Urteil des BVerwG vom 12.11.2002
BVerwG (verwaltungsgericht, berlin, treuhänder, ddr, beschwerde, rechtliches gehör, verwaltung, verwaltungspraxis, zulassung, erwerber)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 25.03
VG 25 A 114.99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November
2002 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung eines rund
6000 m² großen Grundstücks in Berlin-..., das im September 1950 auf der Grundlage der
Grundstückskontrollverordnung vom 27. Juli 1950 (VOBl Groß-Berlin I S. 207) unter Treu-
handverwaltung gestellt und im September 1957 vom Treuhänder an den Rechtsvorgänger
des Beigeladenen veräußert wurde. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte
den Rückübertragungsantrag wegen redlichen Erwerbs ab und stellte die Entschädigungsbe-
rechtigung der Klägerin fest. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch
erhobenen Klage stattgegeben, weil die Veräußerung des Grundstücks nicht im Einklang mit
der Rechtsordnung der DDR gestanden habe und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für
die Annahmen beständen, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen den Rechtsverstoß
hätte erkennen müssen (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG) sowie unter Ausnutzung einer persön-
lichen Machtstellung auf den Erwerb eingewirkt habe (§ 4 Abs. 3 Buchst. b VermG). Das
Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Veräu-
ßerung durch den staatlichen Verwalter i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG anzunehmen
sei, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des
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Senats ist typisches Merkmal des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 4 VermG, an den
§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG anknüpft, eine hoheitliche Vermögensverwaltung, die Bundes-
bürger und Ausländer hinnehmen mussten, weil sie nach Verlassen der DDR oder mangels
eines dortigen Wohnsitzes über ihr Eigentum nicht mehr verfügen konnten (Urteil vom
29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137 S. 415 <416>; Ur-
teil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 S. 1
<3 f.> m.w.N.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprach die im Fall der Klägerin
angeordnete Treuhandverwaltung dem Typus staatlicher Verwaltung, weil dadurch der in
West-Berlin ansässigen Wohnungsgenossenschaft auf staatliche Anordnung die Befugnis
entzogen wurde, über ihr Grundvermögen in Ost-Berlin zu verfügen. Bei seiner Würdigung,
die Bestellung von Treuhändern für die Verwaltung des in Ost-Berlin gelegenen Wohnungs-
vermögens von Wohnungsgenossenschaften mit Sitz in West-Berlin sei zumindest seit In-
Kraft-Treten der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952
(VOBl Groß-Berlin I S. 445) als faktische staatliche Verwaltung anzusehen, ist das Verwal-
tungsgericht davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage der Grundstückskontrollver-
ordnung angeordnete Treuhandverwaltung hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Wirkun-
gen mit der in § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten getroffenen Rege-
lung übereinstimmte. Da die Maßnahme damit der Sache nach durch eine in der Erläuterung
der Bundesregierung zu § 1 Abs. 4 VermG (BTDrucks 11/7831 S. 2) genannte Vorschrift
gedeckt war, kann dahingestellt bleiben, ob die dort genannten Rechtsvorschriften den An-
wendungsbereich staatlicher Verwaltung abschließend bestimmen.
Dass die Treuhandverwaltung des Wohnungsvermögens der Klägerin im Ostteil Berlins
durch hoheitliche Verwaltungsmaßnahme angeordnet und nicht auf zivilrechtlicher Grundla-
ge durchgeführt wurde, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts
ebenso wenig zweifelhaft wie die Wiedergutmachungsbedürftigkeit des damit verbundenen
Eigentumseingriffs. Schon aus diesem Grund liegt die behauptete Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die teilungsbedingte Diskriminie-
rung der gebietsfremden Klägerin durch Entzug ihrer eigentumsrechtlichen Verfügungsbe-
fugnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Wohnungsgenossenschaften mit Sitz in Ost-
Berlin gleichfalls nicht mehr befugt waren, durch ihre gewählten Vertreter zu handeln. Die
weitere Frage, "wann … die Bestellung eines Treuhänders mit der Befugnis, über das Treu-
handvermögen zu verfügen, als Verwaltungsakt anzusehen und damit nach Artikel 19 des
Einigungsvertrags als wirksame, bestehen gebliebene Voraussetzung für den Verkauf von
Vermögenswerten zu beachten" ist, würde sich in einem Revisionsverfahren schon deswe-
gen nicht stellen, weil der vom Verwaltungsgericht angenommene Schädigungstatbestand
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des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG die Rechtsstaatswidrigkeit des damit eröffneten Zugriffs auf
das Eigentum unabhängig von einer bestehenden Verfügungsbefugnis voraussetzt.
Auch die Frage, "unter welchen Voraussetzungen … von einer gezielten Beeinflussung des
Erwerbsvorgangs und damit nicht mehr von einer geordneten Verwaltungspraxis i.S. des § 4
Abs. 3 Buchst. a VermG auszugehen" ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Tatbestand des § 4 Abs. 3
Buchst. a VermG voraus, dass die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften,
Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Be-
trachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (Urteil
vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <290>; Urteil vom 5. April
2000 - BVerwG 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 S. 7 <10>; Urteil vom
17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 15.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16 S. 56 <57,
58 ff.>). Ob eine solche Manipulation im Einzelfall vorliegt, ist anhand der tatsächlichen Um-
stände zu beurteilen und darum einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das
Verwaltungsgericht hat den manipulativen Charakter des Erwerbs darin gesehen, dass die
Veräußerung des treuhänderisch verwalteten Grundstücks den im maßgeblichen Zeitpunkt
geltenden Rechtsvorschriften der DDR widersprochen habe und der Treuhänder sowie die
Abteilung Aufbau des Magistrats, die ihm in der Bestallungsurkunde gesetzwidrig eine Ver-
fügungsbefugnis bescheinigt habe, mit ihrer Kompetenzanmaßung den Erwerbsvorgang ge-
zielt beeinflusst hätten. Inwiefern diese tatrichterliche Bewertung einen weiteren Bedarf an
rechtsgrundsätzlicher Klärung hervorruft, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Aus ähnlichen Gründen bedarf es keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, "nach
welchen Kriterien … der Begriff 'Ausnutzung von persönlichen Beziehungen zu hochrangigen
Politikern' als Machtmissbrauch nach § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG zu werten bzw. einzugren-
zen" ist. Nach § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG ist der Rechtserwerb in der Regel unredlich, wenn
er darauf beruhte, dass der Erwerber durch Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung
auf den Erwerbsvorgang eingewirkt hat. Eine persönliche Machtstellung i.S. dieser Vorschrift
kann auch bei guten Beziehungen zu maßgeblichen Personen anzunehmen sein, wenn ein
in der Person des Erwerbers liegender Umstand gegeben ist, der ihm eine "unsachliche"
Einflussnahme auf die zu treffende Entscheidung ermöglichte (Urteil vom 27. Januar 1994
- BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95, 108 <111 f.>). Das Verwaltungsgericht hat greifbare tat-
sächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Regelbeispiels aus der Stellung des
Rechtsvorgängers des Beigeladenen als innerhalb und außerhalb der DDR anerkannten
Künstlers sowie daraus abgeleitet, dass er nach der Darstellung des Treuhänders in einem
Schreiben an die Nationale Front vom 9. Mai 1957 bei Besichtigungen seiner Kunstschmiede
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durch den Ministerpräsidenten Grotewohl und den Oberbürgermeister Ebert zum Ausdruck
gebracht habe, er werde von weiteren Investitionen zur Errichtung eines Ausstellungsraums
Abstand nehmen, wenn er das Grundstück nicht käuflich erwerben könne; diese Vorgänge
hätten nach einer Ablehnung des Verkaufs durch den Treuhänder und vor dem Abschluss
des Kaufvertrags stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hat damit die in der genannten Ent-
scheidung aufgestellten Rechtssätze auf den Einzelfall angewendet und den zugrunde lie-
genden Sachverhalt gewürdigt. Seine Erwägungen geben zu weiterer rechtsgrundsätzlicher
Klärung keinen Anlass. Ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, ist für die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ohne Belang.
Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision zur Klärung der Voraussetzungen in Be-
tracht, unter denen "greifbare tatsächliche Anhaltspunkte" für eine mögliche Unredlichkeit
des Erwerbers bestehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt,
dass die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, wenn sich die redlich-
keitsbegründenden Tatsachen trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungs-
möglichkeiten nicht erweisen lassen und tatsächliche Umstände vorliegen, die Anlass zu
Zweifeln an der Redlichkeit des Erwerbs geben (Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG
7 C 87.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12; Urteil vom 30. November 2000
- BVerwG 7 C 94.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 8; Urteil vom 28. Februar 2001
- BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 <77 ff.>). Dass tatsächliche Umstände in diesem
Sinne auch festgestellte Indizien sein können, also solche Tatsachen, aus denen das Gericht
auf das Vorliegen von Beweistatsachen schließt und schließen darf, liegt auf der Hand und
muss darum nicht erst im Rahmen eines Revisionsverfahrens geklärt werden. Die Frage,
welchen Beweiswert die Indiztatsachen haben, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls beantworten und verleiht darum der Rechtssache keine grundsätz-
liche Bedeutung.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklä-
rung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich nicht die
Vernehmung des Mitarbeiters ... des Magistrats aufdrängen, der in einem Protokoll über eine
Besprechung mit Mitarbeitern des Amts für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR vom
20. Oktober 1981 die Äußerung vermerkt hatte, dass zwar nicht die Wohnungsgenossen-
schaften, aber deren im Ostteil der Stadt gelegene Grundstücke der staatlichen Verwaltung
nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952
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unterlägen, und in einem Vermerk zur Rechtslage der Genossenschaften in Ost-Berlin vom
1. November 1983 die Auffassung vertreten hatte, der Treuhänder sei zu Verfügungen über
die Grundstücke befugt, soweit dies durch Gesetz zwingend geregelt sei. Das Maß der
Sachaufklärung bestimmt sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts. Des-
sen Annahme, dass vor dem In-Kraft-Treten der Verwalter-Verordnung vom 11. Dezember
1968 (GBl DDR 1969 I S. 1) keine Rechtsgrundlage zur Veräußerung treuhänderisch verwal-
teten Grundvermögens bestanden habe, beruht nicht auf den Vermerken des Mitarbeiters ...
aus den Jahren 1981 und 1983, sondern auf einer Ermittlung und Auslegung der einschlägi-
gen Rechtsvorschriften zur staatlichen Verwaltung. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das
Gericht es hierbei verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, von den ihm zugänglichen Erkennt-
nisquellen Gebrauch zu machen. Ob der Treuhänder unter Hinweis auf seine Bestallungsur-
kunde weitere Grundstücke aus dem verwalteten Genossenschaftsvermögen an Private ver-
äußert hat, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es eine auf
interne Anweisungen gestützte, gegen Rechtsvorschriften der DDR verstoßende Verwal-
tungspraxis nicht als ordnungsgemäße Verwaltungspraxis i.S. des § 4 Abs. 3 Buchst. a
VermG angesehen hat. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juli 2000 - BVerwG 8 C 20.99 - Buchholz 428 § 4
Abs. 3 VermG Nr. 5 S. 14 <17> m.w.N.). Aus entsprechenden Gründen ergibt sich ein Auf-
klärungsmangel auch nicht aus der Beschwerdeerwiderung des Beklagten, der den Stand-
punkt vertritt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtspraxis von Verwalterverkäufen hätte
ermitteln müssen, was zu der Erkenntnis geführt hätte, dass die Veräußerung von Grundstü-
cken durch den Treuhänder bereits vor 1968 lediglich der Zustimmung des Rats des Kreises
- in Berlin: des Magistrats - unterlegen habe. Abgesehen davon, dass für Fälle, in denen zu
einer derartigen Praxis durch unveröffentlichte Richtlinien wie die Anweisung Nr. 30/58 zur
Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 (GBl DDR I S. 673) angeleitet wurde, auf der Grund-
lage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine ordnungsgemäße Ver-
waltungspraxis angenommen werden könnte (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C
30.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 142 S. 432 <436>), war das vom Beklagten in Bezug
genommene Regelwerk auf die bereits vor 1945 im Westteil Berlins ansässige Klägerin nicht
anwendbar. Weil auf internen Anweisungen beruhende Veräußerungen verwalteten Grund-
vermögens durch den Treuhänder nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kei-
ne ordnungsgemäße Verwaltungspraxis begründen konnten, greift auch die von der Be-
schwerde in diesem Zusammenhang erhobene und vom Beklagten unterstützte Rüge eines
Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht durch.
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Ebenso wenig musste sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen, die im Verkaufsjahr 1957
bestehenden "Vorstellungen weiter Bevölkerungskreise" von der Befugnis eines Treuhän-
ders zu Veräußerungen von unter Treuhandverwaltung stehenden Grundstücken einer ge-
meinnützigen Wohnungsgenossenschaft an Private zu ermitteln. Zwar hat das Verwaltungs-
gericht unter anderem aus der Bezeichnung als Treuhänder gefolgert, auch ein juristischer
Laie hätte erkennen müssen, dass ein Treuhänder nicht wie der Eigentümer über das Eigen-
tum frei verfügen durfte. Diese Erwägung war aber für seine Zweifel an der Redlichkeit des
Erwerbers ersichtlich nicht entscheidungstragend; das ergibt sich daraus, dass in dem ange-
griffenen Urteil eine Reihe tatsächlicher Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des
Erwerbers aufgeführt sind, die auch unabhängig von der Bedeutung des Treuhänderbegriffs
diese Bewertung rechtfertigen sollen. Auf dem behaupteten Aufklärungsmangel kann das
angegriffene Urteil deshalb nicht beruhen. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob
das Verwaltungsgericht das entsprechende Verständnis des Treuhänderbegriffs in der DDR
für eine nicht beweisbedürftige gerichtskundige Tatsache i.S. des § 291 ZPO gehalten hat
(vgl. hierzu Beschluss vom 22. August 1989 - BVerwG 9 B 207.89 - Buchholz 303 § 291
ZPO Nr. 2).
Dass das Gericht die "näheren Umstände der Beziehungen zwischen dem Erwerber … und
führenden Politikern der DDR" nicht aufgeklärt hat, führt nicht zu einem Aufklärungsmangel.
Eine Klärung dieser Frage wäre für das Verwaltungsgericht nur entscheidungserheblich ge-
wesen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass der Erwerber tatsächlich einen sachwidri-
gen Einfluss auf den Erwerbsvorgang genommen hat. Demgegenüber hat es seine Zweifel
an der Redlichkeit des Erwerbs in diesem Zusammenhang aus den tatsächlich festgestellten
Umständen hergeleitet, dass der Treuhänder zum Verkauf des Grundstücks anfangs nicht
bereit war und in seinem Schreiben an die Nationale Front auf die bereits erwähnte Verknüp-
fung des Erwerbsanliegens des Rechtsvorgängers des Beigeladenen mit dem insbesondere
von Oberbürgermeister Ebert bekundeten Interesse an einer besseren Präsentation seiner
Werke hingewiesen hatte. Von diesem Standpunkt aus mussten sich dem Verwaltungsge-
richt die von der Beschwerde vermissten Aufklärungsmaßnahmen nicht aufdrängen. Abge-
sehen davon könnte das Urteil auf einem solchen Verfahrensmangel nicht i.S. des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen, weil es eigenständig von der Bejahung der Voraussetzungen
des Regelbeispiels nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG getragen wird.
Einer Klärung der Frage, ob das Grundstück mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner
Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurde und ein öffentliches Interesse an die-
ser Nutzung besteht, bedurfte es in der Tatsacheninstanz schon deswegen nicht, weil auch
nach dem Klagevorbringen des Beigeladenen keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass
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das in Rede stehende Grundstück nach der Schädigungsmaßnahme in seiner Nutzungsart
oder Zweckbestimmung verändert wurde.
Unbegründet ist der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, weil es "keine genauen Feststellungen über die subjek-
tive Kenntnis von Rechtsverstößen auf Seiten des Erwerbers getroffen" habe. Das Verwal-
tungsgericht hat seine Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbs auf tatsächliche Umstände
gestützt, aus denen sich nach seiner Würdigung greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche
Unredlichkeit des Rechtsvorgängers des Beigeladenen ergaben. Es hat deshalb angenom-
men, dass die Grundannahme des redlichen Erwerbs erschüttert ist mit der Folge, dass nach
Ausschöpfen aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten die materielle Beweis-
last den Erwerber trifft. Eine solche Überzeugungsbildung steht, wie sich aus den Bemer-
kungen zu der in diesem Punkt erhobenen Grundsatzrüge ergibt, im Einklang mit der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Würdi-
gung des Verwaltungsgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder auf einem
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruht. Die hieran anknüpfend vom Beklagten
geäußerte Ansicht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht greifbare Anhaltspunkte für eine
mögliche Unredlichkeit des Erwerbs angenommen, betrifft die Sachverhaltswürdigung und
Rechtsanwendung im konkreten Fall und ist damit nicht geeignet, die Zulassung der Verfah-
rensrevision zu begründen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG.
Sailer
Kley
Herbert