Urteil des BVerwG vom 29.07.2011

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BVerwG 2 B 36.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 36.11
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.12.2010 - AZ: OVG 6 A 983/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember
2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht
dargelegt, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Wach- und Wechseldienst. Mit seiner Klage will er
festgestellt wissen, dass es sich bei dem An- und Ausziehen der Polizeiuniform in der
Dienststelle vor Beginn und nach Ende des Dienstes um dienstliche Verrichtungen handelt,
sodass die dafür erforderliche Zeit Arbeitszeit im Sinne der Verordnung über die Arbeitszeit für
Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen - AZVOPol - ist. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die mit der
Klage aufgeworfene Rechtsfrage sei normativ nicht geregelt, sodass sie aufgrund einer
Abwägung der widerstreitenden Interessen beantwortet werden müsse. Die Abwägung führe zu
dem Ergebnis, dass den Polizeivollzugsbeamten zugemutet werden könne, die Polizeiuniform
zu Hause an- und auszuziehen, d.h. den Weg nach und von der Dienststelle in Uniform
zurückzulegen. Dies stelle allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der individuellen
Lebensführung dar. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle gehörten ungeachtet
ihrer Dauer bei allen Beamten gleichermaßen nicht zur Arbeitszeit. Zudem seien Beamte
aufgrund ihrer umfassenden Pflichtenbindung gehalten, dienstlichen Erfordernissen auch
außerhalb der Regelarbeitszeit Rechnung zu tragen. So könne von Polizeivollzugsbeamten
erwartet werden, auf dem Weg von der Wohnung zur Dienststelle und zurück in
Gefahrensituationen einzugreifen. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden
Einzelverpflichtungen würden nicht nach dem Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme vergütet,
sondern generell durch die amtsangemessene Alimentation abgegolten.
3 Der Kläger begründet die Nichtzulassungsbeschwerde wie folgt: Die Rechtssache habe
grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Zeit für das An- und
Ausziehen der Uniform sei nicht als Arbeitszeit anzurechnen, hänge davon ab, ob diese Zeiten
zum Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehörten oder Vorbereitungshandlungen seien. Die
Frage sei höchstrichterlich nicht geklärt. Ihre Beantwortung habe außerordentliche
Auswirkungen auf den Personalschlüssel und den Landeshaushalt. In Rede stünden bei
ungefähr 34 000 Uniform tragenden Polizeibeamten und 220 Arbeitstagen im Jahr
14 960 000 Be- und Entkleidungsvorgänge, die bei einer Dauer von jeweils drei Minuten
insgesamt ungefähr 748 000 Stunden in Anspruch nähmen. Würden sie auf die Arbeitszeit
angerechnet, so ergebe sich ein jährlicher zusätzlicher Finanzbedarf von 12 962 840 € und ein
Personalmehrbedarf von 467,5 Stellen.
4 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ist gegeben, wenn die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310, § 132 VwGO
Nr. 18 S. 21 f.; stRspr).
5 Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache darlegen. Hierfür reicht es nicht aus, dass er in der Beschwerdebegründung
lediglich eine Rechtsfrage stellt und erklärt, ihre Beantwortung sei aus tatsächlichen Gründen,
etwa wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder wegen der finanziellen Auswirkungen, von
grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung
der Frage in rechtlicher Hinsicht aufzeigt. Er muss darlegen, dass die Frage weder ausdrücklich
bundesgerichtlich beantwortet ist noch auf der Grundlage der einschlägigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann
(Beschluss vom 2. Oktober 1961 a.a.O. S. 91 f.; stRspr). Dies wiederum setzt regelmäßig voraus,
dass der Beschwerdeführer auf die tragenden Gründe eingeht, auf die das
Oberverwaltungsgericht für die Beantwortung der Rechtsfrage abgestellt hat (Beschluss vom 24.
Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4
Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>).
6 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der Kläger hat
lediglich dargestellt, welche Auswirkungen sich für den Polizeivollzugsdienst des Beklagten und
den Landeshaushalt voraussichtlich ergäben, wenn die hier maßgebende Rechtsfrage in seinem
Sinne beantwortet würde. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen rechtsgrundsätzlichen
Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Hierfür hätte der Kläger
darlegen müssen, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts aus rechtlichen
Gründen einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung bedarf. Darauf geht die
Beschwerdebegründung jedoch mit keinem Wort ein. Der Kläger teilt bereits nicht mit, ob er den
rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, die Rechtsfrage müsse aufgrund einer
Abwägung der beiderseitigen Interessen beantwortet werden, oder lediglich dessen Gestaltung
der Interessenabwägung, d.h. die generelle Bewertung der herangezogenen Gesichtspunkte, für
weiter klärungsbedürftig hält.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung