Urteil des BVerwG vom 17.05.2006
BVerwG (zustellung, zpo, berlin, bundesverwaltungsgericht, unterschrift, entgegennahme, wirksamkeit, datum, voraussetzung, person)
Rechtsquellen:
VwGO
§ 56 Abs. 2
ZPO
§§ 166, 174, 189
Stichworte:
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangs-
bekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schrift-
stücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittel-
schrift.
Leitsatz:
Das Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses hindert die Wirksamkeit
der Zustellung nicht. Die erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme des
zuzustellenden Schriftstücks ist bei dem Adressaten, der das Empfangsbe-
kenntnis nicht zurückschickt, vorhanden, wenn er gegen das zuzustellende Ur-
teil ein Rechtsmittel einlegt und dabei auf die Urteilsausfertigung Bezug nimmt.
Beschluss des 2. Senats vom 17. Mai 2006 - BVerwG 2 B 10.06
I. VG Berlin vom 15.03.2005 - Az.: VG 28 A 175.04 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2005 - Az.: OVG 4 B 11.05 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 10.06
OVG 4 B 11.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Di-
vergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nicht vor.
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Der Kläger hält der Sache nach für klärungsbedürftig die Frage,
ob bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach
§ 56 Abs. 2 VwGO, §§ 174 ff. ZPO ein vom Empfänger
unterschriebenes und mit Datum versehenes Empfangs-
bekenntnis Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen
Zustellung ist.
Die Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soweit geklärt, dass es für die Ent-
scheidung im vorliegenden Verfahren der Durchführung eines verwaltungsge-
richtlichen Revisionsverfahrens nicht bedarf.
Nach § 166 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Schriftstücks
an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. Bei der Zustellung ge-
gen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO 2001 ist nach Abs. 4 der Vorschrift
die Rücksendung des mit dem Datum und der Unterschrift des Adressaten ver-
sehenen Empfangsbekenntnisses an das Gericht von rechtlicher Bedeutung.
Diese besteht indessen darin, dass dadurch die Zustellung nachgewiesen wird.
Jedenfalls die Datumsangabe ist folglich kein konstitutiver Bestandteil der Zu-
stellung und damit auch nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (BGH, Be-
schlüsse vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04 - NStZ-RR 2005, 77 und vom
11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - NJW 2005, 3216). Ob das auch für die Unterschrift
gilt, hat der BGH in dem genannten Beschluss vom 11. Juli 2005 offen gelas-
sen (a.a.O. S. 3217).
Unbeschadet dieser bloßen Nachweisfunktion von Unterschrift und Datumsan-
gabe des Adressaten verlangt die Zustellung nach § 174 ZPO 2001 die Bereit-
schaft des Adressaten, das Schriftstück entgegenzunehmen. Drückt der Adres-
sat dadurch, dass er - wie hier - das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet,
seine Weigerung aus, das Schriftstück entgegenzunehmen, mag es bei ihm an
der erforderlichen Empfangsbereitschaft fehlen (BGH, Beschlüsse vom 23. No-
vember 2004 a.a.O. und vom 11. Juli 2005 a.a.O.). Legt er jedoch gegen das
Urteil, das ihm zugestellt werden soll, ein Rechtsmittel ein und nimmt er in der
von ihm unterschriebenen Rechtsmittelschrift auf die Urteilsausfertigung Bezug,
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so macht er deutlich, dass er bereit war, das Schriftstück entgegen und zur
Kenntnis zu nehmen. Auch in einem solchen Fall kann der Mangel der Zustel-
lung nach § 189 ZPO 2001 geheilt werden (vgl. zu § 187 ZPO a.F. BGH, Urteil
vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87 - NJW 1989, 1154). Von einer Weige-
rung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, ist dann nicht
auszugehen, wenn trotz der Nichteinreichung eines unterschriebenen Emp-
fangsbekenntnisses die Gesamtumstände zwingend auf den Erhalt und die
Empfangsbereitschaft schließen lassen. Das Schriftstück gilt dann in dem Zeit-
punkt als zugestellt, zu dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz
gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
So verhält es sich hier. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich zugegangen ist, ist offensicht-
lich und wird von ihm auch nicht in Frage gestellt; ebenso wenig stellt er die
später konkludent zum Ausdruck gebrachte, schon bei Entgegennahme als
vorhanden anzusehende Empfangsbereitschaft in Abrede. Der Prozessbevoll-
mächtigte hat lediglich den Erhalt des Empfangsbekenntnisvordrucks verneint
und sich nicht für verpflichtet gehalten, das Datum des tatsächlichen Erhalts
des später mit der Berufung angefochtenen Urteils dem Berufungsgericht form-
los mitzuteilen.
Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass die angeführten Entscheidun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 1.79 -
(BVerwGE 58, 107) und vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500/79 -
(Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7), von denen das Berufungsurteil abgewichen
sein soll, zu § 5 Abs. 2 VwZG ergingen, während die Interpretation des Beru-
fungsgerichts §§ 174 ff., 189 ZPO zum Gegenstand hat. Diese zivilprozessua-
len Vorschriften sind für die Zustellung verwaltungsgerichtlicher Entscheidun-
gen maßgebend geworden, weil durch Art. 2 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes zur
Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustel-
lungsreformgesetz - ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) mit Wirkung
vom 1. Juli 2002 § 56 Abs. 2 VwGO dahin geändert worden ist, dass wegen der
Zustellung verwaltungsgerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, durch
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die eine Frist in Lauf gesetzt wird, auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung
verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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