Urteil des BVerwG vom 24.04.2013

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BVerwG 8 B 91.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 91.12
VG Berlin - 05.10.2012 - AZ: VG 29 K 235.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt
nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
zulässigerweise ohne mündliche Verhandlung entschieden.
3 Allerdings hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 11. August 2012, in dem sie auf die
entsprechende Anfrage des Gerichts vom 17. Juli 2012 mit der Erklärung antwortete, sie möchte
„die angefragte Zustimmung in sofern eingeschränkt erteilen“, „sofern noch offen bleiben darf,
dass u.U. nach Beweisaufnahme doch noch eine mündliche Verhandlung anberaumt werden
kann auf Anfrage“, nicht wirksam ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO zu einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben. Der Verzicht auf die mündliche
Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Als Prozesshandlung muss der Verzicht klar, eindeutig
und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz
310 § 101 VwGO Nr. 13 m.w.N.; Beschluss vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris
Rn. 4; BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 64/90 - BFHE 166, 415 = juris Rn. 12). Aus dem
Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2012 ergibt sich ein Verzicht auf die mündliche
Verhandlung jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit. Ihre Einverständniserklärung
war mit dem Vorbehalt versehen, dass im Falle einer Beweisaufnahme durch das Gericht (noch)
eine mündliche Verhandlung stattfinden solle.
4 Auf diesen, eine wirksame Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO zunächst
hindernden, Vorbehalt kann sich die Klägerin indes zur Begründung ihrer Verfahrensrüge nicht
mehr mit Erfolg berufen. Denn das Verwaltungsgericht hat durch ein Schreiben der Vorsitzenden
als Einzelrichterin vom 16. August 2012 die Klägerin darauf hingewiesen, sie verstehe das
Schreiben vom 11. August 2012 so, dass die Klägerin grundsätzlich mit einer schriftlichen
Entscheidung einverstanden sei, aber im Fall einer Beweisaufnahme durch das Gericht eine
mündliche Verhandlung stattfinden solle. Wenn das Schreiben in diesem Sinne als richtig
verstanden zu betrachten sei, brauche die Klägerin nichts weiter zu unternehmen; anderenfalls
werde sie um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten (GA Bl. 63). Da die Klägerin mit ihrem
Schreiben vom 11. August 2012 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht
grundsätzlich abgelehnt, sondern „die angefragte Zustimmung ... eingeschränkt“ erteilt hatte, war
es nun an ihr, auf die berechtigte Nachfrage des Gerichts zur Klarstellung ihrer Erklärung ggf.
mitzuteilen, dass sie die Interpretation des Gerichts, sie sei mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden, ablehne. Denn die Klägerin war, wie jeder
Verfahrensbeteiligte, gehalten, die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur
Verwirklichung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, der hier durch den Gesetzgeber in
seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkretisiert ist (vgl. BVerwG,
Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 1.65 - BVerwGE 22, 271 <272 f.> = Buchholz 310 §
138 Ziff. 3 VwGO Rtl. Gehör Nr. 14), wahrzunehmen, wenn sie nicht ihr Recht, eine Verletzung
dieses Anspruchs rügen zu können, verlieren will (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom
13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 m.w.N. und vom 8.
November 2005 a.a.O.; das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2006 - 1
BvR 311/06 - die gegen den zuletzt genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen). Da das Urteil des
Verwaltungsgerichts erst mehr als einen Monat nach dem Hinweis der Vorsitzenden an die
Klägerin ergangen ist, hätte sie ausreichend Gelegenheit gehabt, der Auslegung des
Verwaltungsgerichts zu widersprechen und auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Ihre
Lage ist hier nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Beteiligter auf eine erste Anfrage des
Gerichts, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist, nicht
antwortet.
5 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Herrn Jan H.
vertreten war. Die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO kann nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen nicht vertretenen Beteiligten
wirksam abgegeben werden (Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 51.78 - Buchholz 350 § 3
BRAO Nr. 4 S. 3 = juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 62,169, m.w.N.).
6 2. Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat weder die
grundsätzliche Bedeutung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen (§
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer
Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte geltend gemacht.
Ihre Ausführungen unter 2. der Beschwerdebegründung erschöpfen sich in Angriffen gegen
einzelne Elemente der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts, ohne einen
gesetzlichen Zulassungsgrund in der vom Gesetz geforderten Weise geltend zu machen und
dessen Vorliegen unter Beachtung der Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu
begründen.
7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph