Urteil des BVerwG vom 12.09.2007

BVerwG: mittelwert, grundstück, nacht, luft, rechtsgrundlage, zusicherung, umweltrecht, lärmbekämpfung, einwirkung, aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 24.07
OVG 12 LC 37/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen den immissionsschutzrechtlichen Änderungsbe-
scheid des Beklagten vom 13. Juli 1999, mit dem der an seinem Wohngebäude
zur Nachtzeit zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auf 44 dB(A) herauf-
gesetzt worden ist. Das in den 1950er Jahren bebaute und vom Kläger 1973
erworbene Grundstück liegt südlich des Geländes eines bereits seit mehr als
100 Jahren bestehenden Holzverarbeitungsbetriebs (der heutigen Papier- und
Pappefabrik der Beigeladenen), getrennt von diesem durch die A. Straße sowie
durch eine keilförmig nach Süden sich anschließende Parkanlage. Die Produk-
tion von Pappe erfolgt - mit wenigen Ausnahmen - ganzjährig im Tag- und
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Nachtbetrieb. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage blieb in den
Vorinstanzen ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist
angesichts der gegebenen Gemengelage und der Vorbelastung des Grund-
stücks des Klägers der nunmehrige Zwischenwert von 44 dB(A) für die Nacht
geeignet zur Bewältigung der widerstreitenden Interessen und dem Kläger zu-
mutbar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht
zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob bei Bildung eines
Zwischenwertes gemäß Nr. 6.7 TA Lärm mehr als eine Gebietskategorie über-
sprungen werden darf. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on, weil sie sich ohne weiteres anhand der normativen Bestimmungen der
TA Lärm und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten lässt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA Lärm 1968
vom 16. Juli 1968 (BAnz Nr. 137 vom 26. Juli 1968/TA Lärm 1968) sind Nut-
zungskonflikte infolge Lärmimmissionen in sog. Gemengelagen, d.h. in Berei-
chen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zu-
sammentreffen, dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entspre-
chend auszugleichen (Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 -
BVerwGE 50, 49 <54 f.>). Dabei können situationsbedingte Umstände die
Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hin-
nahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Ange-
sichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht
zur Rücksichtnahme ist eine Art „Mittelwert“ zu bilden, der zwischen den Immis-
sionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung
und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrach-
tung - vorgegeben sind (Beschluss vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 -
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98). Dieser Ausgangspunkt darf nicht dahin-
gehend missverstanden werden, dass der Mittelwert der Sache nach das
arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist (Beschluss vom 29. Oktober 1984
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- BVerwG 7 B 149.84 - DVBl 1985, 397). Hiergegen steht bereits, dass die
Lärmberechnung nicht auf arithmetischen, sondern auf logarithmischen Vorga-
ben beruht. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur
Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des
Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der
entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist (Urteil vom 7. Februar 1986
- BVerwG 4 C 49.82 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 6). In der Literatur zur
TA Lärm 1968 (Ritter, NVwZ 1984, 609 <613>; Steinebach, BauR 1983, 393
<396>) wird zusätzlich davon ausgegangen, dass im Rahmen der Mittelwertbil-
dung lediglich ein Zuschlag von maximal 5 dB(A) auf den jeweiligen Richtwert
erfolgen könne, da der Betroffene mit keiner höheren Anhebung der Zumutbar-
keitsschwelle (als in die nächsthöhere Gebietskategorie) rechnen müsse
(ebenso Nr. 2.26 der LAI Musterverwaltungsvorschrift Lärm, abgedr. bei Feld-
haus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4 C 4.7 und Nr. 4.7 des Entwurfs der
neuen TA Lärm, Stand: 22. Juli 1996, vgl. hierzu Hansmann, NuR 1997, 53
<55 f.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aber
lediglich ein Vertrauen des Eigentümers eines Wohngrundstücks dahingehend
bejaht, dass er im Zusammenhang mit einer anders gearteten Nutzung be-
nachbarter Grundstücke nicht mit einer Lärmbelastung rechnen muss, die über
das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und
Dorfgebiet zulässig ist (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N
6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50).
Die Grundsätze dieser „Mittelwert“-Rechtsprechung sind auf der Basis der
TA Lärm 1968 entwickelt worden, die in Nr. 2.321 Immissionsrichtwerte für un-
terschiedliche Gebietskategorien festgesetzt hatte (im Sinne einer normkonkre-
tisierenden Festlegung des Maßstabes für die Schädlichkeit von Geräuschen,
Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3
BImSchG Nr. 10; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE
107, 338) und in Nr. 2.212 für besondere Einzelfälle eine Öffnungsklausel ent-
hielt. Die TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, 503; TA Lärm 1998)
übernimmt in Nr. 6.7 („Gemengelage“) im Wesentlichen die Grundsätze der
oben genannten Rechtsprechung. Nicht aufgenommen hat sie aber die Be-
schränkung einer Mittelwertbildung auf einen Zuschlag von maximal 5 dB(A).
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Sie enthält in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 lediglich eine Kappungsgrenze in der Form,
dass zum Wohnen dienende Grundstücke in einer Gemengelage mit keinem
45 dB(A) überschreitenden Immissionsrichtwert belastet werden dürfen. Dies
hat zur Folge, dass - von Sonderfällen abgesehen - für ein Grundstück in einem
allgemeinen Wohngebiet lediglich ein Zuschlag von 5 dB(A) in Frage kommt,
während Grundstücke in einem reinen Wohngebiet bis hin zur Grenze von
45 dB(A) - also mit einem Zuschlag von bis zu 10 dB(A) - belegt werden dürfen.
Diese Regelung beruht auf dem vom Normgeber verfolgten Ziel, durch eine
regelmäßig verbindliche Obergrenze „dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse
ohne besonderen passiven Schallschutz“ sicherzustellen (BRDrucks 254/98).
Ob die Voraussetzungen für einen mehr als 5 dB(A) betragenden Zuschlag vor-
liegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls; sie rechtfertigt die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Beschwerde hat auch
nicht dargelegt, dass schon die Eröffnung der Möglichkeit eines solchen Zu-
schlags klärungsbedürftige Fragen aufwirft.
1.2 Grundsätzliche Bedeutung verleiht der Rechtsache auch nicht die Frage, ob
das dem emittierenden Industriegebiet zugute kommende Privileg einer Zwi-
schenwertbildung dem Grunde oder doch zumindest dem Umfang nach davon
abhängt, ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet
herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt -
in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat.
Die unmittelbare Beantwortung dieser Frage folgt bereits aus Nr. 6.7 Abs. 2
Satz 2 letzter Halbsatz TA Luft 1998. Danach ist wesentliches Kriterium für die
Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines
zum Wohnen dienenden Grundstücks, welche der unverträglichen Nutzungen
zuerst verwirklicht worden ist. Ob und in welchem Umfang auf dem Grundstück
der Beigeladenen die dort schon deutlich länger vorhandene Fabrikation sich
nach Bebauung des Grundstückes des Klägers nach Süden bzw. Südosten
ausgedehnt hat und damit ihrerseits an die Wohnbebauung mit höherem
Schutzanspruch herangerückt ist, beurteilt sich nach tatsächlichen, von der
Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren
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und hebt somit nicht auf eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfra-
ge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab.
1.3 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
Nr. 6.7 TA Lärm 1998 ein unmittelbares Aneinandergrenzen des emittierenden
Grundstücks und des Gebiets, in dem der Immissionsort gelegen ist, voraus-
setzt, oder ob von einem „Aneinandergrenzen“ auch dann noch die Rede sein
kann, wenn zwischen den Gebieten eine relativ große räumliche Distanz (ca.
80 m) und ein „fremdes Gebiet“ (Kurpark) liegt, rechtfertigt die Zulassung der
Revision schon deswegen nicht, weil Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm 1998 von
Gebieten spricht und nicht auf das einzelne Grundstück abstellt. Dieses „Anein-
andergrenzen“ im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm 1998 wird durch
den räumlichen Umfang des Rücksichtnahmegebots geprägt. Es wird nicht
schematisch räumlich im Sinne von Mindestabständen von der Immissionsquel-
le bestimmt, sondern nach der jeweiligen Schallausbreitung und der damit ein-
hergehenden Betroffenheit von Grundstücken mit höheren Schutzansprüchen
(vgl. Kötter/Kühner, Immissionsschutz 2.00, 54 <60>; Tegeder/Sachs, Lärmbe-
kämpfung 2006, S. 20 ff.). Die Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme
bestimmt sich danach, in welchem Umfang die Nutzung des einen Gebiets
noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt (Hansmann, in: Landmann-
Rohmer, Umweltrecht Bd. II, TA Lärm Rn. 25). Wie weit diese prägende Einwir-
kung reicht, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer
grundsätzlichen Klärung entzogen ist.
1.4 Die weitere Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1
Satz 1 BImSchG auch dann zu bejahen ist, wenn sich an der Lage, der Be-
schaffenheit und/oder dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage tat-
sächlich nichts ändert, sondern allein die Heraufsetzung von Immissionsricht-
werten zu beurteilen ist, rechtfertigt ebenso nicht die Zulassung der Revision.
