Urteil des BVerwG vom 31.07.2013
BVerwG: hinweispflicht, form, verfügung, rüge, abend, besucher, aufenthalt, begriff, prostituierte, kunst
BVerwG 4 B 8.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.13
VG Düsseldorf - 01.02.2012 - AZ: VG 25 K 2440/11
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.10.2012 - AZ: OVG 2 A 619/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober
2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 500 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine
Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
die ihr die Klägerin beimisst.
3 1.1 Die Frage,
ob ein sog. Stundenhotel in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet allgemein
bauplanungsrechtlich zulässig ist,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie lässt sich ohne Weiteres auf der
Grundlage des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verneinen. Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Wohngebäude (Nr. 1),
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht
störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) allgemein zulässig. Eine gewerbliche
Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels fällt unzweifelhaft nicht hierunter, insbesondere
handelt es sich um keine Wohnnutzung, weil diese u.a. durch eine auf Dauer angelegte
Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises
geprägt ist (Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO
Nr. 12 = ZfBR 1996, 228 = BauR 1996, 676), an der es bei einem Stundenhotel offensichtlich
fehlt.
4 1.2 Auch die weiteren Fragen,
ob es sich bei einem Stundenhotel um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der § 4 Abs.
3 Nr. 1 BauNVO unterfällt, handelt und
ob ein Beherbergungsbetrieb nur dann vorliegt, wenn mindestens einzelne Übernachtungen
gebucht werden können und der Betrieb primär auf die Bereitstellung von
Übernachtungsmöglichkeiten ausgerichtet ist,
führen nicht zur Zulassung der Revision.
5 Der Begriff „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“, der u.a. in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
verwendet wird, ist in der Baunutzungsverordnung nicht näher umschrieben (Urteil vom 29. April
1992 - BVerwG 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Entwickelt worden ist die Begriffsbestimmung
aus der Abgrenzung zur Wohnnutzung und zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen
wie beispielsweise die Heimunterbringung (Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 -
BRS 67 Nr. 70). Danach ist für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend, dass Räume
ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden,
ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (Beschluss
vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27). Typisches
Erscheinungsbild eines Beherbergungsbetriebs ist der Pensions- und Hotelbetrieb. Ungeachtet
der möglichen Variationsbreite solcher Betriebe etwa im Hinblick auf den Nutzungszeitraum
zeichnet sich ein Beherbergungsbetrieb durch die Überlassung von
Übernachtungsmöglichkeiten aus (Urteil vom 29. April 1992 a.a.O. S. 146). Eine gewerbliche
Zimmervermietung, die nicht auf eine Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der
Übernachtung angelegt ist, erfüllt nicht die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des
Beherbergungsbegriffs.
6 1.3 Die Frage, ob es sich bei einer gewerblichen Zimmervermietung in Form eines
Stundenhotels um einen in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, lässt
sich ebenfalls - soweit sie grundsätzlicher Klärung zugänglich ist - auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres beantworten.
7 Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen
Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können,
unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb
gebietsunverträglich sind. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - im vorliegenden Fall bezogen
auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen
Nutzungsweise störend wirkt (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155
<157 ff.>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO
Nr. 19). Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des
Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise
verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der
Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit
verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes.
8 Ein Stundenhotel, das - wie hier - nach dem Betriebskonzept durchgängig Tag und Nacht mit
zeitlich in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer zur Verfügung steht, verträgt sich nicht mit
der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. Das allgemeine Wohngebiet dient
gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Das prägt seinen Gebietscharakter (Urteil
vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <150>). Atypisch sind
Nutzungen, die den Gebietscharakter einer solchen „kollektiven Wohngemeinschaft“ stören
(Urteil vom 21. März 2002 a.a.O. <160>). Ein Stundenhotel der geplanten Art stört in einem
Wohngebiet. Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt zu einer Beeinträchtigung der
Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt. Dabei erscheint es fernliegend und wird auch
von der Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Besucher der Einrichtung aus der
unmittelbaren, fußläufig erreichbaren Umgebung stammen. Eine solche Einrichtung lässt
vielmehr Besucher aus einem großen, möglicherweise übergemeindlichen Einzugsbereich
erwarten. Damit verbunden ist ein verstärkter Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die
im allgemeinen Wohngebiet - unter den Voraussetzungen des § 13 BauNVO - zulässige
Berufsausübung der freiberuflich Tätigen kann zwar ebenfalls mit einem erheblichen Zu- und
Abgangsverkehr verbunden sein (Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 121.90 -
Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5). Dieser Verkehr findet aber in der Regel nur tagsüber statt.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die durch das Vorhaben ausgelöste erhöhte
Verkehrsbelastung dagegen nicht auf die allgemein üblichen Geschäftszeiten. Dabei ist
unerheblich, wie häufig ein Wechsel der Belegung in den in besonderer Weise auf das
Ruhebedürfnis der Bewohner ausgerichteten Abend- und Nachstunden stattfindet. Entscheidend
ist, dass angesichts des grundsätzlich möglichen dreistündlichen Wechsels ein Tag- und
Nachtbetrieb mit hoher Besucherfrequenz eingerichtet wird. Erweist sich das Vorhaben danach
bereits aufgrund des vorhabenbedingten Verkehrsaufkommens als gebietsunverträglich, bedarf
es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vertiefung der Grundsatzrügen, mit denen sich
die Klägerin gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben habe
negative „milieubedingten“ Auswirkungen und sei deswegen gebietsunverträglich. Das gleiche
gilt für die weiter von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein
Stundenhotel in der vorliegenden Form einen sonstigen nichtstörenden Gewerbebetrieb im
Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellt.
9 2. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht den
Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin zeigt keinen
Rechtssatzwiderspruch auf, insbesondere enthält das in Bezug genommene Urteil des Senats
vom 29. April 1992 (a.a.O.) keine Aussage zur Frage der Übernachtungsmöglichkeit als
Tatbestandsmerkmal eines Beherbergungsbetriebs. Die Klägerin macht lediglich geltend, das
Oberverwaltungsgericht habe den Begriff „zum vorübergehenden Aufenthalt“ zu eng ausgelegt.
10 3. Die Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben ebenfalls keinen Erfolg.
11 3.1 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe keine Aufklärung betrieben, sondern
lediglich eine überwiegende Nutzung der Zimmer durch Prostituierte unterstellt, scheitert an der
mangelnden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat die
mangelnde Gebietsverträglichkeit selbständig tragend („auch deshalb“) mit dem erhöhten
Kraftfahrzeugaufkommen begründet.
12 3.2 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe überraschend aus dem Zuschlag ab 21 Uhr
auf eine erhöhte Frequentierung in den späten Abendstunden geschlossen, genügt ebenfalls
nicht, um einen Verfahrensfehler darzulegen.
13 Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Beschluss vom 4.
Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5; Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 -
BVerwGE 36, 264 <266 f.>). Auch darf ein Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner
Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (Beschluss vom 14.
Juni 2011 - BVerwG 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 5). Im
Berufungsverfahren besteht eine Hinweispflicht insbesondere dann, wenn Gesichtspunkte den
Ausschlag geben, die weder im Verwaltungsverfahren noch im ersten Rechtszug erörtert worden
sind (Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
14 Das Oberverwaltungsgericht musste keine mündliche Verhandlung anberaumen, um
Gelegenheit zur Erörterung zu geben, sondern durfte auf der Grundlage der von den Beteiligten
abgegebenen Erklärungen, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, im Wege
schriftlicher Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Das Urteil stellt keine
Überraschungsentscheidung dar. Die Frage der Belegung war weder überraschend noch löste
sie eine besondere Hinweispflicht aus. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es sich bei dem
Zuschlag um einen aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblichen
Gesichtspunkt handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zuschlag lediglich als einen
Anhaltspunkt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Belegung der Zimmer (ab 21 Uhr) herangezogen.
Entscheidend war für das Gericht „vor allem“, dass bei der hier maßgeblichen typisierenden
Betrachtungsweise - schon aufgrund der allgemeinen Umstände wie beispielsweise die
Berufstätigkeit am Tage - Stundenhotels regelmäßig in den Abend- und Nachtstunden verstärkt
frequentiert werden. Dass der Betrieb der Klägerin Besonderheiten aufweist, die dieser
Annahme entgegenstehen, trägt die Klägerin nicht vor. Auch hat sie darauf verzichtet zu
erläutern, aus welchen Gründen sie sich gehindert gesehen hat, schriftsätzliche Angaben zur
(durchschnittlichen) Belegung des Stundenhotels zu machen. Nach der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts konnte die Klägerin auch ohne Hinweis erkennen, dass - unabhängig von
der Frage der Nutzung durch Prostituierte - die Frage der Störung der Wohnnutzung durch die
überwiegend von außerhalb des Gebiets anreisenden Nutzer und den dadurch verursachten An-
und Abfahrtsverkehr zu beantworten war.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Dr. Decker