Urteil des BVerwG vom 19.02.2003

BVerwG (gemeinde, antrag, aufschiebende wirkung, planung, verletzung, bundesverwaltungsgericht, auslegung, gebiet, wirkung, landschaft)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 7.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss
des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die den Antrag stellende Gemeinde begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antrags-
gegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumge-
hung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf
nach Osten verlegt. Die rund 4,6 km lange Ortsumgehung zweigt im Süden von Mi-
chendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort
einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Ver-
knüpfung mit der L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die
B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee
führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlos-
sen. Im Bereich nördlich dieser Bahnlinien führt die Ortsumgehung auf einer Länge
von etwa einem Kilometer durch die südwestliche Ecke des Gemeindegebiets der
Antragstellerin.
Die Antragstellerin stellt die Planrechtfertigung des Vorhabens in Frage, rügt eine
fehlerhafte Variantenauswahl bereits auf den der Planfeststellung vorangegangenen
Planungsstufen und macht im Übrigen vor allem die Verletzung ihrer Planungshoheit
geltend, weil die Trasse ihre Bauleitplanung beeinträchtige und dem Erholungs- und
Freizeitwert des Gemeindegebiets schade. Sie durchschneide ihr Siedlungsgebiet
und Wegenetz unzumutbar. Die Straße werde auch zu einer starken Lärmbelastung
der Umgebung führen, die im Planfeststellungsbeschluss zudem zu niedrig einge-
schätzt werde. Außerdem sei das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Land-
schaft nicht vereinbar.
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II.
Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vor-
haben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen von der Antragstellerin
erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1
VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechts-
zug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss
(§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Ge-
richt der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechts-
schutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Voll-
ziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstelle-
rin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung
in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ge-
richtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein
möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen
Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der
Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die
Antragstellerin mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder
der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG
geltend machen kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Antragstellerin als Gemeinde
nur die Verletzung eigener Rechte, insbesondere ihrer Planungshoheit, rügen kann;
sie kann hingegen nicht eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die
Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Gemeindemitglieder oder sonstigen Bestimmungen
des objektiven Rechts, etwa solcher des Umweltschutzes, beanspruchen, auch wenn
- wie hier - ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird (BVerwG, Urteil vom
21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.>; Urteil vom
11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17
FStrG Nr. 161 S. 74; stRspr). Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender
Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel
der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
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1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach nicht an
einem Verfahrensfehler, der dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Dabei mag
dahinstehen, ob die Rügen der Antragstellerin, sie sei nicht ordnungsgemäß am
"Deckblattverfahren" beteiligt worden, außerdem hätten die geänderten Pläne erneut
ausgelegt werden müssen, hinreichend substantiiert dargelegt sind. Sie sind jeden-
falls nicht begründet. Ausweislich der Akten wurde die Antragstellerin über das Amt
Michendorf an den nach dem Erörterungstermin eingeleiteten Planänderungen betei-
ligt, so dass ihre damals bevollmächtigte Anwaltskanzlei inhaltlich dazu Stellung
nehmen konnte (vgl. deren von der Antragstellerin vorgelegtes Schreiben vom 6. Mai
2002 - Anlage 4 zum Eilantrag). Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Antrag-
stellerin im Planänderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfGBbg auch unmittelbar
über ihre Bevollmächtigten hätte angehört werden müssen, da wegen der als Träger
öffentlicher Belange ohnehin erfolgten Beteiligung der Antragstellerin und ihrer da-
raufhin abgegebenen Stellungnahme vom 6. Mai 2002 nichts für die konkrete Mög-
lichkeit einer anderen Entscheidung über ihre Belange in dem Planfeststellungsbe-
schluss bei Vermeidung dieses - unterstellten - Verfahrensverstoßes spricht.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die geänderten
Planunterlagen hätten neu ausgelegt werden müssen, kann dies ihrem Antrag schon
deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie damit keine eigene Verfahrensrechtspo-
sition geltend macht. Denn sie selbst war durch unmittelbare Anhörung beteiligt wor-
den. Im Übrigen sieht § 73 Abs. 8 VwVfGBbg im Falle der Planänderung nach bereits
erfolgter Auslegung die erneute Auslegung des Plans nur dann vor, wenn sich die
Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt. Das ist hier ersichtlich
nicht der Fall.
2. Bei der in diesem Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung
spricht auch nichts dafür, dass es dem Vorhaben an der sog. Planrechtfertigung
fehlt, oder dass der Planfeststellungsbeschluss an durchgreifenden (vgl. § 17
Abs. 6 c FStrG) Mängeln im Hinblick auf die Variantenauswahl - insbesondere in den
dem Planfeststellungsverfahren vorangegangenen Verfahrensstufen - leidet, oder mit
zwingenden raumordnerischen Belangen nicht vereinbar ist. Dies hat der Senat in
seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03) entschieden, der
den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines anerkannten Naturschutzvereins gegen
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denselben Planfeststellungsbeschluss betrifft. Er wird den Beteiligten zusammen mit
der Zustellung dieses Beschlusses übersandt. Auf die dortige Begründung verweist
der Senat.