Die Frage würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein. Soweit
sie darauf abzielt, ob eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes für die Nacht
über 40 dB(A) hinaus durch eine entsprechende Zusicherung des Geschäfts-
führers der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ausgeschlossen war, hat das
Oberverwaltungsgericht eine solche Zusicherung aus Gründen verneint, die
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nicht mit einer zulässigen und begründeten Rüge angegriffen worden sind. Ob
das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht von einer we-
sentlichen Änderung im Sinne des § 16 BImSchG ausgegangen ist, ist nicht
entscheidungserheblich. Die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung
liegen ersichtlich nicht vor. Zu der Frage, ob die Erhöhung des Immissions-
richtwertes auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden konnte, hat sich
die Beschwerde nicht geäußert.
2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen ebenfalls nicht
durch. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO) nicht verletzt.
2.1 Das Berufungsgericht musste das Motiv der Beigeladenen für die Beantra-
gung höherer Immissionsrichtwerte nicht erforschen. Unabhängig davon liegt es
auf der Hand: Der Beklagte hat die Beigeladene deshalb „mit einem zusätzli-
chen Lärmprivileg“ ausgestattet, weil der bisher festgesetzte Immissionsricht-
wert von 40 dB(A) für die Nacht vom Betrieb der Beigeladenen - auch unter
Berücksichtigung des Messabschlags gemäß Nr. 6.9 TA Lärm 1998 und trotz
durchgeführter Lärmminderungsmaßnahmen - nicht eingehalten werden konn-
te. Die Behörde sah in der Kappungsgrenze der neuen TA Lärm die Rechts-
grundlage für einen höheren Immissionsrichtwert gegeben, den sie bisher
gründend auf der Annahme, dass die Grenze der nächsthöheren Gebietskate-
gorie im Rahmen einer Mittelwertbildung nicht überschritten werden darf, ver-
weigert hatte. Hiermit verbindet sich nicht die Notwendigkeit einer weiteren
Sachverhaltsaufklärung.
2.2 Möglichkeiten einer Verlegung oder Abschirmung einzelner Emissionsquel-
len auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen musste das Berufungsge-
richt ebenso wenig aufklären, wie es auch Fragen nach der Einhaltung des
Standes der Technik zur Lärmminderung über die behördlichen Feststellungen
hinaus nicht weiter nachgehen musste. Der insoweit erhobenen Aufklärungsrü-
ge fehlt bereits die hinreichende Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Wird eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklä-
rung gestützt, gehört es zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfah-
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rensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind
oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müs-
sen, welches mutmaßliche Ergebnis eine Beweisaufnahme gehabt hätte und
inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung
hätte führen können. Das Berufungsgericht ging von einer seit langem beste-
henden, erheblichen Vorbelastung des klägerischen Wohngrundstücks aus, die
unabhängig von den in den 1990er Jahren erfolgten Kapazitäts- und Anlagen-
ausweitungen - auch in Richtung des Grundstücks des Klägers - fortgewirkt hat.
Fragen nach einer anderen Anordnung der Betriebsanlage im Sinne von Nr. 6.7
Abs. 2 Satz 3 TA Luft 1998 waren vom Kläger nicht zum Gegenstand des Ver-
fahrens gemacht worden und mussten sich dem Berufungsgericht auch nicht
aufdrängen. Dass die Anlage der Beigeladenen den Stand der Lärmminde-
rungstechnik einhält, ist Gegenstand gutachtlicher Stellungnahmen gewesen,
die das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und ausgewertet hat. Sache
des Klägers wäre es ggf. gewesen, durch Stellung von Beweisanträgen diesbe-
züglich weitere Ermittlungen auf den Weg zu bringen. Ausweislich der Sit-
zungsniederschrift sind derartige Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht
gestellt worden.
Ob die neuen „Geräuschimmissionsmessungen“ aus den Jahren 2002 und
2007 mit den Ergebnissen einer leichten Überschreitung des festgesetzten Im-
missionsrichtwertes den jeweiligen Messverfahren entsprechend zutreffend er-
stellt worden sind und inwieweit Messabschläge diese Ergebnisse relativieren,
ist für die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Zwischenwertes ohne Bedeutung
und bezeichnet ggf. lediglich behördlichen Handlungsbedarf .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Beigeladene hat sich durch Antragstellung am Verfahren beteiligt und damit
ein Kostenrisiko übernommen. Es entspricht daher der Billigkeit, deren Kosten
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt
aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Sailer Herbert Guttenberger
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