Urteil des BVerwG vom 15.04.2013
BVerwG: rechtliches gehör, sorgfaltspflicht, fristablauf, akte, verschulden, rechtsschutzgarantie, überprüfung, kunst, gebärdensprache, weisung
BVerwG 2 B 139.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 139.11
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.09.2011 - AZ: OVG 3d A 1819/10.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.
September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz
Nordrhein-Westfalen (LDG NRW), § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
2 1. Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Strafurteil vom Februar 2007 u.a. wegen
gemeinschaftlichen Betruges in 19 Fällen und gemeinschaftlichen Veruntreuens und
Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt
worden. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren ist der Beamte aus dem Dienst entfernt
worden. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig
verworfen und zur Begründung ausgeführt:
3 Der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist von einem Monat (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LDG
NRW) durch ihm nach § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 173 VwGO und § 85 Abs. 2 ZPO
zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht eingehalten;
Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Bei der Berufungsbegründungsfrist in einem
Disziplinarklageverfahren handele es sich um eine atypische Rechtsmittelfrist, deren Kontrolle
nicht auf eine Kanzleikraft übertragen werden dürfe. Abgesehen davon sei der Bevollmächtigte
vor Fristablauf noch zweimal mit der Angelegenheit befasst gewesen, nämlich bei der
Besprechung mit dem Beklagten und bei Einlegung der Berufung. Hätte er sich hierbei
entsprechend der ihm obliegenden anwaltlichen Sorgfaltspflicht mit der Begründungsfrist
auseinander gesetzt, wäre ihm das Versehen seiner Kanzleiangestellten aufgefallen.
4 2. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe § 60 VwGO fehlerhaft angewandt
und damit zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2
VwGO) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.
5 Zwar kann ein Anwalt grundsätzlich davon ausgehen, dass eine gewöhnlich zuverlässige
Kanzleikraft eine von ihm errechnete Frist, die sie auf seine Weisung und in seinem Beisein
notiert hat, anschließend auch ordnungsgemäß in den Fristenkalender überträgt. Allerdings
besteht im Disziplinarklageverfahren die Besonderheit, dass die Fristen zur Einlegung und zur
Begründung der Berufung auf denselben Tag fallen, sodass das Notieren(lassen) zweier Fristen
statt nur einer gemeinsamen Frist bereits besonders fehleranfällig ist. In jedem Fall begründet
diese besondere Regelung über die Rechtsmittelfristen im Disziplinarklageverfahren eine
gesteigerte Sorgfaltspflicht.
6 Dies muss aber nicht weiter vertieft werden. Denn das Berufungsgericht geht in einer zweiten,
seine Entscheidung selbständig tragenden Begründung zutreffend davon aus, dass eine
Überprüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist immer dann notwendig ist, wenn ein Anwalt
während des Fristenlaufs erneut mit der Angelegenheit befasst ist. Dahinstehen kann, ob eine
solche Befassung mit der Angelegenheit bereits dann anzunehmen ist, wenn der Anwalt bei
Gelegenheit eines Telefonats mit dem Mandanten den Auftrag zur Berufungseinlegung erhält.
Das Berufungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass ein dem Beklagten
zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliegt,
weil der Prozessbevollmächtigte die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, bei Einlegung der
Berufung die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist erneut und eigenverantwortlich zu
prüfen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60
VwGO Nr. 194 S. 8 m.w.N. und vom 1. Februar 2012 - BVerwG 2 B 131.11 - Rn. 4; ebenso
BVerfG, Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvR 636/01 - NJW, 2002, 3014
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG>). Unerheblich ist, ob ihm in diesem Zusammenhang die Akte tatsächlich
vorgelegt worden ist. Ein Anwalt, der in einem Disziplinarklageverfahren das Fertigen von
Berufungsschriften seiner Kanzleikraft überlässt und diese ohne Vorlage der Akte und ohne
gesonderte Prüfung unterschreibt, ob die Begründungsfrist noch eingehalten werden kann und
ordnungsgemäß notiert ist, handelt sorgfaltswidrig. Gerade weil in Disziplinarklageverfahren die
Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung identisch sind, bestand im Streitfall für
den Prozessbevollmächtigten des Beklagten in dem Zeitpunkt, als ihm nur ein Schriftsatz zur
Einlegung des Rechtsmittels vorgelegt wurde, gesteigerter Anlass zu prüfen, wie es um die
Einhaltung der weiteren Frist zur Begründung des Rechtsmittels stand, es sei denn er wäre sich
sicher gewesen, dass deren Ablauf noch nicht drohte. Dies war hier aber nicht der Fall; nach der
Begründung des Wiedereinsetzungsantrages (S. 6 Mitte) hatte der Prozessbevollmächtigte „den
Fristablauf am 23.08.2010 nicht im Kopf“. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Rechtsanwälte - wie
die Beschwerde geltend macht - unter einem gewissen Zeit- und Wettbewerbsdruck stehen. Dies
entbindet nicht von der Notwendigkeit zur Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer
Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten
gesetzlich betragsgenau festgelegt sind (§ 75 Satz 1 LDG NRW, Nr. 10 und 62 des
Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Thomsen