Urteil des BVerwG vom 28.03.2011

BVerwG: bildaufzeichnung, polizeigesetz, gesetzgebung, ermächtigung, form, verordnung, gebärdensprache, kunst, zustellung, vertretung

BVerwG 6 B 56.10
Stichworte:
Bildaufzeichnung; Rechtsgrundlage; Revision; Strafverfolgungsvorsorge; Zulassung; öffentlicher
Raum
Leitsatz:
Zulassung der Revision, da zur Klärung der Frage beigetragen werden kann, ob die offene
Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge auf das
Polizeigesetz eines Bundeslandes gestützt werden darf oder ob die Gesetzgebung des Bundes
zum Strafverfahrensrecht insoweit abschließend ist, sowie welche Anforderungen
Bundesverfassungsrecht an die Ausgestaltung einer landesrechtlichen Ermächtigung zu solchen
Maßnahmen stellt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 56.10
Hamburgisches OVG - 22.06.2010 - AZ: OVG 4 Bf 276/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juni 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Rechtsanwalt Dirk Audörsch, Bartelsstraße 9, 20357 Hamburg, beigeordnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das
Revisionsverfahren – insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des
Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung
insbesondere der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob die offene Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum
zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge auf das Polizeigesetz eines Bundeslandes gestützt
werden darf oder ob die Gesetzgebung des Bundes zum Strafverfahrensrecht insoweit
abschließend ist, sowie welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an die Ausgestaltung
einer landesrechtlichen Ermächtigung zu solchen Maßnahmen stellt.
2 2. Auf ihren Antrag ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen.
Sie hat dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Beschwerde gegen die die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO). Die Klägerin hat durch Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
und Vorlage entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) nachgewiesen, dass sie die Kosten für
die Prozessführung nicht aufbringen kann.
3 3. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der von ihr benannte
und zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwalt Dirk Audörsch beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §
121 Abs. 1 ZPO).
4 4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C
9.11 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.
Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO
vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Vormeier