Urteil des BVerwG vom 25.04.2013
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BVerwG 2 B 95.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 95.12
VG Düsseldorf - 23.10.2010 - AZ: VG 10 K 4362/09
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.08.2012 - AZ: OVG 1 A 2122/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Nachdem die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, wird
das Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2012
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 478 €
festgesetzt.
Gründe
1 I. Nachdem die Beklagte die von ihr erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen
hat, wird das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
2 II. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
3 1. Der 1954 geborene Kläger stand als Regierungsamtmann (BesGr A 11 BBesO) im Dienst
der Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt. Wegen seiner mit geringfügigen Unterbrechungen seit dem 25. September
2006 andauernden Erkrankung konnte er den ihm für die Jahre 2007 und 2008 zustehenden
Erholungsurlaub nicht in Anspruch nehmen. In der zweiten Hälfte des Jahres 2007 verrichtete
der Kläger in drei Blöcken (zwei Tage, elf Tage und 16 Tage) Dienst. An 21 dieser Tage nahm
der Kläger alten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2006. Seinen Antrag, ihm für den nicht in
Anspruch genommenen Erholungsurlaub eine Entschädigung zu zahlen, lehnte die Beklagte ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Beklagte verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 18,33 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und
2008 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
4 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei Art. 7 Abs. 2
der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (- RL 2003/88/EG -; ABl L 299 S. 9)
dahingehend auszulegen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine
finanzielle Vergütung für bezahlten (Mindest-)Jahresurlaub bestehe, den der Berechtigte aus
Krankheitsgründen vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht habe in Anspruch nehmen können.
Dieser Anspruch bestehe auch für Beamte, sofern ihr Tätigkeitsbereich, wie beim Kläger, in den
weit zu verstehenden Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Auch Art. 15 RL 2003/88/EG
stehe der Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie auf deutsche Beamte nicht entgegen. Der
Abgeltungsanspruch stehe dem Kläger aber lediglich für den nicht mehr in Anspruch
genommenen Mindesturlaub, nicht aber für die darüber hinausgehenden Urlaubstage zu. Ferner
bestehe der Abgeltungsanspruch nur, wenn und soweit der Berechtigte in dem jeweiligen
Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub gehabt habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang,
ob der Urlaub in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen
Urlaubsjahr genommen worden sei.
5 2. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Frage,
„ob sich der Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch
genommenen Mindestjahresurlaubs in europarechtlicher Höhe auch dann um die bereits in
natura gewährten Urlaubstage reduziert, wenn diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus
einem vorangegangenen Bezugszeitraum gewährt wurden.“
6 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen
Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem
Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 -
BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
7 Die Revision ist hier nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen,
weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist.
8 Der Senat hat entschieden (Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - IÖD 2013, 78
<81>
vorgesehen>), dass es nach dem Zweck des Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG,
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz aufzustellen, bei der Berechnung der
einem Beschäftigten zustehenden Urlaubtage nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der
Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist nach dem Zweck der Regelung,
ob es sich dabei um neuen oder um alten, d.h. um aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr
übertragenen Urlaub gehandelt hat.
9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner