Urteil des BVerwG vom 06.12.2007

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 146.07 (10 C 53.07)
VGH 23 B 07.30069
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen
Beschluss vom 4. Juli 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG eine
Ermessensentscheidung bei Widerrufsbescheiden des Bundesamtes für Migra-
tion und Flüchtlinge, die nach dem 1. Januar 2005 ergehen, auch dann ver-
langt, wenn eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen vor dem 1. Januar
2005 zu dem Ergebnis geführt hat, dass von dem Widerruf abgesehen wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 53.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverban-
des des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck