Urteil des BVerwG vom 01.12.2003

BVerwG: vollmacht, ablauf der frist, jugend, verfassung, beendigung, bevollmächtigung, zivilprozessordnung, abschlussprüfung, prozessvertretung, bekanntmachung

Rechtsquellen:
BPersVG §§ 9, 107
BlnPersVG § 10
ZPO §§ 80, 88, 89
Stichworte:
Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von
Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung; Ausschlussfrist; Vollmacht-
erteilung für Bedienstete des Arbeitgebers; Verhältnis von bundes- und landesrecht-
licher Regelung.
Leitsatz:
Stellt ein Bediensteter des Arbeitgebers den Feststellungs- und Auflösungsantrag
nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so wird die dort normierte Ausschlussfrist von zwei
Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entgegen § 89 Abs. 2 ZPO
nur dann gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht bei Gericht eingereicht
wird, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist.
Beschluss des 6. Senats vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03
I. VG Berlin vom 26.09.2002 - Az.: VG 61 A 20.02 -
II. OVG Berlin vom 08.04.2003 - Az.: OVG 60 PV 13.02 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 11.03
OVG 60 PV 13.02
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen Berlin
des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren
auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Am 1. September 1999 nahmen die Beteiligten zu 1 bis 3 beim Antragsteller eine
Gärtnerausbildung auf. Bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertetung
in der Zeit vom 21. bis 24. Mai 2002 wurden sie zu Mitgliedern der Beteiligten zu 5
gewählt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 baten sie den Antragsteller, sie in ein un-
befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Mit am 18. Juli 2002 beim Verwal-
tungsgericht eingegangenen und von Magistratsrätin H. "im Auftrag" unterzeichneten
Schreiben hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Beteiligten zu 1
bis 3 keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte
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Zeit hätten. Am 19. bzw. 21. August 2002 bestanden die Beteiligten zu 1 bis 3 die
Abschlussprüfung.
Mit Beschluss vom 26. September 2002 hat das Verwaltungsgericht das zwischen
dem Antragsteller und den Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils begründete Arbeitsverhältnis
aufgelöst. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den
erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Auflösungsantrag des Antragstellers
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auflösungsanträge seien nicht
binnen der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Be-
rufsausbildungsverhältnisses ordnungsgemäß beim Verwaltungsgericht gestellt wor-
den. Der zum Schutz der Jugendvertreter normierten Ausschlussfrist werde nur
Rechnung getragen, wenn eine zur Antragstellung erforderliche Vollmacht innerhalb
dieser Frist nachgewiesen werde. Magistratsrätin H. sei zwar vom zuständigen Be-
zirksbürgermeister mündlich und schriftlich zur Antragstellung bevollmächtigt worden.
Die schriftliche Vollmacht habe sie dem Gericht aber erst nach Ablauf der Frist vor-
gelegt. Dieser Mangel sei durch die beim Verwaltungsgericht hinterlegte Generalter-
minsvollmacht, auf die sie bei dem erstinstanzlichen Anhörungstermin Bezug ge-
nommen habe, nicht ausgeräumt worden.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Zwar müsse
der Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 1 ZPO eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Die
Vollmacht selbst könne aber zunächst formlos erteilt werden. Die in § 80 ZPO nor-
mierte Schriftform betreffe nur den Nachweis. Durch die Nichtvorlage werde der Be-
vollmächtigte also nicht zum Vertreter ohne Vertretungsmacht. Seine vor der Vorlage
der Vollmacht liegenden Prozesshandlungen seien demnach bei nachträglicher Vor-
lage der Vollmacht nicht unwirksam. Eine etwaige Anwendung des § 174 BGB stehe
einem Erfolg des Antrages schon deswegen nicht entgegen, weil das Fehlen der
Vollmacht hier nicht unverzüglich gerügt worden sei. Der Sinn und Zweck des § 9
BPersVG rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift diene der Kontinuität der
Personalratsarbeit und dem Schutz der Jugend- und Auszubildendenvertreter. Beide
Zielrichtungen seien durch die Möglichkeit einer nachträglichen Vorlage der Voll-
macht nicht berührt.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde der Beteiligten
gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Die Beteiligten beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, GVBl S. 338, zuletzt geändert durch Art. I
des Gesetzes vom 26. Februar 2003, GVBl S. 118, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Zu
Recht hat das Oberverwaltungsgericht das Auflösungsbegehren des Antragstellers
wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist abgelehnt.
1. Das streitige Auflösungsbegehren richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen ent-
sprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus
sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften"
ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom
31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 24 m.w.N.).
Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist hier eröffnet. Die Beteiligten zu 1 bis 3
gehören zu dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis. Als Auszubil-
dende im Ausbildungsberuf Gärtner standen sie in einem Berufsausbildungsverhält-
nis nach dem Berufsbildungsgesetz, welches gemäß § 14 Abs. 2 BBiG mit dem Be-
stehen der Abschlussprüfung am 19. bzw. 21. August 2002 endete. Zu diesem Zeit-
punkt waren sie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Be-
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zirksamt S. von Berlin, der Beteiligten zu 5. Sie haben innerhalb der letzten drei Mo-
nate vor Ausbildungsende, nämlich mit Schreiben vom 19. Juni 2002, vom An-
tragsteller ihre Weiterbeschäftigung verlangt, wie es § 9 Abs. 2 BPersVG für die Be-
gründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorsieht.
2. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ab-
lauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim
Verwaltungsgericht beantragen, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9
Abs. 2 BPersVG nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach § 9 Abs. 2 BPersVG
begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Da über das am 18. Juli 2002 beim Verwal-
tungsgericht eingegangene Feststellungsbegehren des Antragstellers gemäß § 9
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am
19. bzw. 21. August 2002 rechtskräftig entschieden wurde, wurde aufgrund der Fik-
tion in § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den Beteiligten
zu 1 bis 3 begründet. Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflö-
sungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmli-
chen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P
25.85 - BVerwGE 78, 223, 226; Beschluss vom 31. Mai 1990 a.a.O. S. 25; Be-
schluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 11 S. 12; ebenso zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989
- 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319, 329).
a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Ver-
tragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschluss vom
2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 71). Dies ist hier das
Land Berlin, mit welchem die Beteiligten zu 1 bis 3 bereits ihre Berufsausbildungs-
verträge abgeschlossen hatten.
b) Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handelt für den Arbeitgeber allein derjeni-
ge, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Nur wer zu gerichtlichen Vertretungen befugt
ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl.
Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 11 S. 12 f.).
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aa) Das Land Berlin wird im vorliegenden Verfahren durch das Bezirksamt S. vertre-
ten.
Nach Art. 74 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, GVBl
S. 779, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998, GVBl S. 82, und § 36
Abs. 2 Buchst. a des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Februar 2001, GVBl S. 62, vertritt das Bezirksamt das Land Berlin in
Angelegenheiten seines Bezirks. Zu den Aufgaben des Bezirksamtes gehören die
Entscheidungen in Angelegenheiten der Bediensteten des Bezirks (Art. 77 Abs. 1
der Verfassung von Berlin und § 36 Abs. 2 Buchst. i Bezirksverwaltungsgesetz).
Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin sind die Aufgaben des Senats
außerhalb der Leitungsaufgaben im Einzelnen durch einen gesetzlichen Zuständig-
keitskatalog zu beschreiben. Dies ist im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog gemäß
Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes - AZG - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996, GVBl S. 302, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Juli 2002, GVBl S. 199, geschehen. Zu den Aufgaben der auf
Senatsebene bestehenden Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben gehö-
ren gemäß Nr. 4 Abs. 4 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges: Beamten- und
arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten der Bezirke von grundsätzlicher oder überge-
ordneter Bedeutung. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier selbst dann
nicht erfüllt, wenn man personalvertretungsrechtliche Verfahren als davon auch er-
fasst ansieht. Von grundsätzlicher Bedeutung können bei der gebotenen ex-ante-
Sicht Musterverfahren sein, in welchen die fragliche Angelegenheit eines Bezirks
Bedeutung für die anderen Bezirke hat. Um eine solche oder dem vergleichbare An-
gelegenheit handelt es sich hier nicht. Dass sich im Laufe des gerichtlichen Verfah-
rens eine höchstrichterlich noch zu klärende Frage als entscheidungserheblich her-
ausgestellt hat, vermag die grundsätzliche Bedeutung schon des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht rückwirkend zu begründen. Ebenso wenig ist die Angelegenheit von
übergeordneter Bedeutung, weil die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Beteiligten
zu 1 bis 3 auf unbestimmte Zeit fortbesteht, keine Auswirkungen auf andere Bezirke
hat. Somit verbleibt es dabei, dass das vorliegende Gerichtsverfahren eine Aufgabe
des Bezirks ist (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4
Abs. 1 Satz 2 AZG) und deswegen das Land Berlin vom Bezirksamt vertreten wird.
