Urteil des BVerwG vom 13.03.2017

BVerwG (antragsteller, aussetzung, bundesverwaltungsgericht, rechnung, vollziehung, grund, gkg, charakter, antrag, gerichtskosten)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 7.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsver-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu
berücksichtigen. Lässt sich der Prozessausgang nicht ohne Weiteres überse-
hen, so entspricht es dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden
Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Erfolg des
Rechtsbehelfs durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Dies
trifft hier zu. Um hinreichend verlässlich zu beurteilen, ob die planfestgestellte
Lösung der Parkplatzproblematik den rechtlichen Anforderungen gerecht wird,
hätte es noch näherer Prüfungen namentlich in tatsächlicher Hinsicht zu den
vom Antragsteller geltend gemachten Nachteilen dieser Lösung und ggf. zu den
Auswirkungen der von ihm geforderten Alternativlösung bedurft. Nach bisher
erreichtem Sach- und Streitstand spricht allerdings bereits vieles für die Tragfä-
higkeit der gefundenen Lösung. Dem trägt die Kostenentscheidung dadurch
Rechnung, dass nur die Gerichtskosten hälftig geteilt werden, während der An-
tragsteller seine außergerichtlichen Kosten allein tragen muss.
Eine für den Antragsgegner ungünstigere Kostenteilung ist nicht etwa deshalb
gerechtfertigt, weil dieser durch Aussetzung der sofortigen Vollziehung des
Planfeststellungsbeschlusses die Erledigung herbeigeführt hat. Insoweit war
nämlich zu berücksichtigen, dass er die Aussetzung nicht „aus freien Stücken“
angeordnet und sich dadurch selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben,
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sondern mit seinem Vorgehen lediglich die Konsequenz daraus gezogen hat,
dass es ihm auf Grund einer Entscheidung des Gerichts in einem von anderer
Seite betriebenen Aussetzungsverfahren ohnehin vorerst nicht mehr möglich
wäre, den Planfeststellungsbeschluss zu vollziehen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und
berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens.
Dr. Nolte
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