Urteil des BVerwG vom 29.12.2011
BVerwG: pfarrer, drittwirkung der grundrechte, dienstwohnung, ehepaar, verfügung, residenzpflicht, pfarrstelle, körperschaft, gestaltungsspielraum, verordnung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 88.11
VGH 4 S 684/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 15. März 2011 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 11 856,72 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger steht wie seine Ehefrau als Pfarrer im Dienst der Beklagten. In
Stellenteilung mit seiner Ehefrau wurde ihm im September 1998 ein auf einer
gemeinsam zu versehenden Pfarrstelle auf die Hälfte eingeschränkter Dienst-
auftrag erteilt. Zeitgleich erhöhte die Beklagte den Dienstauftrag des Klägers für
die Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben (Vorsitzender der Pfarrvertre-
tung) fiktiv um 50 v.H. und stellte ihn zugleich im Umfang von 25 v.H. frei. Damit
war der Umfang seiner Beschäftigung stets größer als 50 v.H. (ab November
2005: 100 v.H.). Sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau wurde vom Grund-
gehalt ein Dienstwohnungsausgleich entsprechend dem Umfang des jeweiligen
Dienstauftrags in Abzug gebracht. Den Antrag des Klägers, den Dienstwoh-
nungsausgleich für beide Ehegatten gemeinsam auf den Betrag zu begrenzen,
der sich bei einem Beschäftigungsumfang beider Ehegatten von insgesamt
100 v.H. ergäbe, lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage
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auf Rückzahlung des einbehaltenen Dienstwohnungsausgleichs stattgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage demgegenüber abgewiesen.
2. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
Frage,
ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass gemäß § 19
Abs. 2 und 3 Württ. PfarrBesG bei Eheleuten, die beide im
Kirchlichen Dienst tätig sind und gemeinsam eine Dienst-
wohnung bewohnen, das Grundgehalt um den Dienst-
wohnungsausgleich gemindert wird und dabei die Höhe
dieses Dienstwohnungsausgleichs an den Umfang des
Dienstauftrags jedes Ehegatten anknüpft, ohne diesen der
Höhe nach für beide Ehegatten gemeinsam auf 100 % zu
begrenzen,
sowie hilfsweise in der Frage,
ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, § 19 Abs. 2 und 3
Württ. PfarrBesG dahingehend auszulegen, dass bei resi-
denzpflichtigen Ehegatten im Pfarrdienst, eine getrennte
besoldungsrechtliche Betrachtung zur, dem Grund und der
Höhe nach, getrennten Betrachtung beim Dienstwoh-
nungsausgleich führt und keine Koppelung des residenz-
pflichtigen Anteils des Dienstauftrags an die Höhe des
Dienstwohnungsausgleichs erfolgen kann, so dass im Er-
gebnis dieser Sachverhalt zu einer Minderung des Grund-
gehalts beider Eheleute um mehr als 100 % führen kann.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der
Fall.
Im Bereich der Beklagten richtet sich die Besoldung der Pfarrer nach dem
Kirchlichen Gesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evangelischen
Landeskirche in Württemberg (Württembergisches Pfarrergesetz - PfarrG) in
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der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38),
zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2010 (Abl. 64
S. 234, 240), nach dem Kirchlichen Gesetz über die Besoldung der Pfarrerinnen
und Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz - PfarrBesG) vom 25. November 1996
(Abl. 57 S. 171), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 25. November
2009 (Abl. 63 S. 568), sowie nach der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung
des Pfarrbesoldungsgesetzes (AusführungsVO) vom 8. August 1995 (Abl. 56
S. 419), zuletzt geändert durch die Kirchliche Verordnung vom 7. Februar 2011
(Abl. 64 S. 300).
Dabei handelt es sich um revisibles Recht. Denn die Beklagte hat von der Er-
mächtigung des § 135 Satz 2 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG
weiterhin gilt, Gebrauch gemacht. In § 43 Abs. 3 Satz 2 PfarrG hat sie unter
Hinweis auf § 135 BRRG für die vor den staatlichen Verwaltungsgerichten gel-
tend zu machenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Pfarrer die Vorschrif-
ten des Kapitels II Abschnitt II Beamtenrechtsrahmengesetz - und damit auch
§ 127 BRRG - für anwendbar erklärt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht unter Hinweis darauf verneint werden, bei den für das Urteil
des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen kirchenrechtlichen Regelungen
handele es sich um ausgelaufenes Recht (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und
vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Zif-
f. 1 VwGO Nr. 6). Denn die Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG und
die Anfügung des Satzes 2 in § 19 Abs. 3 PfarrBesG durch das Kirchliche Ge-
setz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 25. November 2009 (Abl.
63 S. 568) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 hat für die hier vorliegende
Fallkonstellation lediglich dazu gedient, die Auffassung der Beklagten im Ge-
setz deutlich zum Ausdruck zu bringen. Der Dienstwohnungsausgleich ist bei
jedem Berechtigten individuell durchzuführen, ohne dass die Ausgleichsbeträge
der beiden Berechtigten auf 100 v.H. des vollen Wohnungsausgleichsbetrages
begrenzt werden.
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Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen rechtfertigen die
Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisions-
verfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung zu Art. 3
Abs. 1 GG beantworten lassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Grundrechtsbindung der
Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
Abs. 5 Satz 1 WRV) bei der Rechtsetzung, soweit es nicht um die Ausübung
der vom Staat übertragenen Hoheitsgewalt geht, über die mittelbare Drittwir-
kung der Grundrechte zwischen Privaten (vgl. Dreier, in ders.: Grundgesetz,
2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3, Rn. 76 m.w.N.) hinausgeht. Aus dem Umstand,
dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 43 Abs. 3
PfarrG für vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer den
Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet hat, folgt allerdings nicht, dass
sie insoweit bei der Normgebung ohne Weiteres denselben rechtlichen Bindun-
gen unterliegt wie der staatliche Gesetzgeber.
Selbst wenn aber die Grundsätze zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG bei der
Festlegung der Beamtenbesoldung durch den staatlichen Gesetzgeber zugrun-
de gelegt werden, erweist sich die Regelung der Beklagten zum Dienstwoh-
nungsausgleich bei einem Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von zu-
sammen mehr als 100 v.H. im Verhältnis zum Ausgleich bei ledigen Pfarrern
oder solchen verheirateten Pfarrern, deren Ehegatte nicht bei der Beklagten
beschäftigt ist (Beschränkung auf 100 v.H. des vollen Dienstwohnungsaus-
gleichsbetrages entsprechend dem Umfang des Dienstauftrags des residenz-
pflichtigen Pfarrers), nicht als gleichheitswidrig.
Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß
Art. 3 Abs. 1 - und Art. 33 Abs. 5 GG - ein verhältnismäßig weiter Gestaltungs-
spielraum zu (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52,
46/52 - BVerfGE 8, 1 <22> und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81,
363 <375 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 -
Buchholz 235 § 19a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C
41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C
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29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3), innerhalb dessen sehr unterschiedli-
che Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind.
Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestal-
tungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann
überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit
Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar
ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die ge-
setzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter
keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass
die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <58> m.w.N.; BVerwG,
u.a. Urteile vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - Buchholz 240.1 BBesO
Nr. 2 m.w.N. und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116
<122>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a.
Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG
Nr. 10 m.w.N. und vom 25. April 1996 a.a.O. S. 123).
Nach diesen Rechtssätzen lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsver-
fahrens feststellen, dass die Regelung des § 19 Abs. 2 PfarrBesG zur Durch-
führung des Dienstwohnungsausgleichs bei solchen Pfarrer-Ehepaaren, deren
Dienstauftrag in der Summe größer als 100 v.H. ist, durch sachliche Gründe
gerechtfertigt ist.
Auch wenn beide Ehepartner als Pfarrer im Dienst der Beklagten stehen und
sich eine Pfarrstelle teilen, besteht kein einheitliches Dienstverhältnis zwischen
dem Ehepaar und der Beklagten. Vielmehr handelt es sich um zwei Dienstver-
hältnisse, die rechtlich getrennt zu behandeln sind. Hiervon ausgehend ist es im
Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers als sachgerecht zu
bezeichnen, dass dem Pfarrer-Ehepaar, das sich eine Pfarrstelle teilt und dem
eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist, keine Gesamtvergütung
gewährt wird, sondern die beiden Bediensteten individuelle Bezüge erhalten.
Diese umfassen das Gehalt, die freie Dienstwohnung und Zulagen (§ 2 Abs. 1
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PfarrBesG). Rechtlich unbedenklich sieht § 19 PfarrBesG vor, dass der Vorteil
einer dem residenzpflichtigem Pfarrer (§ 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 PfarrG) zur
Verfügung gestellten Dienstwohnung durch die Verminderung des Grundge-
halts auszugleichen ist. Hintergrund hierfür ist, dass die Beklagte die Mietzins-
entschädigung, die zuvor Pfarrerinnen und Pfarrern ohne freie Dienstwohnung
zusätzlich zum Grundgehalt gewährt worden war, ab Mitte 1997 in die Grund-
gehaltsbeträge eingerechnet hat. Wird aber eine Dienstwohnung genutzt, soll
dieser Vorteil ausgeglichen werden, weil dieser Bedienstete auf den in seinem
Grundgehalt enthaltenen Anteil „Mietzinsentschädigung“ nicht angewiesen ist.
Sachlich gerechtfertigt ist es danach auch, den pauschalierten Dienstwoh-
nungsausgleich vom Umfang des Dienstauftrags des jeweiligen Pfarrers mit
Dienstwohnung abhängig zu machen. Der Bedienstete mit einem eingeschränk-
ten Auftrag erhält mit seinen reduzierten Dienstbezügen (§ 3 Abs. 1 PfarrBesG)
auch nur den verminderten Anteil der fiktiven Mietzinsentschädigung. Wird bei
den Ehegatten wegen ihrer an ihren jeweils hälftigen Dienstauftrag als Gemein-
depfarrer anknüpfenden Residenzpflicht (§ 33 Abs. 2 PfarrG) eine Dienstwoh-
nung zur Verfügung gestellt, so ist es auch sachgerecht, beim Dienstwoh-
nungsausgleich nicht zu berücksichtigen, dass der zusätzliche Dienstauftrag
eines Ehegatten, der bezogen auf das Ehepaar zur Überschreitung der Grenze
von 100 v.H. eines Dienstauftrags führt, keine Residenzpflicht begründet. Die
Höhe der fiktiven Mietzinsentschädigung, die nunmehr in die Grundgehaltsbe-
träge eingerechnet ist, richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 PfarrBesG nach dem Ge-
samtumfang des Dienstauftrags des betreffenden Pfarrers und nicht lediglich
nach dem Umfang des Dienstauftrags, der die Residenzpflicht und damit den
Anspruch auf Dienstwohnung begründet.
Diesem System entspricht es, dass der Dienstwohnungsausgleich zur Korrektur
der Gewährung der fiktiven Mietzinsentschädigung bei jedem Bediensteten in-
dividuell im Hinblick auf den Umfang seines Dienstauftrags durchgeführt wird
und bei einem Pfarrer-Ehepaar, dem die Dienstwohnung gemeinsam zur Verfü-
gung gestellt worden ist, keine Gesamtbetrachtung vorgenommen wird. Ein
Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100 v.H.
würde bei der vom Kläger geforderten Deckelung des Dienstwohnungsaus-
gleichs auf den Betrag, der sich bei einem gemeinsamen Dienstauftrag von
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100 v.H. errechnet, gegenüber einem solchen Pfarrer-Ehepaar ohne sachlichen
Grund bevorzugt. Denn jenes Ehepaar behielte wegen der Deckelung neben
der den Ehegatten wegen ihrer jeweiligen Residenzpflicht zur Verfügung ge-
stellten Dienstwohnung auch noch teilweise den in die Grundgehaltsbeträge
eingerechneten Mietzinsanteil ein, obwohl Aufwendungen für die Anmietung
einer Wohnung tatsächlich nicht entstehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 VwGO
abgesehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3
i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Thomsen Dr. Hartung
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