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bb) Das Bezirksamt S. wird im vorliegenden Verfahren durch den Bezirksbürgermeis-
ter vertreten.
Gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und § 34 Abs. 1 Bezirksverwal-
tungsgesetz besteht das Bezirksamt aus dem Bezirksbürgermeister und den Be-
zirksstadträten. Jedes Mitglied des Bezirksamtes leitet seinen Geschäftsbereich in
eigener Verantwortung (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung von Berlin); in seinem
Geschäftsbereich führt es die Geschäfte im Namen des Bezirksamtes (§ 38 Abs. 2
Bezirksverwaltungsgesetz); dort obliegt ihm auch die rechtsgeschäftliche Vertretung
(§ 25 AZG). Aus alledem ergibt sich, dass das für die jeweilige Angelegenheit zu-
ständige Mitglied des Bezirksamtes auch zur gerichtlichen Vertretung befugt ist.
Wie aus dem Schreiben des Antragstellers vom 26. März 2003 an das Oberverwal-
tungsgericht hervorgeht, ist der Bezirksbürgermeister Leiter der Personalabteilung;
ihm untersteht auch das Rechtsamt. Er war daher im vorliegenden Verfahren zur
gerichtlichen Vertretung des Landes Berlin berufen.
c) § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG verlangt, dass das Auflösungsbegehren innerhalb von
zwei Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung vom Arbeitgeber beim Verwal-
tungsgericht gestellt wird. Dieses Erfordernis wird nach Sinn und Zweck der Rege-
lung nur gewahrt, wenn der Bedienstete, der den Antrag stellt, seine Vertretungsbe-
fugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist
nachweist.
Bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Regelung ist ersichtlich, dass innerhalb
der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vor-
liegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt. Diese Voraussetzungen sind für
alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene
Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Dies ist
allerdings nicht die einzige Möglichkeit, die dem Arbeitgeber zu Gebote steht, um
sein Feststellungs- bzw. Auflösungsbegehren rechtzeitig bei Gericht anzubringen.
Die zur Vertretung des Arbeitgebers befugte Person darf damit nämlich auch ihr un-
terstellte Bedienstete beauftragen, wie sich aus den anzuwendenden prozessrechtli-
chen Bestimmungen ergibt.
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Das Begehren nach § 9 Abs. 4, § 107 Satz 2 BPersVG ist im personalvertretungs-
rechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1981
- BVerwG 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364, 368). Es gilt daher auch hier die Verwei-
sung in § 91 Abs. 2 BlnPersVG auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
über das Beschlussverfahren. Für den beim Verwaltungsgericht anzubringenden An-
trag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG sind die Vorschriften über
das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entsprechend anzuwen-
den. Insofern gilt zunächst die spezielle Bestimmung über die Prozessvertretung in
§ 11 Abs. 1 ArbGG. Diese bestätigt, dass sich die Beteiligten vertreten lassen kön-
nen und erschöpft sich im Weiteren darin, die Postulationsfähigkeit von Verbands-
vertretern zu regeln (vgl. Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-
Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2002, § 11 Rn. 97; Helml, in: Hauck/Helml, Ar-
beitsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn. 20). Darum geht es im vorliegenden Fall
nicht, in welchem die gerichtliche Antragstellung durch eine Beamtin des Arbeitge-
bers in Rede steht. Insofern ist vielmehr auf die Bestimmungen der Zivilprozessord-
nung über die Prozessvertretung zurückzugreifen, die über § 46 Abs. 2 Satz 1 und
§ 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im erstinstanzlichen Beschlussverfahren entsprechend
anzuwenden sind.
aa) Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch
eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzu-
geben. Stellt daher eine Beamtin einen Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so
ist in formeller Hinsicht erforderlich, dass sie beim Verwaltungsgericht eine schriftli-
che Vollmacht einreicht, die von demjenigen ausgestellt ist, der den Arbeitgeber von
Gesetzes wegen vertritt. Da es sich bei einer Beamtin des Arbeitgebers weder um
eine Rechtsanwältin noch um eine in § 11 Abs. 1 ArbGG bezeichnete Verbands-
vertreterin handelt, kann das Gericht ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht dem
Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nicht entsprechen (§ 88 Abs. 2 ZPO).
bb) In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass die Bevollmächtigung der Beamtin
innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stattfindet. Dies folgt
schon daraus, dass die fristgerechte Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des
Jugendvertreters dem Arbeitgeber vorbehalten ist. Die zunächst nicht autorisierte
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Antragstellung durch eine Beamtin wird daher nicht über § 89 Abs. 2 ZPO durch eine
Vollmachtserteilung nach Ablauf der Ausschlussfrist rückwirkend geheilt (vgl. Be-
schluss vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 14 S. 22 f.).
cc) Freilich ist die Erteilung der Vollmacht, wie in § 89 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt
wird, an keine besondere Form gebunden. Die in § 80 Abs. 1 ZPO verlangte Schrift-
form dient nur dem Nachweis (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 -
NJW 2002, 1957; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilpro-
zessordnung, 61. Aufl. 2003, § 80 Rn. 7). Steht daher fest, dass der gerichtlichen
Geltendmachung des Begehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG die Erteilung der
Vollmacht an die unterzeichnende Beamtin durch den gesetzlichen Vertreter des
Arbeitgebers vorausgegangen ist, so kann bei späterer Vorlage der schriftlichen
Vollmacht dem Erfolg des Begehrens nicht bereits entgegengehalten werden, der
Arbeitgeber habe sich nicht innerhalb der Ausschlussfrist gegen die Weiterbeschäfti-
gung des Jugendvertreters entschieden. Die Anerkennung des Vollmachtsnachwei-
ses nach Ablauf der Ausschlussfrist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt
der gerichtlichen Geltendmachung nach § 89 Abs. 2 ZPO trägt jedoch den in § 9
BPersVG zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken nicht in vollem Umfang
Rechnung.
(1) Sinn und Zweck der in § 9 BPersVG getroffenen Regelungen ergeben sich schon
mit hinreichender Deutlichkeit aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Den
Schutz von Auszubildenden als Mitgliedern betriebsverfassungsrechtlicher Organe
sichert § 78 a BetrVG. Mit der Einfügung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber
eine Gesetzeslücke schließen, die darauf beruhte, dass der den Mitgliedern be-
triebsverfassungsrechtlicher Organe zukommende Kündigungsschutz nach § 103
BetrVG und § 15 Abs. 1 KSchG bei noch in Ausbildung befindlichen Gremienmitglie-
dern mit Blick auf eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung ver-
sagte (vgl. BTDrucks 7/1170 S. 3). Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ein-
gefügte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung des Auflösungsbegeh-
rens durch den Arbeitgeber soll der Rechtssicherheit dienen: Nach Ablauf dieser
Frist hat der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass nunmehr endgültig ein Arbeitsver-
hältnis auf unbestimmte Zeit besteht (vgl. BTDrucks 7/1334 S. 3). An diese Zielvor-
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stellung hat der Gesetzgeber bei der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in
das Bundespersonalvertretungsgesetz angeknüpft (vgl. BTDrucks 7/1339, S. 6 f.,
§ 8 a; S. 54, § 99 a; 7/1373, S. 3 zu § 8).
§§ 9, 107 Satz 2 BPersVG sind somit im Wesentlichen vom gleichen Schutzgedan-
ken geprägt wie die Kündigungsschutzbestimmungen in § 47 Abs. 1, § 62 Satz 2 und
§ 108 Abs. 1 BPersVG. Letztere dienen dem Individualinteresse des betroffenen Ar-
beitnehmers, sollen aber zugleich auch die ungestörte Amtsausübung der Personal-
vertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung sicherstellen (vgl. Be-
schluss vom 30. April 1998 - BVerwG 6 P 5.97 - Buchholz 251.51 § 40 MVPersVG
S. 9; Beschluss vom 3. Mai 1999 - BVerwG 6 P 2.98 - Buchholz 250 § 108 BPersVG
Nr. 3 S. 4). Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es daher, Auszubildende
vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats-
oder Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beein-
trächtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Ände-
rungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der
Gremienarbeit (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 -
BVerwGE 85, 5, 9; Beschluss vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250
§ 9 BPersVG Nr. 20 S. 15). Durch ihre individual- und kollektivrechtliche Bedeutung
erhält die in § 9 BPersVG getroffene Gesamtregelung materiellrechtlich ein
besonders hohes Gewicht, welches die Auslegung und Anwendung der Vorschriften
über die Prozessvertretung in dem vom Arbeitgeber angestrengten Verfahren nach
§ 9 Abs. 4 BPersVG steuern muss.
(2) Letzteres gilt auch und gerade mit Blick auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG
normierte Ausschlussfrist. Diese bezweckt, dass der für den Jugendvertreter wenig
zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG
fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell beendet
wird. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses
soll der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen
Absichten seines Arbeitgebers haben. Hierdurch wird ihm die Möglichkeit gegeben,
frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Damit erfüllt das Fristerfordernis eine
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Signalfunktion (vgl. Beschluss vom 18. September 1996 a.a.O. S. 22; Beschluss
vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 111).
Geht innerhalb der Ausschlussfrist beim Verwaltungsgericht ein Antrag gemäß § 9
Abs. 4 Satz 1 BPersVG ein, der von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten
Person unterzeichnet ist, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den
Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, wobei seine Erfolgsaussich-
ten von der Auslegung und Anwendung der in § 9 Abs. 4 BPersVG normierten unbe-
stimmten Rechtsbegriffe - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unter Berücksichti-
gung aller Umstände - abhängt. Das sich daraus typischerweise ergebende Prozess-
risiko wird es dem verständigen Jugendvertreter nahe legen, sich parallel zum lau-
fenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen. In glei-
cher Lage befindet er sich, wenn die Antragsschrift zwar von einem Bediensteten
des Arbeitgebers unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertre-
ters aber beigefügt ist oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt
wird. Beide Varianten der gerichtlichen Antragstellung durch den Arbeitgeber erwei-
sen sich aus der Sicht des Jugendvertreters als gleichwertig.
Anders verhält es sich, wenn die Antragsschrift von einem Bediensteten des Arbeit-
gebers unterzeichnet ist, die erforderliche Vollmacht aber erst nach Ablauf der Aus-
schlussfrist nachgereicht wird. Bei derartiger Sachlage ist - unabhängig vom Ausstel-
lungsdatum der Vollmacht - für den Jugendvertreter nicht ersichtlich, ob die gerichtli-
che Antragstellung auf eine rechtzeitige Entschließung desjenigen zurückgeht, der
zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist. Da es sich um interne Vor-
gänge beim Arbeitgeber handelt, wäre es dem Jugendvertreter nicht verwehrt, die
Rechtzeitigkeit der Vollmachterteilung zu bestreiten. In einem derartigen Fall könnte
sich das Verwaltungsgericht der Beweisaufnahme nicht entziehen, die sich auf die
Vernehmung des Bevollmächtigten, des Vollmachtgebers und etwa weiterer beteilig-
ter Personen - hier z.B. des Leiters des Rechtsamtes - als Zeugen erstrecken würde.
Selbst nach Abschluss der Beweisaufnahme könnten Zweifel verbleiben, etwa wenn
die Aussagen nicht eindeutig sind und die Beweiswürdigung sich als schwierig er-
weist. In letzterem Fall wäre sogar die Beschäftigung einer höheren Instanz mit der
Thematik nicht ausgeschlossen. Ließe man daher den Nachweis rechtzeitiger Voll-
machterteilung noch nach Ablauf der Ausschlussfrist zu, so könnte sich die Klärung
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der Frage, ob der Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt hat, noch längere Zeit
nach deren Ablauf hinziehen. Dies verträgt sich nicht mit den genannten Schutzge-
danken, die der Regelung in § 9 BPersVG zugrunde liegen. Mit Rücksicht darauf
wirkt die Vorlage der Vollmacht nach § 89 Abs. 2 ZPO in den Fällen des Vertreters
ohne nachgewiesene Vollmacht ebenso wenig auf den Zeitpunkt rechtzeitiger An-
tragstellung zurück wie in den Fällen des vollmachtlosen Vertreters.
dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers spielt § 174 BGB im vorliegenden
Zusammenhang keine Rolle. Die Vorschrift findet Anwendung bei einseitigen
Rechtsgeschäften. Darunter fallen Prozesshandlungen, zu denen die gerichtliche
Geltendmachung des Feststellungs- und Auflösungsbegehrens nach § 9 Abs. 4
Satz 1 BPersVG zählt, im Allgemeinen schon deswegen nicht, weil es sich bei ihnen
nicht um Rechtsgeschäfte handelt (Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, Überbl v § 104 Rn.
37). Da die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozessvollmacht Pro-
zesshandlungen mit materiellrechtlicher Wirkung mit umfassen, verdrängen sie in
ihrem Anwendungsbereich die anders lautende Vorschrift des § 174 BGB (vgl. BAG,
Urteil vom 10. August 1977 - 5 AZR 394/76 - AP Nr. 2 zu § 81 ZPO Bl. 314). Die ma-
teriellrechtliche Bedeutung des Begehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG verlangt
nicht die Anwendung des § 174 BGB, welche den Schutz des Erklärungsempfängers
bezweckt, der mit Rücksicht auf die Regelung in § 180 Satz 1 BGB Gewissheit dar-
über erhalten muss, ob die ihm gegenüber abgegebene Willenserklärung wirksam ist
(vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1981 - VIII ZR 313/79 - NJW 1981, 1210). Durch
§ 80 ff. ZPO in ihrer durch die Schutzgedanken in § 9 BPersVG gebotenen Ausle-
gung und Anwendung erfährt der Jugendvertreter als Gegner ("Empfänger") des vom
Arbeitgeber anhängig gemachten Feststellungs- und Auflösungsbegehrens den er-
forderlichen Schutz, der durch die zusätzliche Anwendung des § 174 BGB nur ge-
schwächt würde.
d) Magistratsrätin H. hat innerhalb der Ausschlussfrist, die im Falle der Beteiligten zu
1 bis 3 mit Ablauf des 2. bzw. 4. September 2002 endete, die ihr durch den Bezirks-
bürgermeister erteilte Vollmacht nicht nachgewiesen.
aa) Die auf sie vom Bezirksbürgermeister ausgestellte Prozessvollmacht vom 3. Juli
2002 ist erst am 31. Januar 2003 zur Gerichtsakte gelangt.
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bb) Die vom Bezirksbürgermeister ausgestellte Generalterminsvollmacht vom
20. August 1996, die beim Verwaltungsgericht hinterlegt ist und auf die Magistratsrä-
tin H. im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2002 Bezug
genommen hat, ist kein Nachweis für die Bevollmächtigung, den Antrag des Arbeit-
gebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu stellen. Diese Vollmacht ist ausweislich
des Textes der Vollmachtsurkunde "für die Wahrnehmung der Prozesstermine vor
dem Verwaltungsgericht" erteilt. Die Terminsvollmacht ermächtigt zwar zu allen im
Termin seinem Zweck nach vorkommenden Prozesshandlungen. Sie wirkt aber nicht
über den Termin hinaus und ermächtigt insbesondere nicht zur Einlegung eines
Rechtsmittels außerhalb der Verhandlung (vgl. Hartmann a.a.O. § 83 Rn. 4). Die
Generalterminsvollmacht ermächtigt die Magistratsrätin H. nicht dazu, den Feststel-
lungs- bzw. Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG
gerichtlich geltend zu machen. Verlieh die Terminsvollmacht wegen ihrer inhaltlichen
Beschränkung materiell nicht die Befugnis zur Antragstellung, so war die Voll-
machtsurkunde vom 20. August 1996 zum formellen Nachweis einer derartigen Be-
fugnis von vornherein ungeeignet. Zum Nachweis der speziellen Bevollmächtigung
nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bedurfte es daher einer speziellen Vollmachtsur-
kunde, die in Form der Prozessvollmacht vom 3. Juli 2002 zwar vorlag, aber dem
Gericht nicht rechtzeitig vorgelegt wurde.
cc) Der Geschäftsverteilungsplan des Rechtsamtes vom 1. Juni 1999 ist zum recht-
zeitigen Nachweis der Vollmacht schon deswegen ungeeignet, weil dieses Schrift-
stück ebenfalls erst am 31. Januar 2003 und damit lange nach Ablauf der Aus-
schlussfrist bei Gericht eingereicht wurde. Abgesehen davon ermächtigt die Zuwei-
sung der Personalvertretungssachen zum Dezernat von Magistratsrätin H. diese we-
der nach dem Text des Geschäftsverteilungsplans noch nach der vom Oberverwal-
tungsgericht festgestellten Verwaltungspraxis dazu, ohne besondere Weisung das
Verwaltungsgericht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anzuru-
fen.
3. Das Ergebnis wird durch die Vorschrift des § 10 BlnPersVG nicht berührt.
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a) Dies versteht sich von selbst, wenn § 10 BlnPersVG nur eine deklaratorische Wie-
derholung der Regelung in § 9 BPersVG darstellt.
b) Sieht man dagegen in § 10 BlnPersVG wegen seiner textlichen Abweichung eine
konstitutive Regelung, so wäre sie wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskom-
petenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 oder Art. 75 GG
nichtig, sofern der Bund die Thematik in §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG abschließend
geregelt hat (so BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261,
265 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 -
BVerfGE 36, 342, 363 f. sowie Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE
37, 191, 200). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100
Abs. 1 GG scheidet dennoch aus, weil es auf die Gültigkeit des § 10 BlnPersVG bei
der vorliegenden Entscheidung nicht ankommt.
Von § 9 BPersVG weicht § 10 BlnPersVG insofern ab, als dort auch ein Berufsaus-
bildungsverhältnis nach "einem entsprechenden Gesetz" erfasst wird, Ersatzmitglie-
der der personalvertretungsrechtlichen Gremien ebenfalls unter Schutz gestellt wer-
den, die Mitteilung über die Nichtübernahme "unter Angabe von Gründen" zu erfol-
gen hat und es statt "Arbeitgeber" "Dienststelle" heißt. Keine dieser textlichen Ab-
weichungen wirkt sich hier aus: Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben eine Ausbildung
nach dem Berufsausbildungsgesetz absolviert, sie sind ordentliche Mitglieder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Erfüllung der Mitteilungspflicht hat kei-
nen Einfluss auf das Recht zur gerichtlichen Antragstellung (§ 9 Abs. 5 BPersVG
sowie § 10 Abs. 5 BlnPersVG), und schließlich ist die Dienststelle im vorliegenden
Fall gesetzliche Vertreterin des Arbeitgebers (vgl. zum ausnahmsweisen Auseinan-
derfallen von Dienststelleneigenschaft und Befugnis zur Vertretung des Arbeitge-
bers: Beschluss vom 18. September 1996 a.a.O. S. 21).
c) § 10 BlnPersVG ist dagegen rechtswirksam, wenn man in der bundesrechtlichen
Regelung in §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG lediglich eine Mindestregelung sieht, die die
Länder nicht unterschreiten, über welche sie jedoch zugunsten der dort bezeichne-
ten Beschäftigten hinausgehen können; derartiges hat der Senat für die rechtsähnli-
che Regelung in § 108 Abs. 1 BPersVG angenommen (vgl. Beschluss vom 30. April
1998 - BVerwG 6 P 5.97 - Buchholz 251.51 § 40 MVPersVG Nr. 1 S. 3 f.). Die über
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§ 9 BPersVG hinausgehenden Regelungen in § 10 BlnPersVG wirken sich jedoch
hier nicht aus, wie oben ausgeführt wurde.
4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe des dreifachen Regelwertes
beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Bardenhewer Hahn
Büge
Graulich
Vormeier