Urteil des BVerwG vom 30.05.2013
BVerwG: aufenthalt, mitgliedstaat, inhaber, anerkennung, eugh, verwaltung, ausstellung, erfüllung, polizei, interpol
BVerwG 3 C 18.12
Rechtsquellen:
FeV § 11 Abs. 8
§ 46 Abs. 1 und 5
StVG § 3
RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2
Art. 7 Abs. 1
Art. 9 Abs. 1
Stichworte:
Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland;
Eintragung eines ausländischen Wohnsitzes im Führerschein; polnischer Führerschein;
polnische Fahrerlaubnis; EU-Führerscheinrichtlinie; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz;
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen; Aufenthaltsmitgliedstaat; ordentlicher Wohnsitz; unionsrechtliches Wohnsitzerfordernis;
unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung; vorübergehender Aufenthalt; Meldebescheinigung;
Meldebehörde; Aufenthaltsbescheinigung; Ausstellermitgliedstaat; aus dem
Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen; 185 Tage im Kalenderjahr.
Leitsatz:
Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht
anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten
Aufenthaltsbescheinigung unbestreitbar ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis dort zum
Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 18.12
VG Magdeburg - 19.01.2009 - AZ: VG 1 A 88/08 MD
OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.03.2012 - AZ: OVG 3 L 56/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. März
2012 wird geändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
19. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in Polen erworbenen
Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
2 Der Klägerin wurde im Juni 2000 ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen, da sie der Anordnung
nicht nachgekommen war, an einem Aufbauseminar für wiederholt im Straßenverkehr auffällig
gewordene Kraftfahrer teilzunehmen. Sie wurde in den folgenden Jahren mehrfach wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
3 Im September 2004 legte die Klägerin der Fahrerlaubnisbehörde in Gütersloh eine am 4.
August 2004 vom Landkreis Jeleniogorski erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klasse B vor; im
Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen angegeben. Die Klägerin wurde daraufhin vom Kreis
Gütersloh mit Schreiben vom 20. April 2005 unter Hinweis auf die wiederholten
Verkehrsverstöße in den Jahren 2000 bis 2002 aufgefordert, ein Fahreignungsgutachten
vorzulegen. Aufgrund des Umzugs der Klägerin nach Magdeburg wurden ihre
Fahrerlaubnisunterlagen im Mai 2005 an die Beklagte weitergeleitet.
4 Mit Bescheid vom 24. März 2006 erkannte die Beklagte der Klägerin das Recht ab, von ihrer
polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Sie habe das angeforderte
Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Außerdem forderte die Beklagte die Klägerin auf, den
polnischen Führerschein zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen; sie ordnete die sofortige
Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des
Führerscheins ein Zwangsgeld an. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
5 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24. März 2006 aufgehoben, soweit der Klägerin
die Vorlage des Führerscheins aufgegeben und ihr ein Zwangsgeld angedroht wurde. Die
Beklagte sei örtlich nicht zuständig gewesen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Bescheides an ihren Prozessbevollmächtigten ihren Wohnsitz wieder in Gütersloh gehabt
habe. Das führe zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins sowie der
Zwangsgeldandrohung, da es sich hierbei nicht um gebundene Entscheidungen handele.
Anders liege es bei der auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützten
Aberkennungsentscheidung; insofern sei die örtliche Unzuständigkeit gemäß § 1 VwVfG LSA
i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich.
6 Mit Schreiben vom 27. März 2009 hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten eine am 9. Juni
2004 ausgestellte Bescheinigung der Verwaltung in Jelenia Góra über einen Aufenthalt der
Klägerin in Polen in der Zeit vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 übersandt. Dem
Berufungsgericht sind außerdem Auskünfte von Interpol Warschau, dem Gemeinsamen Zentrum
der deutsch-polnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit sowie eine weitere Bescheinigung der
Kreisverwaltung in Jelenia Góra vorgelegt worden.
7 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat das erstinstanzliche Urteil
geändert und den angegriffenen Bescheid auch hinsichtlich der Aberkennungsentscheidung
aufgehoben. Die zulässige Klage sei auch insofern begründet. Zwar hätten die innerstaatlichen
Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts vorgelegen, von der polnischen
Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; die Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV
auf die Nichteignung der Klägerin schließen dürfen. Doch widerspreche die Aberkennung dem
unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Ein Zugriffsrecht bestehe danach dann, wenn der
ausländische Führerschein unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt worden
sei und dieser Verstoß aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe. Diese
Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Als Nachweis für einen Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis komme nur die Bescheinigung aus Jelenia Góra in Betracht, wonach die
Klägerin vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 unter der im Führerschein genannten
Adresse in Polen gemeldet gewesen sei. Dass die Klägerin nach dieser Bescheinigung dort nur
drei Monate gemeldet gewesen und der Führerschein nur knapp zwei Monate nach Beginn
dieses Zeitraums ausgestellt worden sei, sei zwar ein Indiz dafür, dass die Klägerin am 4.
August 2004 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe, sondern sich dort nur zum
Erwerb einer Fahrerlaubnis angemeldet habe. Doch werde damit das Fehlen eines ordentlichen
Wohnsitzes in Polen nicht in unbestreitbarer Weise belegt. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG sei
nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Regelung erst dann
bestehe, wenn eine Person bereits 185 Tage an dem betreffenden Ort gewohnt habe. Hiergegen
spreche bereits der Wortlaut der Regelung. Das Merkmal „gewöhnlich“ werde dahin konkretisiert,
dass sich der Betroffene an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr an dem Ort in einer Weise
aufhalten müsse, die als Wohnen bezeichnet werden könne. Das setze nicht zwingend voraus,
dass die 185 Tage zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bereits verstrichen seien. Lasse
sich eine Person an einem Ort, an dem sie über die erforderlichen Bindungen verfüge, in einer
Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lasse, dass sie dort während des Kalenderjahres
an 185 Tagen wohnen werde, sei davon auszugehen, dass sie schon mit dem Beginn der
Aufenthaltsnahme dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet haben könne.
8 Die Auffassung der Beklagten führe dazu, dass ein Mitgliedstaat einem Zugezogenen erst
nach 185 Tagen eine Fahrerlaubnis erteilen dürfe, auch wenn dessen Bindungen bereits am
Tag der Aufenthaltsnahme zweifelsfrei im Zuzugsstaat lägen. Das sei mit dem Grundsatz der
Freizügigkeit der Unionsbürger nicht vereinbar. Es könne nicht als unbestreitbar gesichert
gelten, dass der Zeitpunkt der behördlichen Anmeldung einer Person mit dem Tag identisch sei,
an dem sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Führerscheinrichtlinie
begründet habe. Der Richtliniengeber habe für die Definition des „ordentlichen“ Wohnsitzes nicht
auf die melderechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die von der Verwaltung von Jelenia Góra
stammenden Informationen seien daher allenfalls ein Indiz dafür, dass sich die Klägerin dort
nicht 185 Tage aufgehalten habe. Diese Information sei aber nicht unbestreitbar. Möglich sei
nämlich auch, dass sich die Klägerin unter Verstoß gegen die melderechtlichen Vorschriften in
Polen aufgehalten habe.
9 Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Das Berufungsgericht lege Art. 9
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG unzutreffend aus. Diese
Regelungen seien so zu verstehen, dass der Betroffene seinen Wohnsitz bereits seit mindestens
185 Tagen im Ausstellermitgliedstaat gehabt haben müsse, damit ihm dort eine Fahrerlaubnis
erteilt werden dürfe.
10 Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Es gebe keine unbestreitbaren Informationen aus
dem Ausstellermitgliedstaat, dass sie zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe. Aus der Meldebescheinigung könne ein
solcher Schluss nicht gezogen werden, weil Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG das Vorliegen
eines ordentlichen Wohnsitzes nicht von den melderechtlichen Bestimmungen abhängig mache.
Es sei davon auszugehen, dass die polnische Fahrerlaubnisbehörde die Einhaltung des
Wohnsitzerfordernisses überprüft habe.
11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Urteil des
Berufungsgerichts für unzutreffend. Er ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Auffassung, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG
setze für einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat voraus, dass der Betroffene dort
schon vor der Erteilung der Fahrerlaubnis an mindestens 185 Tagen gewohnt habe.
II
12 Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Änderung des Berufungsurteils und zur
Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Die Annahme des Berufungsgerichts, es verletze den
unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz, wenn der Klägerin das Recht aberkannt werde, von
ihrer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist unzutreffend (§ 137
Abs. 1 VwGO). Diese Auffassung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Erfordernisses
der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen, aus
denen sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Verstoß
gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis ergeben muss.
13 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechts, von der
polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Widerspruchbescheids
vom 20 Februar 2008 (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 -
BVerwGE 136, 149 Rn. 10 m.w.N).
14 Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), bis dahin zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer
versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl I S. 2833) und die
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), bis dahin zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und
Fahranfängerinnen vom 29. Juli 2007 (BGBl I S. 1460). Der unionsrechtliche Maßstab ergibt sich
aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L
Nr. 237 S.1). Dagegen ist die sog. 3. EU-Führerschein-richtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl
EU L Nr. 403 S. 18) nicht anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob - wie bislang vom
erkennenden Senat - auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis
abgestellt wird, der hier lange vor dem in Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG genannten 19.
Januar 2009 liegt, oder aber - wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. etwa Urteil vom
26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 34 f.) - auf den Zeitpunkt der von
der Fahrerlaubnisbehörde ergriffenen Maßnahmen.
15 1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Verstoß gegen Bundesrecht an, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen des § 3 StVG sowie von § 46 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 8
FeV für die Aberkennung des Rechts der Klägerin, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in
Deutschland Gebrauch zu machen, erfüllt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt
der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug.
16 2. Die Gutachtensanforderung und die auf die Nichtbeibringung dieses Gutachtens gestützte
Aberkennungsentscheidung stehen - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - darüber
hinaus auch mit dem Unionsrecht, namentlich dem Grundsatz der Anerkennung ausländischer
EU-Fahrerlaubnisse, in Einklang.
17 Zwar knüpfen die Eignungszweifel, die zur Gutachtensanforderung geführt haben,
ausschließlich an ein Verhalten der Klägerin an, das zeitlich vor der Erteilung ihrer polnischen
Fahrerlaubnis am 4. August 2004 lag (zum Erfordernis eines zumindest partiellen Bezugs zu
einem nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Verhalten: EuGH, Beschluss vom 2.
Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler - NJW 2011, 587 Rn. 76). Das führt hier aber deshalb
nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung und der daran anknüpfenden
Aberkennungsentscheidung, weil die polnische Fahrerlaubnis der Klägerin nicht anerkannt
werden muss.
18 a) Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das Unionsrecht selbst
zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein
müssen. So muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch
das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden, außerdem hängt die Ausstellung des
Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vom Vorhandensein eines ordentlichen
Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ab. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Richtlinie
gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und
beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen -
wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr, wohnt.
19 Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Aufgabe des
Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten
Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der
Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn
die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der
in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von
einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der
Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (stRspr; vgl.
EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 39 f.; Urteile vom
19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009, I-1113 Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs.
C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und -
Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die
Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28.
September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27). Dementsprechend sind die
Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG
eingeschränkt. Die genannten Vorschriften sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union
mehrfach entschieden hat - als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der
Führerscheine eng auszulegen.
20 b) Ein Zugriffsrecht des Aufnahmemitgliedstaats - und damit hier die Befugnis der deutschen
Fahrerlaubnisbehörde, von der Klägerin trotz der inzwischen erfolgten Fahrerlaubniserteilung in
Polen gestützt allein auf zeitlich davor liegende Vorfälle die Vorlage eines
Fahreignungsgutachtens anzufordern - besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter
Missachtung der in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehren es Art. 1 Abs. 2,
7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht, es
abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von
Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses
Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellermitgliedstaates hatte. Die Aufzählung der vom Europäischen Gerichtshof als zulässig
angesehenen Erkenntnisquellen ist abschließend. Zur Begründung verweist der Gerichtshof auf
den Beitrag, den die Wohnsitzvoraussetzung zur Bekämpfung des Führerscheintourismus zu
leisten habe, nachdem eine vollständige Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen zu
den Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung bislang fehle. Zudem sei diese
Voraussetzung unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu überprüfen. Auch im Hinblick auf Art. 7
Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach
der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den
übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu (EuGH, stRspr seit den Urteilen vom
26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-
334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.).
21 Zugleich geht der Gerichtshof davon aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu
prüfen, ob die verwendeten Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende
Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht müsse die genannten
Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare
Informationen handelt, die beweisen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als
er ihn erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates
hatte. Das nationale Gericht könne im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen
Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen,
dass diese Informationen darauf hinwiesen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet
dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu
dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung
eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH,
Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 74 f.; ebenso -
zusammenfassend - Urteil vom 26. April 2012, Wierer a.a.O. Rn. 20).
22 c) Danach durfte die Beklagte der polnischen Fahrerlaubnis der Klägerin die Anerkennung
versagen.
23 Offen bleiben kann, ob die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG genannten 185 Tage
bei der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis - wie die Beklagte und der Vertreter des
Bundesinteresses in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung annehmen - bereits verstrichen sein müssen, damit ein ordentlicher Wohnsitz
im Sinne dieser Regelung besteht, oder aber ob - wie das Berufungsgericht meint - davon
auszugehen ist, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme
begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und
gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es
als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahrs an 185 Tagen wohnen
wird. Selbst wenn man der weniger strengen Auffassung des Berufungsgerichts folgte, lässt sich
hier aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen entnehmen,
dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der
polnischen Fahrerlaubnis an die Klägerin nicht erfüllt war.
24 Bei der von der Verwaltung in Jelenia Góra erteilten Bescheinigung über einen Aufenthalt der
Klägerin in Polen vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 handelt es sich um eine aus dem
Ausstellermitgliedstaat stammende Information. Diese Information ist, auch wenn sie erst
während des gerichtlichen Verfahrens im Ausstellermitgliedstaat eingeholt wurde, sowohl nach
dem Unionsrecht als auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht für die Entscheidung
über die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwertbar (EuGH, Beschluss vom
9. Juli 2009, Wierer a.a.O. Rn. 58 sowie BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 19 ff.).
Für eine Nachfrage im Ausstellermitgliedstaat bestand hinreichend Anlass, nachdem die
Klägerin trotz der nachvollziehbaren Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine näheren Angaben zu Beginn und Ende sowie den
näheren Umständen ihres Aufenthalts in Polen, insbesondere zu den Bindungen, die zum im
Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, gemacht hat.
25 Die in der Aufenthaltsbescheinigung angegebene Aufenthaltsdauer enthält - würdigt man
diese Mitteilung anhand der sonstigen Umstände des anhängigen Verfahrens - unbestreitbare
Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, aus
denen entnommen werden darf, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am
4. August 2004 ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen hatte.
26 Die Bewertung, inwieweit aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen
unbestreitbar sind, weist der Gerichtshof der Europäischen Union - wie bereits gezeigt - den
nationalen Gerichten zu (vgl. u.a. Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer a.a.O. Rn. 60; ebenso
Urteil vom 1. März 2012, Akyüz a.a.O. Rn. 74). Dabei handelt es sich in erster Linie um eine vom
Tatsachengericht vorzunehmende Würdigung dieser Informationen auf ihre Aussagekraft und
Verlässlichkeit, was die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses angeht. An solche tatsächlichen
Feststellungen ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Anders
liegt es, wenn das Berufungsgericht den für diese Würdigung maßgeblichen rechtlichen Rahmen
verfehlt.
27 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Meldebescheinigung aus Jelenia Góra könne
deshalb nicht als unbestreitbare Information über die Nichteinhaltung des
Wohnsitzerfordernisses angesehen werden, weil nicht als gesichert gelten könne, dass der
Zeitpunkt der behördlichen Anmeldung einer Person an einem Ort mit dem Tag identisch sei, an
dem sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG
begründet habe. Die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfüllung der
Wohnsitzvoraussetzung durch die Klägerin halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht
stand.
28 Zwar mag es durchaus Fälle geben, in denen eine Person den Schwerpunkt ihrer
persönlichen und beruflichen Interessen bereits in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, den
formalen Akt einer nach dem Melderecht des neuen Aufenthaltstaates vorgesehenen
behördlichen Anmeldung aber noch nicht vorgenommen hat. Genauso vorstellbar ist freilich
umgekehrt auch der Ablauf, dass bei der Meldebehörde zwar formal eine Anmeldung erfolgt ist,
der Betroffene dort aber entweder von vornherein nur einen Scheinwohnsitz zur Erlangung einer
Fahrerlaubnis begründet hat oder aber nach der Anmeldung zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Fahrerlaubniserteilung seinen tatsächlichen Aufenthalt schon wieder an einen anderen Ort
verlegt hat, ohne sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Gegenüber solchen
theoretisch in Betracht kommenden Abläufen muss indes grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass der Betroffene seinen melderechtlichen Verpflichtungen, soweit solche im
Ausstellermitgliedstaat bestehen, nachkommt und dass insofern eine von den Behörden des
Ausstellermitgliedstaates auf dieser Grundlage erteilte Aufenthaltsbescheinigung seinen
Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt. Diesem Ansatz folgt auch der Gerichtshof der
Europäischen Union. So heißt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 in der Rechtssache
Wierer, es sei nicht ausgeschlossen, dass die bei den Einwohnermeldebehörden des
Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche - also aus dem
Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare - Informationen angesehen werden können
(a.a.O. Rn. 61).
29 Ausgehend davon erweist es sich als rechtlich fehlerhaft, dass das Berufungsgericht die in
der Aufenthaltsbescheinigung dokumentierte Aufenthaltsdauer, die mit nur 92 Tagen für die
Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG
nicht ausreicht, allein deshalb nicht für eine unbestreitbare Information hält, weil es auch möglich
sei, dass sich die Klägerin unter Verstoß gegen die dortigen melderechtlichen Vorschriften
länger in Polen aufgehalten habe. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis des Erfordernisses
der Unbestreitbarkeit einer aus dem Ausstellermitgliedstaat stammenden Information zugrunde.
Die bloße Möglichkeit eines weiteren trotz bestehender Meldepflicht nicht angemeldeten
Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat genügt nicht, um die von einer Meldebescheinigung
ausgehende Indizwirkung in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Zweifel zu ziehen.
30 Hier wurde der Klägerin von der Verwaltung in Jelenia Góra unter dem 9. Juni 2004 lediglich
bescheinigt, dass sie vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004 einen vorläufigen Aufenthalt
in Polen nimmt, oder - genau genommen - zu nehmen beabsichtigt, da diese Bescheinigung am
ersten Tag des in der Bescheinigung angegebenen Zeitraums und nicht etwa im Nachhinein
ausgestellt wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bescheinigung datiere vom 17.
März 2009, ist aktenwidrig und daher in der Revision nicht bindend. Von diesem Tag stammt
lediglich die auf der vorgelegten Bescheinigung angebrachte Bestätigung, dass die
Bescheinigung mit dem Original übereinstimme. Darauf wurden die Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen; sie haben dem nicht widersprochen. Wird
in einer von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates herrührenden
Aufenthaltsbescheinigung aber nicht nur eine kürzere als die nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG erforderliche Aufenthaltsdauer ausgewiesen, sondern darüber hinaus nur ein von
vornherein als vorübergehend beabsichtigter Aufenthalt, liegt es auf der Hand, dass die durch
den Führerschein des Ausstellermitgliedstaates begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis
sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen, erschüttert ist, mit anderen Worten: unter solchen
Voraussetzungen kann allein damit, dass der Betroffene einen Führerschein unter Eintragung
eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erhalten hat, nicht mehr der Nachweis geführt
werden, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erfüllt war. Vielmehr obliegt es dem
Fahrerlaubnisinhaber, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden
Aufenthaltsbescheinigung darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte
und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im
Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen
Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen
Wohnort bestanden. Seine Angaben sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem
Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen auch verwertbar. Der Europäische
Gerichtshof geht - wie gezeigt - in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das
nationale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beurteilung der aus dem
Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen
Verfahrens berücksichtigen kann, also durchaus auch den Wahrheitsgehalt divergierender
Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat ermitteln und würdigen darf.
31 Substantiierte Angaben zu ihrem Aufenthalt in Polen im Jahr 2004 hat die Klägerin jedoch
weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemacht, obwohl die in
Rede stehende Aufenthaltsbescheinigung dem Berufungsgericht schon im April 2009
zugegangen war und die Beklagte bereits im Berufungszulassungsverfahren und ebenso im
anschließenden Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Fahrerlaubniserteilung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe.
32 Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt der Klägerin in Polen
und - damit verbunden - zumindest Anknüpfungspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung
vorgetragen hat, war für eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung kein Raum. Im Berufungsverfahren waren über Interpol
Warschau und das Gemeinsame Zentrum der deutsch-polnischen Polizei- und
Zollzusammenarbeit bereits ergänzende Auskünfte aus Polen eingeholt worden; sie haben nach
der insoweit nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Berufungsgericht indes keinen
weiteren Aufschluss zur Frage des Wohnsitzes der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der
Fahrerlaubniserteilung erbracht. Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn
betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der
Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen auch nur denkbaren Möglichkeiten
nachzugehen.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann