Urteil des BVerwG vom 16.07.2013
BVerwG: tschechien, mitgliedstaat, inhaber, rüge, anerkennung, aeuv, kunst, gebärdensprache, ermessen, unterlassen
BVerwG 3 B 10.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 10.13
Bayer. VG München - 12.04.2011 - AZ: VG M 6b K 10.2984
Bayerischer VGH München - 06.11.2012 - AZ: VGH 11 B 12.1473
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie
eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet oder sie liegen - soweit dem
Substanziierungserfordernis genügt wurde - jedenfalls nicht vor.
2 Der Kläger, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr
entzogen worden war, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer danach in der
Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, BE und CE in
Deutschland Gebrauch zu machen. In dem dem Kläger am 30. Juni 2005 ausgestellten
tschechischen Führerschein der Klassen A und B, der später erweitert wurde, ist ein deutscher
Wohnsitz eingetragen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2005 wurde dem
Kläger das Recht aberkannt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 26. März 2010 teilte der Beklagte dem
Kläger mit, er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei,
Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu
verpflichten, die Bescheide vom 26. März 2010 und vom 28. November 2005 aufzuheben und
den Eintrag des Klägers in der Rubrik Führerscheinbeschränkungen im INPOL-System zu
löschen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls ohne
Erfolg geblieben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Rücknahme des Bescheids vom 28. November 2005, da er rechtmäßig sei. In dem am 30.
Juni 2005 ausgestellten tschechischen Führerschein sei ein Wohnsitz in Deutschland
angegeben, so dass die Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Deutschland nicht
gelte. Den Nachweis, dass er entgegen dieser Angabe seinen ordentlichen Wohnsitz zum
Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung doch in Tschechien gehabt habe, habe der Kläger nicht
geführt. Die auf seine Anregung geladene Zeugin sei nicht erschienen; die Angaben des Klägers
in der mündlichen Verhandlung und die von ihm vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um den
ihm obliegenden vollen Nachweis für den behaupteten Umstand zu erbringen. Danach habe der
Kläger auch keinen Anspruch auf die Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2010.
3 1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den
Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dargetan.
4 a) Er sieht Klärungsbedarf hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, dass er den vollen
Nachweis für einen Wohnsitz in Tschechien zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zu
erbringen habe. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der
mittlerweile umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den
Prüfungsrechten des Aussteller- und des Aufnahmemitgliedstaates in Bezug auf die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, insbesondere das unionsrechtliche
Wohnsitzerfordernis, vermissen (vgl. dazu zusammenfassend EuGH, Urteil vom 1. März 2012 -
Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 m.w.N.); auf deren Grundlage wäre vom Kläger eine
konkrete Fragestellung herauszuarbeiten gewesen.
5 b) Gleiches gilt, soweit nach Auffassung des Klägers in einem Revisionsverfahren sinngemäß
geklärt werden soll, ob ein Mitgliedstaat die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat
erteilten Fahrerlaubnis deshalb versagen dürfe, weil deren Inhaber nach den ihm vorliegenden
Informationen seinen Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Ausstellermitgliedstaat
gehabt habe.
6 c) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist auch
nicht gerechtfertigt, soweit sich der Kläger darauf beruft, zum Zeitpunkt der
Fahrerlaubniserteilung sei das Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht noch nicht
umgesetzt gewesen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass
dieser Umstand unerheblich ist und es allein darauf ankommt, ob gegen das unmittelbar in den
Führerscheinrichtlinien selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (vgl. u.a.
BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 Rn. 34).
Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
7 d) Schließlich meint der Kläger, es sei zu klären, ob die Prüfung der Wohnsitzvoraussetzung
durch die tschechische Behörde, die zur Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes in seinem
aktuellen tschechischen Führerschein geführt habe, nicht in Deutschland zwingend
anzuerkennen sei. Auch damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Abgesehen davon, dass allein auf die Umstände des
konkreten Falles abgestellt und eine fallübergreifende Bedeutung der Fragestellung nicht
herausgearbeitet wird, ergibt sich aus den vom Kläger nicht angegriffenen tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts, dass ihm am 24. Juni 2009 nur ein neues
Führerscheindokument ausgestellt, nicht aber eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Das lässt
aber - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist - einen Verstoß
gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der insofern allein maßgeblichen
Erteilung der Fahrerlaubnis unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C
31.07 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 3 Rn. 19 und Beschluss vom 8. September 2011 -
BVerwG 3 B 19.11 - juris Rn. 4 f.).
8 2. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass einer der vom Kläger
gerügten Verfahrensfehler vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr.
3 VwGO).
9 a) Soweit der Kläger eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht daraus
herleiten will, dass die aus Tschechien geladene Zeugin nicht erschienen ist, lässt die
Beschwerde jegliche Ausführungen dazu vermissen, welche ergänzenden
Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht deshalb hätten aufdrängen müssen. Das
wäre jedoch erforderlich gewesen, da der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene
Kläger dort keine ergänzenden Beweisanträge gestellt hat.
10 b) Auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union unterlassen und dadurch sein Recht auf den gesetzlichen
Richter verletzt, ist unschlüssig. Zum einen lässt die Beschwerde außer Acht, dass das
Berufungsgericht, das kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV ist, zu einer
Vorlage nicht verpflichtet gewesen wäre, sondern sie in seinem Ermessen gestanden hätte. Vor
allem aber wird in der Beschwerde keine konkrete Frage herausgearbeitet, die eine solche
Vorlage zumindest nahegelegt hätte. Allein der Hinweis darauf, es bestünden erhebliche
Zweifel, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts mit dem EU-Recht vereinbar sei, genügt
dafür zweifelsohne nicht.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister