Urteil des BVerwG vom 06.11.2008

BVerwG (beschwerde, bundesverwaltungsgericht, klageart, rechtsverletzung, annahme, protokollierung, bezug, leistungsklage, teilnahme, gkg)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 22.09
VGH 13 A 08.2579
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, mit wel-
cher Klageart ein Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbe-
reinigungsverfahrens das Rechtsschutzziel einer Beanstandung von Vor-
standsbeschlüssen verfolgen kann, bedarf hier keiner Klärung. Das Flurbereini-
gungsgericht hat eine zum Widerruf der Erledigungserklärung des Klägers be-
rechtigende Sachlage in Gestalt einer rechtlich unzutreffenden Empfehlung zur
Abgabe einer prozessbeendigenden Erklärung verneint, weil die vom Gericht
geäußerte negative Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage der Sach-
und Rechtslage entsprochen habe. Soweit sich die Klage gegen die Vorstands-
beschlüsse vom 16. Oktober 2003 und 9. März 2005 richtete, hat das Flurbe-
reinigungsgericht dies damit begründet, dass ein möglicherweise rechtswidriges
Zustandekommen beider Entscheidungen durch die Beschlüsse vom 17. Feb-
ruar 2004 bzw. 27. Juli 2005 korrigiert worden sei. Ausgehend von diesem sei-
tens der Beschwerde nicht mit Rügen angegriffenen Rechtsstandpunkt bezog
sich die Klage auf erledigte Akte. Dass unter diesen Umständen nur ein auf
Feststellung gerichtetes Begehren in Betracht kam, versteht sich von selbst und
bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit sich die
Klage außerdem gegen den Vorstandsbeschluss vom 9. November 2005 rich-
tete, hebt die Urteilsbegründung darauf ab, dass der Kläger nicht, wie für eine
Feststellungsklage erforderlich, geltend machen könne, durch den Beschluss in
seinen Rechten als Vorstandsmitglied verletzt zu sein. Die vom Flurbereini-
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gungsgericht geforderte Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung wäre aber
auch Sachurteilsvoraussetzung für eine allgemeine Leistungsklage (stRspr; vgl.
Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199>
und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 <326>), so
dass es in dieser Hinsicht nicht auf die Zuordnung des Klagebegehrens zu der
einen oder anderen Klageart ankommt.
2. Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht der Frage beizumessen, nach wel-
chen Bestimmungen sich das „Vorstandsverfassungsrecht“ der Teilnehmerge-
meinschaft richtet. Die Beschwerde führt zu dieser Frage erläuternd aus, es
müsse geklärt werden, ob die organschaftlichen Rechte von Vorstandsmitglie-
dern der Teilnehmergemeinschaft, namentlich hinsichtlich der Protokollierung
von Vorstandsbeschlüssen, entsprechend den Regelungen des jeweiligen
Kommunalverfassungsrechts zu bestimmen seien, wovon das Flurbereini-
gungsgericht ausgehe, oder ob die Regelungen der Verwaltungsverfahrensge-
setze einschlägig seien. Soweit es um die Beschlüsse vom 16. Oktober 2003
und 9. März 2005 geht, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil nach
der nicht erfolgreich angegriffenen Rechtsauffassung des Flurbereinigungsge-
richts die Klage insoweit schon mit Rücksicht auf die Erledigung dieser Be-
schlüsse am mangelnden Feststellungsinteresse scheitert. Soweit sich die Kla-
ge gegen den Vorstandsbeschluss vom 9. November 2005 richtete, hat die Be-
schwerde für die aufgeworfene Frage ebenfalls keinen Klärungsbedarf aufzu-
zeigen vermocht. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Entscheidung insoweit
auf die Annahme gestützt, eine Beeinträchtigung spezifisch organschaftlicher
Rechte des Klägers sei nicht erkennbar, ohne - wie von der Beschwerde ange-
nommen - allein die Grundsätze des Kommunalverfassungsrechts als denkba-
ren rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung derartiger Rechte zu
bezeichnen. Um die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darzulegen, hätte
die Beschwerde zumindest angeben müssen, welche Regelungen im konkreten
Fall einschlägig sein könnten und welche Konsequenzen sich aus ihnen für die
Organstellung des Klägers in Bezug auf die beanstandete Beschlussfassung
ergeben sollen. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht ausreichend ge-
recht. Sie benennt lediglich Art. 93 BayVwVfG, der die Niederschrift über Aus-
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schusssitzungen regelt. Inwiefern aus dieser Vorschrift in direkter oder entspre-
chender Anwendung organschaftliche Rechte des Klägers abgeleitet werden
könnten, die in der Vorstandssitzung am 9. November 2005 verletzt worden
wären, obgleich der Kläger wegen seiner Betroffenheit als Widerspruchsführer
von der Teilnahme an dieser Sitzung ausgeschlossen war, ist nicht nachvoll-
ziehbar dargetan. Eine Rechtsverletzung erscheint vielmehr in dieser Hinsicht
ausgeschlossen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Storost
Dr. Nolte
Domgörgen
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