3. Die Antragstellerin beruft sich aller Voraussicht nach auch zu Unrecht darauf,
durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Gemeinde unter
dem Gesichtspunkt der Planungshoheit dann eine wehrfähige, in die Abwägung ein-
zubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn durch sie eine
eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vor-
haben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer
durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember
1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>; Urteil vom 27. März 1992
- BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <100>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG
4 C 26.94 - a.a.O., S. 394; Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 -
NVwZ 2003, 207 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; stRspr).
Die Antragstellerin hält der angegriffenen Straßenplanung ihre Bauleitplanung entge-
gen, die sich in dem Bebauungsplan 02/92 "An der Aue/Caputher Straße", dem Be-
bauungsplan "Am Friedhof", dem Vorhaben- und Erschließungsplan 01/97 "Caputher
Weg" und in ihrem Flächennutzungsplan konkretisiert habe. Sie legt indes in keiner
Weise substantiiert dar, welche konkreten Planungsabsichten im Rahmen dieser
Bauleitplanung wegen der planfestgestellten Trasse der B 2 n nicht verwirklicht wer-
den könnten. Die Antragstellerin räumt vielmehr ein, dass sie die Ortsumgehung der
B 2 n in ihren Bauleitplänen bereits berücksichtigt habe. Dies entspricht dem in Fäl-
len konkurrierender Planung grundsätzlich zu berücksichtigenden Prioritätsgrund-
satz. Der besagt, dass eine hinzukommende kommunale Bauleitplanung auf die Pla-
nungsabsichten einer Fachplanung Rücksicht zu nehmen hat, wenn diese bereits
hinreichend konkretisiert und verfestigt sind (BVerwG, Beschluss vom 5. November
2002, a.a.O.; Beschluss vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - UPR 2002,
75 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17). Ist dies der Fall, muss die Gemeinde
planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitpla-
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nung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Flächen
hinnehmen.
Durch den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz vom 15. November 1993
(BGBl I S. 1878), durch die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 27. April 1994 im Raumordnungs-
verfahren und schließlich durch die vom Bundesministerium für Verkehr mit Schrei-
ben vom 2. Oktober 1996 vorgenommene Linienbestimmung wurde die Trasse für
die Ortsumgehung Michendorf als östliche Umfahrung zunehmend verfestigt und so
schon vor Auslegung der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren in berücksichti-
gungspflichtiger Weise hinreichend konkretisiert. Dem hat die Antragstellerin zu
Recht in ihrer Bauleitplanung Rechnung getragen. Sie macht folglich offenbar auch
nicht geltend, dass die Straßenplanung mit ihrer bestehenden Bauleitplanung unver-
einbar sei. Die Antragstellerin beruft sich vielmehr darauf, dass sie ihre eigenen Pla-
nungsabsichten im Hinblick auf die angegriffene Straßenplanung zwar zurückgestellt
habe, weil sie keine Möglichkeit gesehen habe, hiergegen ihre Bauleitplanung durch-
zusetzen. Sie habe ihre ursprüngliche Planung jedoch keineswegs aufgegeben.
Nach wie vor beabsichtige sie, das Gebiet planerisch zum Wohnen und zur Erholung
auszugestalten. Auch dies verhilft ihrem Antrag indes nicht zum Erfolg.
Nimmt die kommunale Bauleitplanung pflichtgemäß auf eine hinreichend verfestigte
Fachplanung Rücksicht, indem sie sich damit unvereinbarer oder jedenfalls hinderli-
cher Festlegungen enthält, heißt dies allerdings nicht, dass die Fachplanung weiter-
gehende Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt nicht zu berücksichtigen
bräuchte. Diese sind als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit vielmehr stets
mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung über das fachplanerische
Vorhaben einzustellen, wobei freilich der Priorität der Fachplanung hinreichend
Rechnung zu tragen ist.
Gemessen hieran spricht im Falle der Antragstellerin nichts dafür, dass die Abwä-
gung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich ihrer Planungs-
hoheit an einem offensichtlichen Fehler leidet, der auf das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen ist (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde hat
die konkurrierenden Planungen der Antragstellerin gesehen und in ihre Abwägung
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eingestellt (PFB S. 92 ff.). Sie hat dabei erkannt, dass Teile des Gemeindegebiets
der Antragstellerin von dem Vorhaben nachhaltig betroffen und ihre Planungsabsich-
ten und Entwicklungsmöglichkeiten nachteilig beeinflusst werden (PFB S. 94). Der
Senat vermag indes keine unvertretbare Fehlgewichtung der betroffenen Belange
darin zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Antragstel-
lerin im Ergebnis vor allem auch mit Rücksicht darauf zurückgestellt hat, dass deren
Planungsspielraum im Gemeindegebiet wegen dessen lediglich geringer räumlicher
Betroffenheit durch das Vorhaben letztlich nur in engen Grenzen beschnitten werde,
und weil die Antragstellerin seit Beginn der 1990er Jahre mit konkret dieser Straßen-
planung rechnen musste und vom Vorhabenträger auch immer wieder darauf hinge-
wiesen wurde. Die Antragstellerin hat im Übrigen weder im Anhörungs-, noch im Ver-
fahren des vorläufigen Rechtsschutzes substantiiert dargetan, dass ihr die Rück-
sichtnahme auf die Straßenplanung wegen anderweitig nicht zu verwirklichender, für
die Gemeinde essentieller Planungsabsichten nicht zuzumuten sei. Der allgemeine
Hinweis auf den fortbestehenden Wunsch, das Gebiet zum Wohnen und zur Erho-
lung zu nutzen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Denn es obliegt der Gemeinde, im
Anhörungsverfahren und im Prozess ihre Planungsvorstellungen und deren Konkre-
tisierungsstadium darzulegen. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die mögli-
chen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorge-
gebene Situation und ungeachtet einer etwaigen Priorität der Fachplanung bauplane-
rische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen (BVerwG, Beschluss vom
5. November 2002, a.a.O.; vgl. ferner Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A
14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23).
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Planungshoheit der Antragstellerin jen-
seits konkreter Planungsabsichten dergestalt beeinträchtigt sein könnte, dass durch
die Straßenplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren
eigenen Planung der Antragstellerin entzogen wären. Davon kann auch im Hinblick
auf den von der Antragstellerin gerügten "Zerschneidungseffekt" der Straßentrasse
keine Rede sein, da diese lediglich einen kleinen Bereich von einem Kilometer Länge
im südwestlichen Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragstellerin betrifft.
Auch die Durchschneidung des Wegenetzes in diesem Bereich verletzt aller Voraus-
sicht nach keine wehrfähige Rechtsposition der Antragstellerin, zumal die Planfest-
stellungsbehörde unter III.5.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 54 f.) dem
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Vorhabenträger die Errichtung einer zusätzlichen Fuß- und Radwegverbindung zwi-
schen den Gemeinden Michendorf und Wilhelmshorst im Bereich der Bahnlinien als
Ersatz für die wegfallenden Wegeverbindungen aufgegeben hat.
4. Auch im Hinblick auf die von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstü-
cke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, leidet der Planfeststellungsbe-
schluss nicht an einem erheblichen (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) Abwägungsmangel.
Denn es werden ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses lediglich drei als
Straßenfläche genutzte Grundstücke der Antragstellerin betroffen, von denen nur bei
einem (Grunderwerbsverzeichnis 6.03) eine Fläche von rund 100 m
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dauerhaft in
Anspruch genommen wird. Eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums der
Antragstellerin liegt, wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt hat (PFB
S. 115 f.), darin offensichtlich nicht, zumal für öffentliche Vorhaben nach Möglichkeit
in öffentlicher Hand stehende Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind (BVerwG,
Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6/01 - juris; Urteil vom 20. August 1982
- BVerwG 4 C 81.79 - BVerwGE 66, 133 <137> und Urteil vom 1. November 1974
- BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <147 f.>; vgl. auch Urteil vom 27. März
1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101 ff.>).
5. Soweit die Antragstellerin die von der B 2 n zu erwartenden Lärmimmissionen be-
anstandet und dabei die dem Lärmschutzkonzept des Vorhabens zugrunde liegen-
den Annahmen und Berechnungen in einer Reihe von Einzelpunkten als fehlerhaft
rügt, wird nicht erkennbar, im Hinblick auf welche eigenen schutzwürdigen Belange
dies geschieht. Eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit macht die Antragstellerin
insoweit selbst nicht geltend; eine solche ist - gerade im Hinblick auf die vorstehen-
den Erwägungen zur Planungshoheit - auch nicht ersichtlich. Eine unzulässige
Lärmbelastung schutzwürdiger eigener Grundstücke rügt die Antragstellerin ebenfalls
nicht. Zur Geltendmachung der Lärmschutzinteressen ihrer Bürger ist sie im Rahmen
des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt (BVerwG, Urteil vom
12. April 2000 - BVerwG 11 A 23.98 - juris). Gleiches gilt im Hinblick auf die von der
Antragstellerin gerügte Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur
und Landschaft. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin des Gemeinwohls,
sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu.
Hierzu zählt nicht der Schutz von Natur und Landschaft. Die Gemeinden haben nicht
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die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur
Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes berufenen Planfeststellungsbehörde
zu betätigen, der insoweit allein die Vollzugshoheit obliegt (BVerwG, Beschluss vom
17. April 2000 - BVerwG 11 B 19.00 - NVwZ 2001, 88 = Buchholz 11 Art. 28 GG
Nr. 127; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 12.99 - NVwZ 2001,
1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161). Im Übrigen hatte der anerkannte Natur-
schutzverein in dem bereits zitierten Beschluss des Senats vom 25. September 2003
über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen denselben Plan-
feststellungsbeschluss auch in Ansehung der dort zulässigerweise gerügten Belange
des Natur- und Landschaftsschutzes keinen Erfolg.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Storost Vallendar Dr. Eichberger