetern bis zu einem
Meter gewesen. Keiner der Zeugen und auch nicht der Rekrut selbst hätte angegeben, dass die
Entfernung mehr als einen Meter betragen habe. Dieses Detail der Tatausführung sei für den
Unrechtsgehalt der Tat und damit für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von
ausschlaggebender Bedeutung. Dem hätte die Kammer im Wege der unmittelbaren
Beweiserhebung nachgehen müssen. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Kammer, dem
Soldaten sei nicht zu widerlegen, dass er irrtümlicherweise von einer gefährlichen Situation
ausgegangen sei, weil er nicht hätte beobachten können, ob das Magazin in die von dem Jäger
L. verwendete Waffe eingeführt gewesen sei. Rechtlich unzutreffend sei zudem die Auffassung,
mit dem Verhalten habe der Soldat nicht auch die Pflicht zum treuen Dienen verletzt. Das
Fehlverhalten des Soldaten sei auch zu milde geahndet worden. Die vom Truppendienstgericht
angenommenen Milderungsgründe seien jedenfalls nicht von Gewicht.
III
26 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat zum Teil Erfolg.
27 Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der
Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen
und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (2.) sowie über die angemessene
Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.).
28 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts in
tatsächlicher Hinsicht fest:
29 Der Soldat ist am Vormittag des 13. Mai 2008 auf der Schießanlage des
Standortübungsplatzes in B. anlässlich eines Gewehrschießens von Soldaten, die sich in der
Grundausbildung befanden und erstmals mit scharfer Munition schossen, auf den Jäger L.
(Schießbahn 1) zugerannt und hat vorsätzlich auf ihn mit dem zuvor aus der Stellung des
Soldaten (auf Schießbahn 4) geholten, entladenen, entspannten und gesicherten Gewehr G 36
in einer Entfernung von etwa einem Meter gezielt, wobei er den Jäger L. schreiend fragte, ob es
ihm gefiele, wenn jemand auf ihn zielen würde bzw. ob es ihm gefiele, auf jemanden zu zielen.
Dabei ging der Soldat beim Zielen auf den Körper des Jägers L. nicht in Anschlag; er hielt die
Waffe in Hüfthöhe.
30 Der als Aufsicht beim Schützen für den Jäger L. eingeteilte Oberfeldwebel M. stand während
dieses Geschehens etwa fünf bis zehn Meter entfernt vom Jäger L. und unterhielt sich mit dem
Hauptfeldwebel H., der Leitender des Schießens war und den Befehl erteilt hatte, keinen
Probeanschlag durchzuführen, solange sich noch Personen auf den Schießbahnen befänden.
Erst auf Intervention des Leitenden des Schießens stellte der Soldat sein Verhalten ein. Der
Jäger L. musste nach dem Vorfall beruhigt werden, zitterte und war geschockt, konnte später
jedoch erfolgreich an weiteren Schießübungen teilnehmen. Der Soldat hat den Jäger L. später
auf die Möglichkeit hingewiesen, sich über ihn zu beschweren; der Wehrpflichtige hat davon
keinen Gebrauch gemacht.
31 Anlass für das Verhalten des Soldaten war, dass er sich durch den Jäger L. gefährdet gefühlt
hatte. Der Jäger L. hatte auf Befehl des Oberfeldwebels M. und entgegen der allgemein
geltenden Befehlslage mit einem entladenen, entspannten und gesicherten Gewehr G 36,
dessen Magazin sich beim Oberfeldwebel Müller befand, einen Probeanschlag in Richtung
Zielbereich der Schießbahn durchgeführt, wovon der Soldat in etwa 25 - 30 m Entfernung
Kenntnis erlangte. Der Soldat hatte sich als Aufsicht beim Schützen mit einem anderen
Wehrdienstleistenden auf einer anderen Schießbahn aufgehalten, um die Schießergebnisse des
dortigen Schützen zu ermitteln. Zu diesem Zeitpunkt war die Schießbahn, auf der der Jäger L. zu
schießen hatte, grün beflaggt, und Oberfeldwebel M. stand beim Hauptfeldwebel H., also nicht
unmittelbar neben dem Schützen.
32 Grundlage der richterlichen Überzeugung sind die Aussagen des Soldaten, der in der
Berufungshauptverhandlung insbesondere ausgesagt hat, das Gewehr in etwa nur einem Meter
Entfernung vorsätzlich auf den Jäger L. gerichtet zu haben. Der Vernehmung der von der
Wehrdisziplinaranwaltschaft benannten Zeugen bedurfte es daher nicht. Darüber hinaus hat er
seine Aussagen vor dem Truppendienstgericht bestätigt, dass grün geflaggt gewesen sei. Zwar
würden dienstlich negative Entscheidungen ihn möglicherweise unbewusst bewegt haben;
psychische Belastungen jenseits des konkreten Geschehens könne er indes nicht benennen,
insbesondere sei sein gesundheitlicher Zustand für sein Verhalten nicht ursächlich gewesen.
Allerdings hätte bei ihm die fehlende Aufsicht beim Jäger L. in Verbindung mit dessen
Probeanschlag die ansonsten zugestandenerweise eher theoretischen Befürchtungen über
einen unkorrekten und damit für ihn gefährlichen Ablauf des Schießens so erheblich verstärkt,
dass es zu der von ihm später auch nicht mehr erklärbaren Kurzschlussreaktion gekommen sei.
Er sehe sein Fehlverhalten ein und bereue es aufrichtig.
33 2. Der Soldat hat mit seinem Fehlverhalten vorsätzlich gegen die Fürsorge- (a) und die
Kameradschaftspflicht (b), die Pflicht zum treuen Dienen (c) sowie gegen die dienstliche
Wohlverhaltenspflicht verstoßen (d).
34 a) Ein Verstoß des Soldaten gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) liegt vor, weil sie
die Pflicht eines jeden militärischen Vorgesetzten beinhaltet, Untergebene nach Recht und
Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom
Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen
Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt
und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren.
Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des
Untergebenen strikt achten (Urteil vom 22. April 2009 – BVerwG 2 WD 12.08 – Buchholz 450.2 §
38 WDO 2002 Nr. 28 – juris Rn. 31). Eine Schusswaffe auf einen anderen Kameraden zu richten,
ist damit unvereinbar. Dabei ist ohne rechtlichen Belang und bedurfte deshalb auch vorliegend
keiner weiteren Aufklärung durch Zeugenvernehmung, ob die Schusswaffe auf den Kopf oder
auf den sonstigen Körper gerichtet wurde und wie gering die Entfernung war. Schusswaffen sind
gerade darauf angelegt, auch über größere Distanzen, von denen hier nicht gesprochen werden
kann, tödliche oder jedenfalls erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
35 b) Ferner hat der Soldat damit auch gegen seine Kameradschaftspflicht verstoßen (§ 12 SG).
Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten.
Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen
der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und
Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung,
Fairness und Toleranz. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner
Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und
beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er
sich in seiner Vorgesetztenstellung (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. - juris Rn. 32).
36 Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu
schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Verfassungsgebot gilt innerhalb wie
außerhalb der Streitkräfte. Es liegt der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland
zugrunde und bedarf gerade auch im militärischen Bereich strikter Beachtung, wie der Senat in
gefestigter Rechtsprechung hervorgehoben hat. Dies kommt auch in § 6 SG und in den
entsprechenden Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr ("Staatsbürger in Uniform")
unmissverständlich zum Ausdruck. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des in § 12 Satz 2 SG
enthaltenen Anspruchs auf Achtung der persönlichen Ehre jedes Soldaten. Eine ehrverletzende
Behandlung eines Untergebenen, erst recht eine die Menschenwürde missachtende
Verhaltensweise, hat nichts mit der Erfüllung eines militärischen Auftrags oder eines sonstigen
dienstlichen Zwecks zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität eines Vorgesetzten und
untergräbt das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft von Soldaten, füreinander
einzustehen. Deshalb muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats strikt dafür Sorge
getragen werden, dass die der militärischen Gewalt unterworfenen Soldaten nicht unter
Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben (Urteil vom 19.September 2001 – 2 WD 9.01 -
Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48).
37 c) Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, liegt auch ein Verstoß gegen die
Pflicht zum treuen Dienen vor (§ 7 SG). Die Pflicht zum treuen Dienen gebietet dem Soldaten,
seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen; auch
durch eine Schlechterfüllung kann gegen sie verstoßen werden (Urteil vom 21. Dezember 2010 -
BVerwG 2 WD 13.09 -). Sie setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von soldatischen
Einzelpflichten, unter anderem der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem
der Beachtung der Strafgesetze (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O. - juris Rn. 26).
38 Ein Verstoß gegen die Rechtsordnung liegt zum einen deshalb vor, weil der Soldat als
Vorgesetzter durch sein Fehlverhalten bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich den Zeugen L.
entwürdigend behandelt und damit gegen § 31 Abs. 1 WStG verstoßen hat, der einen
Straftatbestand bildet (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O - juris Rn. 28). Daran ändert nichts, dass
das Strafverfahren gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 500 €
eingestellt wurde
39 Zum anderen hat der Soldat auch deshalb gegen § 7 SG verstoßen, weil er entgegen den in
der Anschuldigungsschrift zitierten Nrn. 205 und 601 der ZDv 3/136 das Gewehr G 36 auf den
Jäger L. gerichtet hat. Nach diesen Regelungen ist jedoch das Zielen auf Personen (außer in
Ausbildung und Einsatz) verboten. Die Pflicht zum treuen Dienen schließt ein, Weisungen des
Dienstherrn auch in Form von Verwaltungsvorschriften zu beachten.
40 Ein Verstoß gegen die Gehorsampflicht nach § 11 Abs. 1 SG ging damit allerdings nicht
einher, weil die ZDv 3/136 nicht vom Bundesverteidigungsminister oder durch dessen Vertreter,
sondern vom Amtschef des Heeresamtes unterzeichnet worden ist (vgl. Urteil vom 26.September
2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 <23 f.> = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 S. 18 f.).
41 d) Schließlich liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vor. Diese Pflicht ist kein Selbstzweck, sondern hat
eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte nach dem Grundgesetz
und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein
Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens
seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des
militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine
ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist,
sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet ist (Urteil vom 22. April
2009 a.a.O. - juris Rn. 33).
42 Der Soldat hat durch sein Verhalten dem inneren Gefüge der Truppe - insbesondere im
Verhältnis der Vorgesetzten zu Wehrpflichtigen - und zugleich seiner eigenen Autorität und
seinem Ansehen sowohl bei dem Betroffenen als auch bei den Zeugen des Vorfalls schwer
geschadet. Autorität und Ansehen des Vorgesetzten - vor allem als Vorbild für Untergebene und
in seiner Verantwortung gegenüber den besonders schutzwürdigen Wehrpflichtigen - leben von
dem Vertrauen, das ihm aufgrund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht werden kann.
Der Soldat tat als Ausbilder in der Grundausbildung genau das Gegenteil dessen, was allen
Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt wird. Er legte eine Verhaltensweise an
den Tag, die geeignet ist, Untergebene - insbesondere Rekruten - in ihrem Vertrauen in eine
korrekte Anwendung dienstlicher Vorschriften nachhaltig zu beeinträchtigen.
43 3. Die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme wird dem Unrechtsgehalt
des Dienstvergehens trotz erheblicher Milderungsgründe nicht in vollem Umfang gerecht.
44 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein
zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu
beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder
aufrechtzuerhalten. Bei der Bestimmung der Art und des Maßes der Disziplinarmaßnahme sind
nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die
bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
45 a) Eigenart und Schwere des vom Senat festgestellten Dienstvergehens bestimmen sich
nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten
Dienstpflichten. Danach wiegt der Verstoß des Soldaten gegen die Verpflichtung, mit Waffen den
Vorschriften entsprechend umzugehen und die Würde von Kameraden zu achten,
außerordentlich schwer. Dass das sachgleiche Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt
worden ist, begründet keinen Fortfall des Interesses an einer disziplinarischen Ahndung (Urteil
vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49). Der Soldat hat mit seinem Verhalten
vor Wehrdienstleistenden, die an den behutsamen Umgang mit Waffen herangeführt werden
müssen und erstmals mit scharfer Munition schossen, ein kaum noch zu überbietendes
Negativbeispiel dafür gesetzt, wie mit Kameraden und Waffen gerade nicht umgegangen werden
darf.
46 b) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens belasten den Soldaten jedoch. Dies gilt zunächst
bezogen auf den Jäger L., der - unwidersprochen - erklärt hat, er sei durch den Vorfall geschockt
gewesen, hätte heulen können und habe am ganzen Körper gezittert. An dieser psychischen
Erschütterung ändert nichts, dass der Jäger L. zu einem späteren Zeitpunkt wieder an der
Schießübung teilgenommen hat und dabei beachtliche Ergebnisse erzielt haben mag. Hinzu tritt,
dass sich der Vorfall vor mehreren Soldaten ereignete und nicht nur Anlass war, den Soldaten
seinerzeit öffentlich zu rügen, sondern auch, ihn anderweitig zu verwenden.
47 c) Für das Maß der Schuld fällt die bewusste und gewollte, d.h. vorsätzliche Begehensweise
des Soldaten entscheidend ins Gewicht.
48 aa) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB
erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
49 Anders als das Truppendienstgericht vermag der Senat auch keinen mildernden Umstände
aus dem Tod der Großmutter des Soldaten abzuleiten; entsprechendes gilt für die Erwägung zu
den Auswirkungen eines früheren Schießunfalls, an dem der Soldat überhaupt nicht unmittelbar
beteiligt war. Soweit es die vom Truppendienstgericht zumindest thematisierte Ablehnung von
dienstlichen Anträgen (Übernahme in die Offizierlaufbahn und als Berufssoldat) betrifft, gilt nichts
anderes. Denn der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung - wie schon in der
Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht - ausdrücklich versichert, Umstände dieser Art
hätten seinerzeit sein Verhalten nicht bewusst beeinflusst. Da der Soldat selbst nicht behauptet
hat, dass der Jäger L. vorsätzlich auf ihn gezielt habe, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Soldat sich durch eine Provokation zum Fehlverhalten hat hinreißen lassen (Urteil vom
25. September 1996 - BVerwG 2 WD 17.96 -). Bestätigt hat der Soldat zudem, dass seine
generelle gesundheitliche Beeinträchtigung für sein Verhalten seinerzeit nicht ursächlich war;
insoweit kann zugunsten des Soldaten auch keine mangelnde Dienstaufsicht schuldmildernd
Berücksichtigung finden.
50 bb) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen indes vor. Sie sind dann gegeben,
wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten
gekennzeichnet gewesen ist, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr
erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner
gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B.
ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es
als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien
und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen
oder seelischen Ausnahmesituation.
51 cc) Vorliegend waren die Tatumstände von der Besonderheit bestimmt, dass der für den
Jäger L. als Aufsicht beim Schützen eingeteilte Oberfeldwebel M. nicht bei diesem, sondern
mehrere Meter entfernt von ihm stand und sich mit Hauptfeldwebel H. als Leitender beim
Schießen unterhielt. Dadurch war ein jederzeitiger Zugriff des Oberfeldwebels M. auf den im
Umgang mit Waffen noch unerfahrenen Jäger L. nicht gewährleistet. Auch der als
Leumundszeuge vernommene Hauptmann P. hat in der Berufungshauptverhandlung diesen
Umstand als äußerst außergewöhnlich bezeichnet. Oberfeldwebel M. hatte zudem dem Jäger L.
den Befehl erteilt, einen Probeanschlag durchzuführen, obwohl dies wiederum der allgemeinen
Befehlslage widersprach. Damit wurde gegen Regelungen verstoßen, die der Sicherheit aller an
der Schießübung mitwirkenden Soldaten, mithin auch der des Soldaten dienten, und der Soldat
ohne eigenes Verschulden in eine psychische Überforderungssituation versetzt (Urteil vom 18.
Februar 2004 - BVerwG 2 WD 11.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 15). Durch diese
atypischen, sicherheitsrelevanten und dem Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt einer nicht
hinreichenden Wahrnehmung der (Dienst-)Aufsicht zurechenbaren Umstände wird
nachvollziehbar, warum der Soldat sich nicht mehr sicher war, dass der Jäger L. vor dem
Probeanschlag das Magazin tatsächlich an Oberfeldwebel M. abgegeben hatte und die
Sicherheit der Schießübung gewährleistet war. Es kam dadurch zur persönlichkeitsfremden
Augenblickstat des ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten.
52 Der Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat steht auch nicht entgegen, dass
der Soldat auf dem Weg zum Jäger L. noch einen Umweg machte, um sich das ihm
zugewiesene Gewehr zu holen. Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das
Vorliegen einer Augenblickstat nicht in erster Linie nach der Frage, in welchen zeitlichen
Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss
zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den
Umständen eines Augenblickszustandes gekommen ist. Die jeweilige Zeitspanne der
Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und lässt
als solche noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant
bzw. vorbereitet war. Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem
Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens
nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit
gehört (Urteil vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48). Dass der
Soldat kopflos und unüberlegt gehandelt hat („Kurzschlussreaktion“) ist ebenso offensichtlich wie
das Persönlichkeitsfremde der Tat. Denn insbesondere der Leumundszeuge hat bestätigt, dass
der Soldat unter seiner Dienstaufsicht bislang keine unkontrollierten Verhaltensweisen gezeigt
hat. Soweit das Truppendienstgericht meint, die Aussagen in der - ohnehin nicht mehr aktuellen -
Beurteilung vom 10. Mai 2005 würden dagegen sprechen, vermag sich der Senat dem nicht
anzuschließen.
53 d) Die Beweggründe des Soldaten für sein pflichtwidriges Verhalten setzen sich zusammen
aus dem Gefühl, bedroht zu sein und dem Bedürfnis, dem Zeugen L. seinerseits ein solches
Gefühl dadurch vermitteln zu wollen, dass er ihn in eine (scheinbar) vergleichbare Situation
versetzte. Auch wenn die Reaktion völlig unangemessen war, unterschied sie sich damit doch
erheblich von den Fällen, in denen Soldaten aus Nachlässigkeit oder aus Aggressivität heraus
mit geladenen Waffen hantieren. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Feststellung der
Staatsanwaltschaft, das Handeln des Soldaten sei von keiner böswilligen Gesinnung geprägt
gewesen.
54 e) Die Persönlichkeit und die bisherige Führung des Soldaten geben zu Beanstandungen
keinen Anlass.
55 Dessen Leistungen bleiben allerdings bemessungsneutral, weil nach der aktuellen
Beurteilung ein Leistungsabfall vorliegt. Während er nach der aktuellen dienstlichen Beurteilung
mit 3,7 beurteilt wurde, wurde er zuvor noch mit 4,6 beurteilt. In der aktuellen Beurteilung stellt
der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zudem fest, im Bereich des Bataillons liege der Soldat
im hinteren Leistungsdrittel seiner Vergleichsgruppe, während er ihn in der Stellungnahme vom
3. November 2005 noch als „zur Mittelgruppe“ gehörend beurteilt hat.
56 Zugunsten des Soldaten fällt unter dem Gesichtspunkt einer reifen Persönlichkeit jedoch
erheblich ins Gewicht, dass er den Jäger L. aus eigenem Antrieb auf die Möglichkeit
hingewiesen hat, sich über sein Verhalten zu beschweren.
57 f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem
zweistufigen Prüfungsschema aus.
58 aa) Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer
Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit
der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als
„Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“ zu bestimmen. Dabei entspricht es der
Rechtsprechung des Senats, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine
Herabsetzung im Dienstgrad dann ist, wenn ein Ausbilder vorsätzlich gegen Dienstvorschriften
im Umgang mit der Schusswaffe verstoßen hat, indem er eine Waffe auf einen Wehrpflichtigen
richtet (Urteil vom 22. April 2009 a.a.O.).
59 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1
WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer
Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten
Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem anhand der Eigenart und Schwere des
Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und
entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften
Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad
vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende
Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Für die „Eigenart und
Schwere des Dienstvergehens“ kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine
herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders
wichtigen Pflichtenbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die
konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der
Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums
„Maß der Schuld“ hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen
von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen.
60 cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist in Abweichung von der Regelmaßnahme ein
leichterer Fall deshalb gegeben, weil sich der Soldat durch ein befehlswidriges Verhalten
anderer Soldaten schuldlos in eine Situation gesetzt sah, die ihn zu einer
persönlichkeitsfremden Augenblickstat veranlasst hat. Zudem hat der bislang weder straf- noch
disziplinarrechtlich in Erscheinung getretene Soldat den Senat in der
Berufungshauptverhandlung davon überzeugt, dass er sein Fehlverhalten aufrichtig bereut.
Dabei ist ihm in besonderer Weise zugute zuhalten, dass er von sich aus den Jäger L. auf die
Möglichkeit hingewiesen hat, sich über ihn beschweren zu können. Zu Recht hat das
Truppendienstgericht deshalb keine Herabsetzung im Dienstgrad, sondern gegen den Soldaten
als angemessene, weil mildere Maßnahmeart ein Beförderungsverbot verhängt (§§ 58 Abs. 1 Nr.
2, 60 Abs. 1 WDO).
61 Soweit es die Dauer des Beförderungsverbots betrifft, war jedoch der Schwere des
Dienstvergehens trotz aller Milderungsgründe durch eine Erhöhung um achtzehn Monate
Rechnung zu tragen. Denn ohne das Vorliegen mildernder Tatumstände wäre das Verhalten des
Soldaten angesichts seiner Berufserfahrungen - namentlich bei Schießübungen - und der
sonstigen Umstände - wie etwa grüne Beflaggung - unentschuldbar gewesen.
62 Rechnung zu tragen war ferner dem Umstand, dass der Soldat bereits im Juni 2012 aus dem
aktiven Dienst ausscheidet, so dass das Beförderungsverbot auf seinen weiteren dienstlichen
Werdegang erkennbar keine Auswirkungen mehr haben wird. Bei der deshalb gem. § 58 Abs. 4
Satz 2 WDO regelmäßig zusätzlich zu verhängenden Kürzung der Dienstbezüge war es
ebenfalls geboten, wegen der Schwere des Dienstvergehens die Dauer der Kürzung um
sechzehn Monate zu erhöhen.
63 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zwischen Bund und dem Soldaten gem. § 139
Abs. 3 WDO zu teilen, weil der Bundeswehrdisziplinaranwalt das Rechtsmittel zunächst mit dem
Ziel eingelegt hatte, den Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen, und er daran gemessen trotz
der Verschärfung der erstinstanzlich verhängten Disziplinarmaßnahme nur teilweise Erfolg hatte.
Im Umfang seines Unterliegens hat der Bund insoweit auch die notwendigen Auslagen des
Soldaten zu tragen, § 140 Abs. 5 Satz 1 WDO.
64 Soweit es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft, sind sie dem Soldaten gem. §
138 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WDO in vollem Umfang aufzuerlegen. Die davon abweichenden
Erwägungen des Truppendienstgerichts können aus dem bereits im Urteil des Senats vom 25.
November 2010 - BVerwG 2 WD 28.09 - dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
Golze
Dr. Müller
Dr. Burmeister