Urteil des BVerwG vom 30.06.2006

BVerwG: vorläufige dienstenthebung, öffentliche sicherheit, allgemeine lebenserfahrung, polizei, beamter, gespräch, versetzung, konzentrationslager, rechtsstaat, verfassungsschutz

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Gericht:
VG Berlin
Disziplinarkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80 Dn 43.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 41 DG BE, § 63 Abs 1 BDG
Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung eines
Polizeibeamten wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen
Tenor
Die Anordnung des Polizeivizepräsidenten in Berlin vom 30. Juni 2006, ausgefertigt unter
dem 21. Juli 2006, über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird
ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin.
Gründe
Der sinngemäß dahingehende Antrag des Antragstellers,
die Anordnung des Polizeivizepräsidenten in Berlin vom 30. Juni 2006,
ausgefertigt unter dem 21. Juli 2006, über die vorläufige Dienstenthebung des
Antragstellers auszusetzen,
ist gemäß § 41 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni
2004 – DiszG – (GVBl. vom 8. Juli 2004, S. 263 ff.) i.V.m. § 63 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 – BDG – (BGBl. I S. 3926) zulässig und
begründet, denn die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegnet ernstlichen Zweifeln.
Gemäß § 38 Abs. 1 DiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der – hier am 14. Juni 2006 verfügten
– Einleitung des Disziplinarverfahrens u.a. vorläufig des Dienstes entheben, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt
werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß §
41 DiszG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig
möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der
Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 38
DiszG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des
Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen
Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von
Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der
hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit
ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der disziplinaren
Höchstmaßnahme führen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.
September 1997 – 2 WDB 3.97, 4.97 – BVerwGE 113, 143 [145] zu § 120 Abs. 6 Satz 3
WDO; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. Mai 1996 – OVG 80 DB 1.96 – ).
Eine bloße Vermutung reicht nicht aus (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz und
materielles Disziplinarrecht, § 17 Rdnr. 5). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
erfüllt.
Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen ergibt
sich mit hinreichender Sicherheit der in der angefochtenen Anordnung zu Grunde
gelegte Sachverhalt. Danach steht der Antragsteller im dringenden Verdacht, am 16.
Mai 2006 in der Mittagspause auf einer Bank auf dem Gelände der Polizeischule
gegenüber dem Zeugen POK H. u.a. ausgeführt zu haben: Er (der Antragsteller) sei
gegen die Demokratie und die Verfassung und dafür, dass alle fünf Jahre ein Diktator
gewählt würde. Deutschland habe noch nie einen Krieg angefangen, weder den 1. noch
den 2. Weltkrieg, habe sich lediglich zurückholen wollen, was ihm gehöre. In Auschwitz sei
kein einziger Jude vergast worden.
Unter Hinweis auf vermeintlich wissenschaftliche Abhandlungen habe der Antragsteller
die Zahl der von den Nationalsozialisten ermordeten Juden vehement angezweifelt,
außerdem habe er das Existenzrecht Polens und auch Israels bezweifelt.
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Dieser Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Zeugen H., an deren Glaubhaftigkeit
zu zweifeln das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass bietet. Der Antragsteller
räumt ein, sich zu dem Zeugen auf die Bank gesetzt und ein Gespräch mit ihm geführt
zu haben. Den ihm vorgeworfenen Inhalt dieses Gesprächs, bestreitet er. Die
Äußerungen des Zeugen H. bezeichnet er als „schlichtweg unwahr“. Er distanziert sich
von „derartigem Gedankengut“. Was stattdessen Inhalt des Gesprächs gewesen sein
soll, legt der Antragsteller jedoch nicht dar. Er spricht allgemein von „Smalltalk“. Die
Bekundungen des Zeugen H. sind durchgehend dieselben und im Kern widerspruchsfrei.
Sie lassen keinen Belastungseifer erkennen. Sie sind auch nicht deshalb unglaubhaft,
weil der Zeuge erst am 12. Juni 2006 einen Vermerk über den Inhalt des Gesprächs
fertigte, den er seinem Vorgesetzten zuleitete. Der Zeuge hat nachvollziehbar
dargelegt, dass er aus privaten Gründen erst zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen
sei und sich dann sofort dazu entschlossen habe, seine Wahrnehmungen zu Papier zu
bringen. Angesichts des Gegenstands des Gehörten und der Betroffenheit des Zeugen
darüber ist verständlich, dass sich ihm der Inhalt zum Teil auch wörtlich eingeprägt hat.
So konnte er auch in seiner erneuten Vernehmung am 11. Januar 2007 im Beisein des
Antragstellers noch sehr konkrete Angaben zu einzelnen Aussagen machen. Es ist kein
Grund zu erkennen, warum der Zeuge H. den Antragsteller zu Unrecht derartigen
Verhaltens bezichtigen sollte. Der Antragsteller und der Zeuge H. kannten sich bis zu
der zufälligen Begegnung bei dem Seminar am 16. Mai 2006 nicht. Es war der
Antragsteller, der sich zu dem Zeugen H. auf die Bank setzte und den Kontakt zu
diesem suchte. Die von dem Antragsteller vermutete Verschwörung, um ihn nun auf
disziplinarischem Weg aus dem Dienst zu entfernen, nachdem dies über eine
Zurruhesetzung nicht gelungen sei, entbehrt danach jeglicher Grundlage.
Für die disziplinarrechtliche Beurteilung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das
vorgeworfene Verhalten Straftatbestände (§§ 130, 189 StGB) erfüllt. Ein Dienstvergehen
i.S.v. § 40 Abs. 1 LBG liegt vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden
Dienstpflichten verletzt. Durch die ihm vorgeworfenen verfassungsfeindlichen
Äußerungen bis hin zur sog. Auschwitz-Lüge hat der Antragsteller seine
beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 18 Abs. 2 LBG) und zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb (und außerhalb) des Dienstes (§ 20 Satz 3
LBG) verletzt. Als Polizeivollzugsbeamter hat er zudem gegen die spezielle Verpflichtung
verstoßen, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen
(§ 103 Satz 2 LBG). Hierbei handelt es sich um innerdienstliche Kernpflichtverletzungen,
denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist
unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103/84 – BVerwGE 83, 158 [161]; ebenso Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. November 2001 – 16 D 00.2077 – bei Juris Abs.
155). Die Leugnung des nationalsozialistischen Massenmordes an europäischen Juden in
Gaskammern deutscher Konzentrationslager sowie die Behauptung, Deutschland trage
keine Schuld am Ausbruch des Zweiten Weltkriegs, verharmlost und verherrlicht den
Nationalsozialismus und ist unvereinbar mit der Pflicht eines Beamten, aktiv für die
geltende Verfassungsordnung einzutreten (vgl. BayerVGH a.a.O. bei Juris Abs. 152).
Hierzu hat der Disziplinargerichtshof Niedersachsen (Urteil vom 23. Juli 1984 – NDH A
(12) 6.82 – zitiert bei BayerVGH a.a.O. bei Juris Abs. 153) ausgeführt:
„Die freiheitliche demokratische Grundordnung steht im scharfen Gegensatz
zum Unrechtssystem des Nationalsozialismus. Die nähere Ausformung unserer
Demokratie ist weitgehend geprägt durch die Erfahrungen mit dem vorangegangenen
totalitären System. Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, dass solche
politischen Richtungen jemals wieder Einfluss auf den Staat gewinnen, beherrschte das
Denken des Verfassungsgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.8.1956 = BVerfGE 5, 85
/138). Wer die vorangegangene Gewaltherrschaft zu rechtfertigen oder zu entschuldigen
versucht, der untergräbt zugleich die Grundlagen unserer demokratischen
Staatsordnung. Er bereitet damit den „Nährboden" für eine Wiederbelebung von
totalitären Anschauungen, an der rechtsextremistischen Kreisen gelegen ist. Der von
Hitler angeordnete systematische Massenmord an den Juden ist eines der zentralen
Themen der Rechtsradikalen, da er das nationalsozialistische Regime am schwersten
belastet. Kann die systematische Judenvernichtung als unwahr hingestellt oder die
Bewertung als noch „in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung" befindlich
dargestellt werden, so ist die Bahn frei für Bestrebungen, den Nationalsozialismus zu
rehabilitieren und als Alternative zur demokratischen Staatsform anzupreisen".
Diese Ausführungen gelten auch heute noch. Die Disziplinarkammer schließt sich ihnen
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Diese Ausführungen gelten auch heute noch. Die Disziplinarkammer schließt sich ihnen
an.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des
Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des
Beamten. Die Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein
schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
endgültig verloren hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.
August 2006 – OVG 80 D 6.04 –, S. 27 f., mit weiteren Nachweisen).
Für Dienstpflichtverletzungen der vorliegenden Art gibt es keine disziplinare
Regelrechtsprechung, da die Handlungsbreite, in der Verletzungen der politischen
Treuepflicht im Dienst denkbar sind, zu groß ist, als dass sie einheitlichen Regeln
unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen
eingestuft werden könnten. Zu betrachten sind daher stets die besonderen Umstände
des Einzelfalls.
Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt gegenwärtig
nicht, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn gerade durch das Dienstvergehen
in solchem Maß zerstört ist, dass eine Weiterverwendung des Beamten ausscheidet.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer, denn die Verharmlosung und Verherrlichung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch einen Polizeivollzugsbeamten schadet
dem Ansehen der Polizei ganz erheblich. Dabei ist es unerheblich, ob der Beamte hier
das vorgetragene Gedankengut selbst vertreten wollte oder sich – wie er vorgetragen
hat – davon distanziert. Ein Beamter ist nämlich im Interesse des Vertrauens der
Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete
Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer
und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem
Nationalsozialismus selbst oder Kräften zu identifizieren oder auch nur mit ihnen zu
sympathisieren, die den Nationalsozialismus durch geschichtlichen Revisionismus
verharmlosen und verherrlichen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation
staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem
dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit
Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon
das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich
bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die
verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den
„bösen Schein" begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation
staatlichen Handelns zu beeinträchtigen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom
25. Oktober 2006 – 7 A 79.06 – [Fall der Verbreitung einer rechtsradikalen Musik-CD]).
Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Anschein hervorruft. Dies gilt in
besonderem Maße für einen Polizeibeamten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
17. Mai 2001, 1 DB 15.01, zitiert nach juris).
In der Rechtsprechung ist z.B. im Fall eines Lehrers, der den Nationalsozialismus durch
Infragestellung des Massenmordes in Gaskammern der Konzentrationslager verharmlost
hatte, zunächst eine Degradierung ausgesprochen worden. Unter Bezug auf diese
Vorbelastung ist dann im Wiederholungsfall und nach Feststellung völliger
Uneinsichtigkeit über Jahre die Entfernung aus dem Dienst verhängt worden (BayerVGH,
Urteil vom 28. November 2001 – 16 D 00.2077 – zit. bei Juris).
Bei einem Polizeibeamten wird möglicherweise ein strengerer Maßstab anzulegen sein.
Dennoch erscheint es aus gegenwärtiger Sicht wahrscheinlicher, dass eine Degradierung
als ausreichend angesehen werden könnte.
Folgende Umstände sind zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen:
Er ist weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastet und es handelt sich um einen
einmaligen Vorfall. Dabei hat der Antragsteller sich nicht öffentlich in der vorgeworfenen
Weise geäußert. Das Gespräch fand vielmehr „unter vier Augen“ statt. Es ist allerdings
im Zusammenhang mit der Suspendierung in der Tagespresse darüber berichtet
worden. Die dienstlichen Leistungen des Antragstellers wurden viele Jahre mit
„befriedigend bis gut“ (September 1995 bis März 1998), zuletzt sogar mit „gut“ beurteilt
(April 1998 bis August 2001). Außerdem ergab eine Sicherheitsüberprüfung im Jahr 2002
durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg keine Vorbehalte gegen eine
Verwendung in der dortigen Verfassungsschutzabteilung.
Schließlich vermag in diesem summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt zu
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Schließlich vermag in diesem summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt zu
werden, welchen Einfluss auf Dienstvergehen möglicherweise die Lebensumstände des
Antragstellers gehabt haben, insbesondere seine gesundheitliche Lage. Auch daraus
könnten sich mildernde Gesichtspunkte ergeben, keinesfalls sind verschärfende zu
erkennen. Der Beamte hatte sich nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
auf eine Stelle beim Verfassungsschutz des Landes Brandenburg beworben. Hintergrund
war, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Jahr 2000 nach Storkow verlagert hatte und er
seitdem lange dienstliche An- und Abfahrtswege nach Berlin hat. Mit Wirkung vom 1.
November 2002 war er mit dem Ziel der Versetzung für sechs Monate zum
Verfassungsschutz abgeordnet und im Observationsdienst erprobt worden. Zur
beabsichtigten Versetzung kam es nicht, weil das Land Brandenburg aus nicht in der
Person des Antragstellers liegenden Gründen eine Verlängerung der Abordnung für
weitere sechs Monate wünschte, die der Polizeipräsident in Berlin aus
haushaltsrechtlichen Gründen aber ablehnte. Nach seiner Rückkehr nach Berlin weist die
Personalakte des Antragstellers auffällig häufige und lange krankheitsbedingte
Fehlzeiten auf. Am 6. November 2003 erlitt er einen Dienstunfall, der zu einer
Krankschreibung bis 20. Juni 2004 führte. Im vorliegenden Verfahren trug der
Antragsteller vor, dass er seit Ende 2003 an einer depressiven Symptomatik mit
Angstzuständen und Einschränkungen der psycho-organischen Leistungsfähigkeit leide.
Etwa zwei Jahre lang sei seitens der Dienstbehörde seine Zurruhesetzung aus
gesundheitlichen Gründen betrieben worden. Am 5. April 2006 wurde auf Vermittlung
von ZSE I D 32 ein Arbeitsversuch als Tatortfotograf beim LKA KT unternommen. Sechs
Wochen später kam es zu dem disziplinaren Vorfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1
VwGO.
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