Urteil des BVerwG vom 22.05.2013

BVerwG: aufklärungspflicht, krankheit, akte, erhaltung, kritik, schweigepflicht, beschwerdeschrift, verfahrensmangel, mitwirkungspflicht, gebärdensprache

BVerwG 5 B 24.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 24.13
Bayer. VG München - 22.09.2011 - AZ: VG M 15 K 10.4594
Bayerischer VGH München - 31.01.2013 - AZ: VGH 12 B 12.860
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2013 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2 1. Soweit der Beigeladene in seiner Beschwerdeschrift (BS) darlegt, entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs habe der Beklagte den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und
über die Zustimmung ermessensfehlerfrei entschieden (BS S. 8 - 13), genügt dies schon deshalb
nicht den Begründungsanforderungen, weil es an der notwendigen Angabe fehlt, ob die
Beschwerde insoweit auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf eine
Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
oder auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt
wird. Hinzu kommt, dass der Beigeladene mit den hier in Rede stehenden Erwägungen die
Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Eine Beschwerde ist jedoch
unzulässig, soweit sie sich nach Art einer Berufungsschrift in einer Kritik an den rechtlichen
Erwägungen des Urteils erschöpft (vgl. Beschluss vom 20. September 2012 - BVerwG 5 B 47.12
- juris Rn. 2 m.w.N.).
3 2. Auch soweit die Beschwerde ausdrücklich Verfahrensmängel behauptet, genügt sie nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde wirft dem
Verwaltungsgerichtshof zwei Verstöße gegen das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 VwGO) und zwei
Verfehlungen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor.
4 a) Sie sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof
nicht ausreichend untersucht habe, ob ein Absinken der Fehlzeiten des Klägers unter 54
Arbeitstage jährlich im August 2010 zu erwarten gewesen sei (BS S. 14, 21). Ferner hätte der
Verwaltungsgerichtshof den für diese Gesundheitsprognose maßgeblichen Sachverhalt
angesichts der im vorliegenden Fall anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null
vollständig aufklären müssen (BS S. 20). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht
erhebt, muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der
vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder
dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich
aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE
120, 298 <303> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.).
5 Daran fehlt es. Die Beschwerde legt für den behaupteten Aufklärungsbedarf ausschließlich die
eigene Rechtsauffassung zugrunde und befasst sich nicht mit der für den Umfang der
verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des
Verwaltungsgerichtshofs. Sie übersieht, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts ein
Ermessensfehler schon darin zu sehen ist, dass das Integrationsamt ohne tragfähige
Begründung eine negative Gesundheitsprognose abgegeben hat und dass nach der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null nicht im Raume
gestanden hat. Des Weiteren wird nicht aufgezeigt, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen
seitens des Gerichts geboten gewesen wären, welche Ergebnisse zu erwarten gewesen wären
und weshalb sich nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Notwendigkeit weiterer
Ermittlungen aufgedrängt haben sollte.
6 b) Auch die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an den verwaltungsgerichtlichen
Tatsachenfeststellungen beinhaltet keine ausreichende Begründung einer Verfahrensrüge. Die
Beschwerde sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes darin, dass der
Verwaltungsgerichtshof aus den von ihm nachträglich eingeholten ärztlichen Stellungnahmen
„objektiv willkürliche“ Schlussfolgerungen gezogen habe (BS S. 22, 10). Der
Verwaltungsgerichtshof habe ferner aktenwidrig ausgeführt, der Beklagte habe die Möglichkeit
einer anderen leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit nicht in die Ermessensausübung
eingestellt (BS S. 22). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden
Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Pflicht zur
Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge
(vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 13 , vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 60 S. 17 , vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011 - BVerwG 5 B 55.11 - juris Rn. 2).
7 Daran fehlt es. Eine willkürliche Auslegung der ärztlichen Stellungnahmen wird nicht schlüssig
dargetan. Es trifft nicht zu, dass sich aus diesen Stellungnahmen für den maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt August 2010 nichts herleiten lasse. Soweit der Verwaltungsgerichtshof
insbesondere der ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. H. vom 30. November
2012 (Bl. 367 ff. VGH-Akte) Indizien für eine zum maßgeblichen Zeitpunkt positive
Gesundheitsprognose entnommen hat, ist dies angesichts der im Urteil wörtlich
wiedergegebenen Passagen (UA S. 13) des Schreibens nachvollziehbar und keineswegs
willkürlich. Soweit ausgeführt wird, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Integrationsamt zu
Unrecht die mangelnde Prüfung anderer leidensgerechter Beschäftigungsmöglichkeiten
vorgehalten, legt die Beschwerde zwar zutreffend dar, dass sich der angegriffene Bescheid vom
17. August 2010 durchaus mit dieser Frage detailliert befasst (Bl. 39 <43> VG-Akte). Es fehlen
jedoch die für eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlichen Ausführungen
zu der Frage, ob das angegriffene Urteil auf dem bezeichneten Verfahrensfehler beruht. Für eine
solche Kausalität ist nichts ersichtlich, weil das Berufungsurteil selbständig tragend auf der
Erwägung einer unzureichend begründeten negativen Gesundheitsprognose beruht.
8 3. Die Beschwerde legt auch die grundsätzliche Bedeutung des Falles nicht ausreichend dar.
Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. und
vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es der substantiierten
Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils und bereits ergangener
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B
22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - BVerwG 1 B 105.06 - Buchholz
402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Diese
Vorraussetzungen sind nicht erfüllt.
9 a) Die Beschwerde (BS S. 14 - 17) hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das
Ermessen des Integrationsamts bei der Zustimmung nach § 85 SGB IX auf Null reduziert ist,
wenn der schwerbehinderte Mensch über 3 Jahre hinweg an 30 oder mehr Arbeitstagen
krankheitsbedingt arbeitsunfähig war,
wenn er über 3 Jahre hinweg an 30 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig
war und ein Absinken auf Fehlzeiten unter 30 Arbeitstage jährlich prognostisch nicht zu erwarten
ist,
wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig
war,
wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig
war und ein Absinken der Fehlzeiten unter 54 Arbeitstage prognostisch nicht zu erwarten war,
oder
wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig
war und die letzten Fehlzeiten, anders als zuvor prognostiziert, nicht abgesunken, sondern
angestiegen sind.
10 Damit formuliert die Beschwerde zwar eine Reihe von abstrakten Rechtsfragen. Sie legt aber
schon nicht dar, welche dieser fünf unterschiedliche Ausgangssituationen aufgreifenden
Rechtsfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich und darüber hinaus grundsätzlich
klärungsbedürftig seien. Vor allem lässt sie jegliche Befassung mit den tatsächlichen
Feststellungen und der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermissen. In tatsächlicher
Hinsicht beruht das Berufungsurteil im Kern auf der Annahme, dass die für die
Ermessensentscheidung des Integrationsamts maßgebliche negative Prognose in Bezug auf
künftige Fehlzeiten des Klägers nach den zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Fehlt es aber nach
den tatrichterlichen Feststellungen an einer tragfähigen negativen Gesundheitsprognose, so
können die eine solche negative Prognose voraussetzenden Grundsatzfragen schon nicht für
das Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.
11 In rechtlicher Hinsicht erläutert die Beschwerde auch nicht, inwieweit im Hinblick auf die
bestehende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ein zusätzlicher Klärungsbedarf
bestehen soll.
12 In der vom Berufungsgericht rezipierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
geklärt, dass der schwerbehindertenrechtliche Kündigungsschutz (jetzt §§ 85 ff. SGB IX)
zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz gegeben ist und dass das
Integrationsamt bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitgebers
eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der
Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten
Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitplatzes abzuwägen hat (Urteil vom 2. Juli 1992 -
BVerwG 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 <293 f.> = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 6 S.
14 f. ). Daraus folgt, dass Umstände, die eine personenbezogene Kündigung nach der von der
Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile vom 7.
November 2002 - 2 AZR 599/01 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 50 und vom 8. November 2007 -
2 AzR 292/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 54) im Allgemeinen als sozial gerechtfertigt
erscheinen lassen, im Sonderfall des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen nach §
85 SGB IX nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen können. Sonst wäre in materiell-
rechtlicher Hinsicht kein zusätzlicher Schutz vorhanden.
13 Auch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach herausgestellt, dass der
Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass
infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu
berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu
stellen sind, um auch den Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (Urteil
vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336 <339> = Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 10 S. 7 f.). Dies legt es nahe, dass in den Fällen, in denen die Kündigung auf
behinderungsbedingte Erkrankungszeiten gestützt wird, eine Ermessensreduzierung auf Null nur
in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt und jedenfalls bei einer im Raum stehenden
gesundheitlichen Stabilisierung nach einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nicht
schematisch aufgrund einer allein die Fehltage in den Blick nehmenden Betrachtungsweise
angenommen werden kann. Insofern lässt die Beschwerde jedenfalls die nötige Befassung mit
der vom Berufungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen.
14 b) Die Beschwerde (BS S. 17) hält es weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Aufklärungspflicht des Integrationsamts gemäß § 20 SGB X durch die Monatsfrist des §
88 Abs. 1 SGB IX begrenzt ist und
ob das Integrationsamt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gemäß § 20 SGB X ein
amtsärztliches Gutachten einzuholen hat.
15 Auch insofern legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit
der aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend dar. So wird bei der ersten Frage schon nicht
konkret dargelegt, inwiefern eine etwaige Begrenzung der Aufklärungspflicht im konkreten Fall
der das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellung entgegenstände, dass die der
Behörde vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen für eine negative Prognose nicht ausreichen.
Entsprechendes gilt für die der zweiten Frage zugrunde liegende Erwägung, die Einholung
eines amtsärztlichen Gutachtens sei in der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1
SGB IX nicht möglich.
16 Im Übrigen lässt die Beschwerde auch die nötige Befassung mit der vom Berufungsgericht
angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermissen, die die zentrale
Bedeutung der Sachaufklärung für den Rechtschutz behinderter Arbeitnehmer hervorgehoben
und eine Aufklärung aller Umstände gefordert hat, die für die Abwägung der gegensätzlichen
Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers erheblich sind (Urteil
vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 338). Eine substantiierte Befassung mit dieser Rechtsprechung
war nicht zuletzt deswegen geboten, weil auch zum damaligen Zeitpunkt die Entscheidung der
Hauptfürsorgestelle nach § 18 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26.
August 1986 (BGBl I S.1421) in der Regel binnen einen Monats ergehen sollte und weil in der
Literatur jedenfalls auch die Auffassung vertreten wird, dass die Notwendigkeit weiterer
Sachverhaltsaufklärung ein Abweichen von der im Regelfall geforderten Einhaltung der
Monatsfrist rechtfertigen kann (vgl. Kreitner, in: JurisPK-SGB IX, 2013, § 88 Rn. 9 m.w.N.).
17 c) Die Beschwerde (BS S. 19) hält außerdem folgende Fragen für grundsätzlich
klärungsbedürftig:
Hat das Integrationsamt einen schwerbehinderten Menschen, der im Anhörungsverfahren
gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX bei der Sachverhaltsaufklärung entgegen § 21 Abs. 2 SGB X nicht
mitwirkt, auf nachteilige Rechtsfolgen hinzuweisen?
Hat das Integrationsamt einen rechtsanwaltlich vertretenen schwerbehinderten Menschen, der
im Anhörungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX bei der Sachverhaltsaufklärung entgegen §
21 Abs. 2 SGB X nicht mitwirkt, auf nachteilige Rechtsfolgen hinzuweisen?
18 Auch insofern fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und
Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der
mit diesen Fragen in Bezug genommenen Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs zu der von
ihm angenommenen Hinweispflicht. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen (UA S. 12 f.), dem
Kläger könne eine fehlende Mitwirkung wegen der unterlassenen Entbindung der behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht u.a. deshalb nicht entgegengehalten werden, weil das
Integrationsamt ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Entbindung von der
Schweigepflicht für eine abschließende Beurteilung von entscheidender Bedeutung sei. Dieser
Gesichtspunkt war für die Annahme, dem Kläger könne eine Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden, nicht allein tragend. Der Verwaltungsgerichtshof
hat nämlich in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie die
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein aktuelles Gutachten ersetzen sollten. Diese
Erwägung erweist sich mit Blick auf die Ausgangsfrage einer etwaigen Verletzung der
Mitwirkungspflicht als selbständig tragend. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils
selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es für die Zulässigkeit der
Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines vorliegenden Zulassungsgrundes
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier.
19 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
20 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht
auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß