Urteil des BVerwG vom 29.04.2013

BVerwG: umdeutung, rücknahme, rechtskraft, widerruf, asyl, rüge, gebärdensprache, kunst, gesamtstrafe, anerkennung

BVerwG 10 B 40.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 40.12
Schleswig-Holsteinisches VG - 20.04.2010 - AZ: VG 14 A 30/08
Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.06.2012 - AZ: OVG 1 LB 10/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung (Zulassungsgrund des §
132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung des
Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2011
- BVerwG 10 C 29.10 - (BVerwGE 141, 161 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 42) liegt nicht
vor.
3 Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in
dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit
dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Ein solcher Fall ist
hier nicht gegeben.
4 Das Berufungsgericht hat implizit den Rechtssatz aufgestellt, der mit fehlerhaften Annahmen
zur Staatsangehörigkeit einer Person begründete Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73
Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG könne in eine Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2
AsylVfG infolge unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen
umgedeutet werden. Diesem Rechtssatz stehen die von der Beschwerde herangezogenen
Ausführungen in dem Urteil vom 22. November 2011 (a.a.O. Rn. 26) nicht entgegen. Die von der
Beschwerde in Bezug genommene Formulierung:
„Eine Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme der Anerkennungen kommt, wie das
Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht in Betracht. Dies folgt bereits aus
der Rechtskraft des zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils vom 6.
November 2003, die es verbietet, die Rechtmäßigkeit der Anerkennungen im Nachhinein anders
zu beurteilen“
schließt eine derartige Umdeutung nicht generell im Hinblick auf die Rechtskraft eines zur
Asylanerkennung verpflichtenden Urteils aus, sondern bezieht sich nach dem Zusammenhang
des entschiedenen Falles lediglich auf die Veränderung der asylrelevanten Umstände im
Verfolgerstaat. Sie betrifft indes nicht den - hier vorliegenden - Fall einer bewussten Täuschung
über das für die Anerkennung wesentliche Merkmal der Staatsangehörigkeit des
Asylsuchenden. Denn in einem solchen Fall geht es nicht um eine nachträgliche „andere“
Beurteilung der - grundsätzlich unveränderten - Verfolgungssituation, sondern um die Reaktion
auf eine Täuschungshandlung durch unrichtige Angaben bzw. das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen. Für diesen Fall beanspruchen die zitierten Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts keine Geltung. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die Rechtskraft durch behördliche Ermessensentscheidung
durchbrochen werden, die sich an den Maßstäben des § 51 VwVfG orientiert (vgl. Urteil vom 22.
Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 54 Rn.
19 ff.).
5 2. Die von der Beschwerde erhobenen Grundsatzrügen zu den Anwendungsvoraussetzungen
des § 60 Abs. 8 AufenthG bei strafrechtlicher Verurteilung greifen nicht durch, weil sie für die
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich sind. Denn das Berufungsgericht hat die
Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen auf der
Grundlage des § 60 Abs. 8 AufenthG lediglich zusätzlich zu der die Entscheidung selbständig
tragenden, mit der Divergenzrüge erfolglos angegriffenen Umdeutung in eine Rücknahme nach
§ 73 Abs. 2 AsylVfG geprüft und bejaht (s. UA Rn. 36 „... ungeachtet dessen ...“; UA Rn. 42
„Unabhängig davon ...“). Bei einem - wie hier - in je selbständig tragender Weise mehrfach
begründeten Urteil kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der
Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (stRspr, Beschluss vom 10. Mai 1990 -
BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).
6 Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG
10 C 17.12 - entschieden hat, dass ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen
einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe (§ 60 Abs. 8
Satz 1 Alt. 2 AufenthG) bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§§ 53 bis 55 StGB)
nur in Betracht kommt, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine
mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist, vermag deshalb auch bei Umdeutung der
Grundsatzrüge in eine Rüge nachträglicher Divergenz nicht zur Revisionszulassung zu führen.
7 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b
AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski