Urteil des BVerwG vom 17.07.2013
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BVerwG 6 B 27.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 27.13
VG Hamburg - 25.01.2013 - AZ: VG 15 K 32/13
Hamburgisches OVG - 22.04.2013 - AZ: OVG 5 So 15/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Möller
Hahn