Urteil des BVerwG vom 18.12.2012

BVerwG: juristische person, rückgabe, aktiengesellschaft, rückforderung, verkehrsauffassung, grundstück, personengesellschaft, verfahrensmangel, aussonderung, kunst

BVerwG 3 B 10.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 10.12
VG Frankfurt am Main - 14.12.2011 - AZ: VG 7 K 454/10.F (3)
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger wenden sich gegen einen einheitlichen Bescheid des Bundesausgleichsamtes
über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an Anteilsrechten einer Aktiengesellschaft.
2 Durch Bescheid von 1973 waren Wegnahme-, Kriegs- und Reparationsschäden an
Anteilsrechten an der Zwickauer Kammgarnspinnerei AG für die Jahre 1940 bis 1948 festgestellt
worden. Die Rückgabe des Gesamtvermögens des enteigneten Unternehmens nach dem
Vermögensgesetz an ehemalige Gesellschafter und deren Erben wurde vom zuständigen
Landesvermögensamt im Jahre 2002 abgelehnt. Auf vertraglicher Grundlage wurden in der
Folgezeit einzelne Betriebsgrundstücke zurückübertragen, für bereits veräußerte Grundstücke
wurde der Erlös ausgekehrt. Daraufhin stellte das Bundesausgleichsamt mit einheitlichem
Bescheid vom 26. Januar 2010 gemäß § 335b Lastenausgleichsgesetz (LAG) fest, dass der
1973 festgestellte Schaden in Höhe von 20,06 RM je 100 RM Grundkapital der Gesellschaft
ausgeglichen sei. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos. Es seien
Übertragungen von Wirtschaftsgütern und Entschädigungszahlungen an die ursprünglich im
Lastenausgleichsverfahren Entschädigten erfolgt, die einen teilweisen Ausgleich des
Wegnahmeschadens darstellten; andere Schadensarten würden vom Bescheid nicht erfasst.
Nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG sei ein voller Schadensausgleich eingetreten, soweit Flächen
restituiert worden seien oder Erlösauskehr erfolgt sei. Den Anteil des Schadensausgleichs für
die entschädigte juristische Person habe die Beklagte anhand der zuletzt erstellten Bilanz der
Aktiengesellschaft und dem Bericht der Wirtschaftsprüfer schlüssig bestimmt. Hierbei habe sie
sich darauf stützen können, dass bei der Rückgabe eines Wirtschaftsgutes nach § 349 Abs. 3
Satz 1 LAG vermutet werde, dass der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen worden
sei. Die Kläger könnten nicht mit Erfolg einwenden, dass eines der Grundstücke zum
Schadenszeitpunkt unbebaut gewesen, das Anlagevermögen für die gesamte Fläche berechnet
worden und die Bebauung mit Wohnhäusern, Produktionsstätten und Freiflächen durch lineare
Wertermittlung erfolgt sei. Soweit die Kläger den Schadensausgleich wegen Folgeschäden
herabgesetzt sehen wollten, könnten sie dies erst im nachfolgenden Rückforderungsverfahren
geltend machen.
3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
Ein Grund, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnte, ergibt
sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
4 1. Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - (LKV 2010, 228) ab.
5 a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn sich das
vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen
Rechtssatz, der in einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellt worden ist,
und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, Beschluss vom 19. August 1997 -
BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.; Kraft, in: Eyermann,
VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 29 ff.). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen
wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze
der Entscheidungen heraus, sondern rügt letztlich eine unzutreffende Anwendung der vom Senat
im zitierten Urteil vom 28. Januar 2010 aufgestellten Grundsätze. Damit kann allenfalls ein
Subsumtionsfehler aufgezeigt werden, der keine Divergenz begründet.
6 b) Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schadensausgleich bei
Kapitalgesellschaften abgewichen ist oder sie unzutreffend verstanden und angewandt hat.
Zutreffend gehen auch die Kläger davon aus, dass das Verfahren bei der Rückforderung von
Lastenausgleich bei Beteiligungen zweistufig ausgestaltet ist. In den Fällen des § 349 Abs. 3
Satz 3 LAG, also bei einem vollständigen oder teilweisen Ausgleich von Schäden an einer
juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, wird nach § 335b Abs.
1 LAG auf der ersten Stufe festgestellt, ob und in welchem Umfang der Schaden an der
Beteiligung im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG ausgeglichen ist und welchen Personen der
Ausgleich zuzurechnen ist. Diese Feststellung über die Höhe des Schadensausgleichs wird im
nachfolgenden Rückforderungsverfahren der Ermittlung des Rückforderungsbetrages (§ 349
Abs. 2, Abs. 4 LAG) zugrunde gelegt (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 11).
7 Für die Feststellung des Schadensausgleichs gelten andere Maßstäbe als für die Ermittlung
des Rückforderungsbetrages. Zu Recht sind das Bundesausgleichsamt und das
Verwaltungsgericht auf der ersten Stufe von den Regelungen in § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG
ausgegangen. Diese sehen vor, dass unter den genannten Bedingungen ein voller
Schadensausgleich anzunehmen ist. In dem von den Klägern herangezogenen Urteil des
Senats vom 28. Januar 2010 (a.a.O. Rn. 13) ist hierzu unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass ein Schadensausgleich grundsätzlich nicht mit der
Behauptung infrage gestellt werden kann, dass ein nur im Wert stark gemindertes Grundstück
zurückübertragen worden ist. Wertminderungen werden bei der Rückgabe von
Vermögenswerten, die im Beitrittsgebiet belegen sind, gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LAG
nicht berücksichtigt. Ein Restschaden, der bereits den Schadensausgleich mindert, ist nur dann
anzuerkennen, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr von dem Gegenstand gesprochen
werden kann, der entschädigt worden ist. Nach diesen Grundsätzen hat der von den Klägern
geltend gemachte Folgeschaden auf der ersten Stufe außer Betracht zu bleiben. Die Kläger
machen als Folgeschaden geltend, dass beim Abriss der Produktionshalle auf einem der
Grundstücke der berücksichtigten Schadensausgleichsfläche „die Trümmer dem Boden quasi
lediglich ‚untergepflügt’ wurden“ und die zur Wiederbebauung notwendige
„Tiefenenttrümmerung“ und Trümmerentsorgung erhebliche Kosten verursache. Es ist nicht
dargetan, dass die Fläche dadurch ihre Grundstückseigenschaft verloren hat. Der Abriss der
Produktionshalle ist, wie im Urteilstatbestand auch mitgeteilt, vom Bundesausgleichsamt
ausdrücklich als Restschaden anerkannt worden. Damit trifft es zu, dass ein solcher
Folgeschaden erst auf der Stufe der Rückforderung zu beachten ist (vgl. § 349 Abs. 2, Abs. 4
Satz 4 LAG).
8 2. Demnach hat die Rechtssache auch nicht die hilfsweise geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Kläger mit Blick auf die Frage
zumessen wollen, wie Folgeschäden im Rahmen des Schadensausgleichs zu berücksichtigen
sind.
9 3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene
Urteil beruhen kann, ist ebenfalls nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht musste die vormalige
Bebauung auf den Schadensausgleichsflächen nicht aufklären und den schriftsätzlichen
Beweisanregungen nachgehen. Die Bebauung war nach seinem Rechtsstandpunkt, der für die
Aufklärungspflicht maßgeblich ist, nicht entscheidungserheblich, weil die auf den
Schädigungszeitpunkt bezogene Wertermittlung im Feststellungsbescheid von 1973 für das
Bundesausgleichsamt rechtlich bindend und von den Klägern nicht substanziiert in Zweifel
gezogen sei. Dies vermag die Beschwerde mit dem Hinweis auf im Verfahren vorgelegte Pläne
und Bilder, die den unstreitigen Zustand unterschiedlicher Bebauung dokumentieren, nicht zu
entkräften.
10 4. Es liegt auch kein Verfahrensfehler willkürlicher Sachverhaltswürdigung vor, weil
Anlagevermögen „gedanklich linear“ auch auf Grundstücke umgelegt worden sei, die reine
Wohnbebauung aufgewiesen hätten. Abgesehen davon, dass die Höhe des Restschadens für
die Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs an den in Rede stehenden Grundstücken
keine Bedeutung hat, gilt das zu 3 Gesagte entsprechend: Das Verwaltungsgericht hat zugrunde
gelegt, dass das Bundesausgleichsamt eine differenzierte Wertermittlung unter Aussonderung
anderer Schadensarten vorgenommen und nur den Ausgleich des Rohvermögens berücksichtigt
hat. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern es logischen Grundsätzen oder Erfahrungssätzen
widersprechen sollte, die realen Verhältnisse der Bebauung nicht isoliert zu betrachten. Soweit
dem Verwaltungsgericht ein Fehler der Sachverhaltswürdigung unterlaufen sein sollte - wofür
nichts ersichtlich ist -, wäre dieser ohnehin dem materiellen Recht zuzuordnen.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs.
1 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann