Urteil des BVerwG vom 17.05.2013

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BVerwG 2 B 100.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 100.12
VG Düsseldorf - 15.07.2011 - AZ: 13 K 1530/11
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.08.2012 - AZ: OVG 1 A 1924/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 908,07 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz
vom 14. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner