Urteil des BVerwG vom 27.06.2013
BVerwG: recht auf leben, afghanistan, bewaffneter konflikt, asylrecht, gefahr, leib, amt, abschiebung, verfahrensmangel, begriff
BVerwG 10 B 11.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 11.13
Bayer. VG Ansbach - 08.08.2012 - AZ: VG AN 11 K 12.30157
Bayerischer VGH München - 15.03.2013 - AZ: VGH 13a B 12.30406
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht
werden, bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die von dem Kläger erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur
Zulassung der Revision.
3 1.1 Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds
gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene
Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus
und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen
Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.
4 1.2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für alle Menschen gilt oder je nach
Staatsangehörigkeit unterschiedlich“
bzw.
„ob eine Abschiebung nach ganz Afghanistan möglich ist und sich die vielen Tatsachen
hinsichtlich Übergriffen und Überfällen in Afghanistan zu einer Rechtsfrage verdichtet haben“
bzw.
„ob eine Unterscheidung nach der Herkunft eines afghanischen Flüchtlings nach der jeweiligen
Region - sogenanntes ‚Bodycount’ - rechtlich zulässig ist“.
und verweist zur Begründung auf die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage, die das
Auswärtige Amt veranlasst habe, hinsichtlich Afghanistans eine Reisewarnung zu erlassen, was
die höchste Stufe einer Einteilung bilde. Eine Reisewarnung werde nur selten ausgesprochen
und erfolge nur dann, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib oder Leben vor Reisen in ein
Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden müsse.
5 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zur medizinischen Versorgungslage und der
Sicherheitslage in Afghanistan, für die eine Reihe von Berichten über Übergriffe, Tötungen und
Kampfhandlungen aufgelistet werden und geltend gemacht wird, spätestens seit der
sogenannten Frühjahrsoffensive der Taliban bestehe in ganz Afghanistan eine extreme
Gefahrenlage und in ganz Afghanistan ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG, zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf. Denn
dieses Vorbringen zielt der Sache nach nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem
Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen
Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr
eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG droht
bzw. eine extreme Gefahrenlage besteht, die in verfassungskonformer Anwendung des § 60
Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG eine Abschiebung nach Afghanistan hindert. Die Beschwerde
greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen
zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der
Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne
insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Vielzahl der von dem Kläger vorgelegten
Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle aus der Zeit auch nach dem für die rechtliche
Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) belegen zwar, dass die
Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin prekär sein mag; zu einer Rechtsfrage verdichten sich
diese Tatsachen indes nicht. Das gilt auch für das Vorbringen, der mitgeteilte Angriff auf das
Rote Kreuz stelle eine neue Qualität dar.
6 Der von dem Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kommt auch die ihr von dem
Kläger zugeschriebene Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne
des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG, bei der in verfassungskonformer Auslegung der Regelungen
ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht anzunehmen ist, nicht zu. Nach dem Wortlaut
der Reisewarnung und den vom Kläger mitgeteilten Grundsätzen für den Erlass einer solchen
Reisewarnung ist auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur
Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der von dem Kläger
aufgezeigten sicherheitsrelevanten Ereignisse mit jenen identisch sind, anhand derer das
Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu
beurteilen ist (s. dazu Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - InfAuslR 2013, 241).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für Reisewarnungen nach der
Staatsangehörigkeit zu unterscheiden sei, stellt sich mithin bereits im Ansatz nicht.
7 1.3 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Abstellen auf die Herkunftsregion bedeute im
Ergebnis das Zählen der Toten in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Gegend - das
sogenannte „Bodycount“ -, was mit dem vom Grundgesetz absolut geschützten Recht auf Leben
unvereinbar sei, legt dies ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Denn es ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter
welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen
eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (s. etwa
Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ.
Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 =
Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C
13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58) bzw. von einer extremen
Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz
1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach
§ 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C
14.10 - BVerwGE 140, 319, Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen
Gefahrendichte u.a. jener quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf,
welche die Beschwerde unter dem Begriff des „Bodycount“ als vermeintlich grundgesetzwidrig
erachtet. In der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt (Urteil
vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13), dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann
erfüllt sein können, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet
erstreckt, und daher auch eine Betrachtung geboten sein kann, die für die Gefahrenprognose
nach Herkunftsregionen innerhalb des Heimatstaates differenziert. Die Beschwerde lässt keinen
weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf erkennen.
8 2. Die auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
9 2.1 Die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachten Verstöße gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn
substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür
in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr.
26 = NJW 1997, 3328). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO)
sei verletzt, erfordert regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei
ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur
Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19.
März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist
bei allen Verfahrensrügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf
dem behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - vom materiell-
rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen
können.
10 2.2 Angesichts der von dem Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel
(Ladungsverfügung vom 17. Januar 2013 sowie weitere Erkenntnismittel, die in der mündlichen
Verhandlung eingeführt worden sind) sowie deren Auswertung in dem angegriffenen Urteil
genügt die Beschwerde diesen Maßstäben nicht, wenn vorgetragen wird, es verstoße gegen das
rechtliche Gehör, „dass die vielen weiteren Auskünfte zu Afghanistan, beispielsweise die Reise-
und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, die internen Berichte der Bundeswehr, die
vielfachen Zeitungsberichte nicht zu einer Entscheidung herangezogen werden und
diesbezüglich weiter nachgeforscht wird.“
11 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft