Urteil des BVerwG vom 23.11.2006

BVerwG: ohg, unternehmen, grundstück, verpachtung, inventar, gesellschafter, erheblichkeit, billigkeit, entschädigung, magistrat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 59.06
VG 22 A 159.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
20. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach H. K. und E. von H.
(ehemals persönlich haftende Gesellschafter der C. W. OHG/Kohlegroßhandel)
die Auskehr des im Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens erzielten Ver-
äußerungserlöses für das Grundstück H.straße 29/30 in B. (ehemaliger Kohle-
lagerplatz …). Im Juli 1950 verpachtete die OHG den streitbefangenen Kohlela-
gerplatz samt Gebäuden an die Deutsche Handelszentrale - DHZ - (Pachtpreis
23 000 DM/anno; weiterer Pachtzins für das Inventar 18 000 DM/anno). Bereits
im Jahre 1944 hatte die OHG ihren Firmensitz kriegsbedingt aus B.-M. nach B.-
C. verlegt. Mit der Verpachtung endete die gewerbliche Tätigkeit auf einem
Standort im Ostteil von Berlin. Am 25. September 1950 entzog der Magistrat
von Groß-Berlin der OHG die Gewerbeerlaubnis und ordnete die Betriebsüber-
gabe an die DHZ als Treuhänderin an. Mit Inanspruchnahmebescheid vom
8. Dezember 1966 wurde das streitbefangene Grundstück (gegen eine spätere
Entschädigung von 299 430 Mark) in Volkseigentum überführt zur Errichtung
eines Heizkraftwerkes. 1972 stellte die OHG ihre geschäftlichen Tätigkeiten ein.
Vermögensrechtliche Ansprüche der Kläger wies das Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen ab. Die hiergegen erhobene Klage auf Berechti-
gungsfeststellung und Erlösauskehr gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 und 3 VermG
blieb ohne Erfolg, da das streitbefangene Grundstück keinen Maßnahmen nach
§ 1 VermG unterlegen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zu-
gelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Kläger ihr beimessen.
Die Kläger möchten als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob ein unmittelbar vor dem schädigenden Zugriff auf ein
im Osten belegenes Unternehmen erfolgter Abschluss ei-
nes Betriebspachtvertrages durch den im Westen ansäs-
sigen Unternehmensinhaber gleichzusetzen sei mit der
Einstellung des Unternehmens und dies zur Folge habe,
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dass zeitlich nachfolgende unternehmensschädigende
Zugriffe auf das im Osten tätige Unternehmen nicht mehr
stattfinden könnten und die Anwendung des § 6 Abs. 6a
Satz 1 VermG scheitere.
Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren (mangels Er-
heblichkeit) nicht stellen und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision.
Das Verwaltungsgericht hat die - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und
das Revisionsgericht somit bindenden - Feststellungen getroffen, dass bereits
1944 - kriegsbedingt - der Firmensitz von B.-M. nach B.-C. verlegt worden ist,
die gewerblichen Tätigkeiten der OHG von Ost-Berlin aus mit Abschluss des
Pachtvertrages im Juli 1950 endeten und der Betrieb der OHG im Jahre 1972
insgesamt eingestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht ging somit davon aus,
dass im Sommer 1950 die OHG den Kohlelagerplatz mit Gebäuden und Inven-
tar auf- und im Rahmen eines Pachtvertrages abgegeben hat, ohne dass damit
eine Betriebsauf- oder Betriebsübergabe durch die OHG stattgefunden hätte;
letztere betrieb vielmehr ihre Geschäfte - wenn auch nicht mehr vom Ost-
Berliner Kohlelagerplatz aus - fort. An diesen Feststellungen geht das Vorbrin-
gen der Beschwerde zum Vorliegen eines Betriebspachtvertrages und zu den
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 6a VermG vorbei. Der zusätzli-
che Hinweis der Beschwerde, dass seitens der OHG im Jahre 1950 ein „leben-
diges Unternehmen“ verpachtet worden und die OHG als Inhaberin des Unter-
nehmens diesem auch noch nach der Verpachtung verbunden geblieben sei,
findet keinen Niederschlag in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
Eine Revisionszulassung muss ausscheiden, wenn die aufgeworfene rechtser-
hebliche Frage von einem Sachverhalt ausgeht, der in dem angegriffenen Urteil
so nicht festgestellt worden ist und gegebenenfalls erst nach einer Zurückver-
weisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungser-
heblich werden könnte (stRspr, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG
9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12). Zudem hatte das
Verwaltungsgericht aufgrund seiner Feststellungen allein die Frage (entschei-
dungstragend) zu prüfen, ob der ehemalige Kohlelagerplatz mit den damaligen
Gebäuden einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterlegen
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war. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage stell-
te sich für das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht. Unter die-
sen Umständen hätte die Beschwerde, um die Voraussetzungen der Revisions-
zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung darzutun, (auch) die vom Verwal-
tungsgericht vorgenommene Prüfung des § 1 VermG wegen rechtsgrundsätzli-
cher Erwägungen in Frage stellen müssen, was nicht geschehen ist. Eine für
die Entscheidung des Vorgerichtes nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage
kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. Beschluss vom
7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es ent-
spricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen aufzuerlegen, weil sich diese mit der Stellung eines eigenen Antrags
ihrerseits in das Kostenrisiko begeben hat. Die Festsetzung des Streitwertes
ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.
Sailer Krauß Guttenberger
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