Urteil des BVerwG vom 14.09.2012

BVerwG: kritik, benotung, kausalität, spekulation, gewissheit, einfluss, prüfer, klausur, einverständnis, kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 35.12
VGH 9 A 1156/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) sowie auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage
des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur
Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der
Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
aa) Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der
Frage geltend, „ob sich der Zweitgutachter mit dem Votum ‚Einverstanden’ auch
dem Bewertungssystem des Erstgutachters anschließt, ob er demnach zwin-
gend ebenfalls seine Bewertung heraufsetzen muss, wenn er wie der Erstgut-
achter eine ursprüngliche Kritik an der Klausurbearbeitung relativiert und diese
Kritik nach dem Bewertungssystem des Erstgutachters tragend für die ur-
sprüngliche Benotung war, so dass dieser seine ursprüngliche Note auch auf-
gewertet hat“ (S. 3 der Beschwerdebegründung). Die Frage stellt sich vor dem
Hintergrund, dass sich im vorliegenden Fall der Zweitkorrektor der Klausur Ö I
im Rahmen seiner Erstbewertung den Ausführungen in der Erstbewertung des
Erstkorrektors angeschlossen und sich diese „vollinhaltlich zu eigen“ gemacht,
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hingegen im Rahmen des Überdenkensverfahrens an seiner Bewertung der
Klausurleistung mit „mangelhaft (3 Punkte)“ festgehalten hat, obwohl der Erst-
korrektor hier nach Abschwächung seiner Kritik an einem bestimmten Abschnitt
der Klausurlösung des Klägers - nämlich der Begründung einer gerichtlichen
Kostenentscheidung - seine Bewertung um einen Punkt auf „ausreichend
(4 Punkte)“ angehoben hat. Der Kläger sieht ausweislich seiner Beschwerde-
begründung (S. 5 ff.) bei dieser Sachlage in der Entscheidung des Zweitkorrek-
tors über die Aufrechterhaltung seiner Benotung einen unzulässigen Austausch
des Bewertungssystems; mit dem kommentarlosen Anschließen an die Erstbe-
wertung des Erstkorrektors mache sich der Zweitkorrektor auch dessen Bewer-
tungssystem zu eigen und sei hieran im Stadium des Überdenkensverfahrens
entsprechend gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof ist diesem bereits in der
Vorinstanz vorgebrachten Einwand des Klägers nicht gefolgt. Dass der Zweit-
korrektor sich im Rahmen seiner Erstbewertung dem Erstkorrektor angeschlos-
sen habe, bedeute nicht, dass er auch dessen Bewertungssystem übernommen
habe. Es begegne keinen Bedenken, dass der Zweitprüfer im Überdenkensver-
fahren zu einem anderen Urteil als der Erstkorrektor gelange. Der Zweitkorrek-
tor habe im erforderlichen Maße dargelegt, aus welchen Gründen er die Klau-
surleistung des Klägers entgegen der nunmehrigen Einschätzung des Erstkor-
rektors nach wie vor als im Ganzen nicht mehr brauchbar erachte. Bei wohlwol-
lender Betrachtung könne man seiner Zweitbewertung zwar entnehmen, dass
auch er - wie der Erstkorrektor - seine Kritik an der Begründung der gerichtli-
chen Kostenentscheidung durch den Kläger abgemildert habe. Er habe aber
mehrere verbleibende Schwächen dieser Begründung aufgezeigt, die in der
Überdenkenserklärung des Erstprüfers nur teilweise anklingen würden. Zudem
habe er im Rahmen seiner Überdenkenserklärung deutlich gemacht, dass diese
Gesichtspunkte für seine Erstbewertung nicht erheblich gewesen seien (UA
S. 29 f.).
bb) Die von dem Kläger aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen
Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzes-
interpretation offenkundig im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu vernei-
nen ist (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 24. August 1999
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- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228 S. 13; stRspr). Dies folgt - unabhängig von der generellen Frage, in-
wieweit der Kläger überhaupt eine gerichtliche Kontrolle der Fehlerfreiheit des
Überdenkensverfahrens begehren kann (vgl. hierzu Beschluss vom 9. August
2012 - BVerwG 6 B 19.12 - BA Rn. 8 ff.) - aus den nachstehenden Erwägun-
gen:
Sofern ein Zweitkorrektor sich ohne weitere Anmerkungen mit der Bewertung
des Erstkorrektors vollumfänglich einverstanden erklärt, kann sich dieses Ein-
verständnis auf den Inhalt der Bewertung nur insoweit beziehen, als dieser in
der schriftlichen Bewertungsbegründung zum Ausdruck gelangt ist. Im Hinblick
auf prüfungsspezifische Wertungen, hinsichtlich derer jedem Prüfer nach stän-
diger Rechtsprechung ein nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung zugängli-
cher Bewertungsspielraum zusteht (vgl. nur Beschluss vom 16. August 2011
- BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16), bestehen indes Grenzen der Objektivierbar-
keit, die ihrer vollen Abbildung in der schriftlichen Bewertungsbegründung not-
wendig entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 8. März 2012 - BVerwG 6 B
36.11 - NJW 2012, 2054 Rn. 9). Hieraus ergibt sich zwingend, dass ein Zweit-
korrektor, der sich die Bewertung des Erstkorrektors „vollinhaltlich“ zu eigen
macht, hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen prüfungsspezifischen
Wertungen des Erstkorrektors und demzufolge auch nicht mit dem ihnen zu-
grunde liegenden Bewertungssystem erklärt. Die Annahme einer entsprechen-
den Bindung des Zweitkorrektors im Rahmen des Überdenkensverfahrens geht
daher schon im Ansatz fehl. Unabhängig davon liegt der Entscheidung des
Erstkorrektors im Rahmen des Überdenkensverfahrens, seine Kritik an einem
bestimmten Abschnitt der Klausurbearbeitung abzuschwächen und auf dieser
Grundlage die Benotung anzuheben, regelmäßig eine erneute prüfungsspezifi-
sche Wertung - zumindest im Hinblick auf das dieser Abschwächung beizule-
gende Gewicht - zugrunde. Schwächt wie im vorliegenden Fall auch der Zweit-
korrektor - seinerseits ebenfalls aufgrund einer prüfungsspezifischen Wertung -
seine Kritik ab, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er dieser Abschwächung
ein identisches Gewicht wie der Erstkorrektor beimisst. Dies illustriert gerade
der vorliegende Fall darin, dass der Zweitkorrektor ungeachtet der Abschwä-
chung seiner Kritik an der in Rede stehenden Begründung der gerichtlichen
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Kostenentscheidung deren verbleibende Mängel nach der Würdigung durch
den Verwaltungsgerichtshof stärker als der Erstkorrektor akzentuiert hat.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen
Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder
eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, wi-
dersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG
6 B 38.11 - juris Rn. 4). Den Ausführungen des Klägers lassen sich die Merk-
male einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.
aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil darin einen
Bewertungsfehler des Zweitkorrektors der Klausur Ö I des Klägers erkannt,
dass der Zweitkorrektor in seiner Überdenkenserklärung ausgeführt habe, § 31
Abs. 4 BeamtVG setze das Vorliegen eines Dienstunfalls voraus (UA S. 26).
Dieser Bewertungsfehler soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
indes keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis genommen haben. Der Zweit-
korrektor habe seine Kritik, wonach die Klausurbearbeitung in diesem Zusam-
menhang einen „schweren Mangel“ aufweise und ihr „Argumentationsansatz
verfehlt“ sei, ersichtlich darauf bezogen, dass der Kläger bei seiner Prüfung
nicht von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgegangen und mit § 31 Abs. 4
BeamtVG eine Norm geprüft habe, die nicht einschlägig sei und bei deren Prü-
fung er zudem in tatsächlicher Hinsicht eine Spekulation angestellt habe. Die für
sich genommen irrige Anmerkung, § 31 Abs. 4 BeamtVG setze einen Dienstun-
fall bereits voraus, sei eine beiläufige Äußerung zwischen den beiden die Bean-
standung des Zweitkorrektors tragenden Gesichtspunkten (Anknüpfung an § 31
Abs. 4 statt an § 31 Abs. 1 BeamtVG; Spekulation über das Vorliegen der Tat-
bestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 4 BeamtVG), die für die Bewertung
bb) Der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof weiche, indem er in dieser
Weise die Kausalität des Bewertungsfehlers für das Prüfungsergebnis verneint
habe, von dem Urteil des Senats vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C
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11.96 - (BVerwGE 105, 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384) ab
(S. 8 ff. der Beschwerdebegründung).
cc) Die gerügte Abweichung liegt jedoch nicht vor.
(1) In seinem Urteil vom 12. November 1997 hat der Senat ausgesprochen,
dass die Gerichte nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der
Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern zu prüfen haben, ob Auswirkun-
gen dieser Fehler auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden können. Sind
solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt
aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewer-
tung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutref-
fend und damit rechtmäßig darstellt. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf
jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer ein-
dringen. Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen
festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei
selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die ge-
stellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Auf-
gabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber
Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels
gewichten (a.a.O. S. 332 f. bzw. S. 199 f.). Diese Grundsätze haben sodann der
Senat in seinem Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28.98 - (juris
Rn. 7) und in seinem Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - (Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 15 f.) sowie der 2. Senat in seinem Urteil vom
27. April 1999 - BVerwG 2 C 30.98 - (Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 S. 5)
bekräftigt. In seinem Urteil vom 4. Mai 1999 hat der Senat darüber hinaus eini-
ge Präzisierungen vorgenommen, die im Kern in der Vorgabe bestehen, dass
die Gerichte sich die geforderte Gewissheit über die Unerheblichkeit eines Kor-
rekturfehlers nur anhand objektiver Kriterien und im Wertungsbereich allenfalls
noch in Evidenzfällen verschaffen dürfen (a.a.O. S. 16).
(2) Das angefochtene Urteil weicht hinsichtlich des Maßstabs, an dem der Ver-
waltungsgerichtshof die Kausalitätsüberprüfung orientiert hat, von diesen Vor-
gaben nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat am Eingang der einschlägigen
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Passage der Entscheidungsgründe (UA S. 26) das vorerwähnte Urteil des zwei-
ten Senats vom 27. April 1999 unter Wiedergabe seiner Kernsätze erwähnt und
in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Gericht „kann einem Bewertungs-
fehler nur unter engen Voraussetzungen die Erheblichkeit absprechen“. Er hat
ferner auf die Darstellung bei Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 887 und die
dort aufgeführten „weiteren Nachweise“ verwiesen, zu denen u.a. auch die vor-
erwähnten Entscheidungen des Senats vom 12. November 1997, vom 13. März
1998 und vom 4. Mai 1999 zählen (hier zugrunde gelegt die 5. Aufl. 2010). Mit-
hin liegt dem angefochtenen Urteil kein entscheidungstragender abstrakter
Rechtssatz zugrunde, der von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtspre-
chung abwiche. Auf die generelle Frage, inwieweit der Kläger überhaupt eine
gerichtliche Kontrolle der Fehlerfreiheit des Überdenkensverfahrens begehren
kann (vgl. hierzu Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 - BA Rn. 8
ff.) und sich das angefochtene Urteil daher gegebenenfalls aus einem anderen
Grunde als im Ergebnis offensichtlich richtig erweist (vgl. zur analogen An-
wendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren Kraft, in: Eyer-
mann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 51 m.w.N.),
kommt es daher nicht an.
(3) Soweit der Kläger moniert, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verlet-
zung höchstrichterlicher Vorgaben seine eigene Wertung an die Stelle der Wer-
tung des Gutachters gesetzt (S. 9 f. der Beschwerdebegründung), wendet er
sich in Wahrheit nicht gegen den vorinstanzlich angelegten Prüfungsmaßstab
als solchen, sondern gegen dessen Anwendung auf den festgestellten Sach-
verhalt. Mit diesem Einwand kann er im Beschwerdeverfahren indes nicht
Ebene der Subsumtion einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz nicht
oder nicht richtig angewandt hat, nicht divergenzbegründend im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003
- BVerwG 7 B 62.03 - NVwZ-RR 2003, 902 <903>). Der Einwand des Klägers
geht aber auch in der Sache fehl. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs,
die unzutreffende Annahme des Zweitprüfers, § 31 Abs. 4 BeamtVG setze ei-
nen Dienstunfall voraus, habe keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis ge-
nommen, ist nicht zu beanstanden. Diese Würdigung stützt sich auf eine präzi-
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se, intersubjektiv vollauf nachvollziehbare Inhaltsanalyse der Überdenkensent-
scheidung des Zweitkorrektors (vgl. S. 9 des Widerspruchbescheids vom 1. De-
zember 2009) und hält sich folglich im Rahmen der oben wiedergegebenen
höchstrichterlichen Vorgaben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
GG Art. 12 Abs. 1
Stichworte:
Prüfungsrecht; Kausalität von Bewertungsfehlern; Heraufsetzung der Benotung im
Überdenkensverfahren.
Leitsätze:
1. Schließt sich ein Zweitkorrektor der Bewertung einer Prüfungsleistung durch
den Erstkorrektor vollumfänglich an, führt dies nicht dazu, dass er im Rahmen des
Überdenkensverfahrens an die dort erfolgte Anhebung der Benotung durch den
Erstkorrektor gebunden wäre, und zwar auch dann nicht, wenn die Anhebung auf
der Abschwächung der Kritik an einem bestimmten Abschnitt der Prüfungsleistung
beruht, hinsichtlich dessen auch der Zweitkorrektor seine ursprüngliche Kritik rela-
tiviert hat.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht einem Bewertungsfehler
seine Kausalität für das Prüfungsergebnis absprechen darf (Bestätigung der bis-
herigen Rechtsprechung).
Beschluss des 6. Senats vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12
I. VG Frankfurt vom 06.10.2010 - Az.: VG 12 K 4225/09.F -
II. VGH Kassel
vom 21.05.2012 - Az.: VGH 9 A 1156/11 -