Urteil des BVerwG vom 17.11.2008

BVerwG: verfahrensmangel, zahl, existenzminimum, emrk, ausreise, privatleben, abschiebung, aufenthalt, zusammenhalt, gewährleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 2.08
OVG 11 LB 117/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf eine grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, denn sie entspricht
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übri-
gen ist sie unbegründet, denn der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts-
frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die für den vorliegenden
Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Eine solche lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Sie möchte geklärt wissen, ob ein unverfolgt ausgereister
Ausländer wie der Kläger bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG als vorverfolgt zu behandeln und damit auf ihn der her-
abgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor er-
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neuter Verfolgung anzuwenden ist, wenn er ein für eine verfolgte Gruppe (hier:
glaubensgebundene Yeziden in der Türkei) konstitutives Merkmal (hier: die
Glaubensgebundenheit) erst nach der Ausreise erworben hat (Beschwerdebe-
gründung Ziffer I, S. 2-4). Die Beschwerde zeigt jedoch die Entscheidungser-
heblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht auf. Denn das Berufungsgericht legt
bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Fall des Klägers zwar zunächst
den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde und be-
gründet dies damit, dass der Kläger bei seiner Ausreise mangels Glaubensge-
bundenheit keiner Verfolgung unterlag (BA S. 5). Es führt in der angefochtenen
Entscheidung aber weiter aus, dass es auch in Anwendung des herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu dem Ergebnis gelangt, dass Yeziden in der
Türkei nunmehr vor asylerheblicher Verfolgung hinreichend sicher sind (BA S.
5 f. und S. 7) und die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung „sei es nach
dem normalen, sei es nach dem herabgestuften Maßstab“ (BA S. 6) nicht mehr
vorliegen. Damit ist aber nicht ersichtlich, dass es für die Entscheidung des
Rechtsstreits auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Vorverfol-
gung ankommt.
2. Die Beschwerde möchte weiterhin die folgenden zwei Fragen zur Gruppen-
verfolgung der Yeziden in der Türkei geklärt sehen, nämlich
a) „ob das jahrzehntelange Vertreibungsprogramm zu
Lasten der Yeziden in der Türkei schon als beendet ange-
sehen werden kann - nachdem in den letzten 20 bis 25
Jahren zwischen 80 und 98 % der Bevölkerung vertrieben
worden sind und nur noch alte Yeziden dort wohnen - nur
deswegen, weil die Zahl der Verfolgungsschläge in der
letzten Zeit im Verhältnis zur Zahl der verbliebenen Grup-
penmitglieder als gering anzusehen ist“
sowie
b) „ob die Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei
unabhängig von der Zahl der aktuellen Verfolgungsschlä-
ge deswegen als nicht beendet anzusehen ist, weil das
Verfolgungsergebnis der Beseitigung des religiösen Exis-
tenzminimums nach wie vor andauert und sich angesichts
des Alters der Restbevölkerung verschärfen wird“.
(Beschwerdebegründung Ziffer II, S. 6)
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Die aufgeworfenen Fragen sind jedoch einer Klärung in einem Revisionsverfah-
ren nicht zugänglich. Denn sie sind keine Rechtsfragen, sondern betreffen die
Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Die
Klärung derartiger Fragen ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten.
3. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass die Berufungsentschei-
dung ohne Begründung ergangen sei, soweit sie dem Kläger Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG versagt habe (Beschwerdebegründung
Ziffer III, S. 6-8). Das verstoße gegen § 138 Nr. 6 VwGO. Der festgestellte
Sachverhalt hätte dem Berufungsgericht Anlass geben müssen, namentlich die
Frage der Gewährleistung des religiösen Existenzminimums für den Kläger
(Art. 9 EMRK) im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Das Gericht
hätte Ausführungen dazu machen müssen, ob der für die Religionsbewahrung
notwendige Zusammenhalt der Yeziden in der Türkei untereinander und mit
ihrer Priesterfamilie gewährleistet sei.
Bei sachgerechter Auslegung der beanstandeten Entscheidungsgründe kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der behauptete Verfahrensmangel vor-
liegt.
Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entschei-
dung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Gründe ihre doppelte
Funktion - die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tat-
sächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittel-
gericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu er-
möglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall,
wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhalts-
los oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Ge-
sichtspunkt geeignet sind, den Tenor der Entscheidung zu tragen (vgl. Be-
schluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290 = Buchholz
310 § 138 Ziff. 6 Nr. 32). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO
nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvoll-
ständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999
- BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 35). Die Lückenhaftigkeit
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der von dem Gericht schriftlich niedergelegten Gründe kann allerdings dann
anders zu beurteilen sein, wenn die Entscheidung auf „einzelne Ansprüche“
oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht
eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich
gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selb-
ständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, jedoch nicht be-
reits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente un-
erwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem
Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss
vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris Rn.5).
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht
vor, denn die Gründe für die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG lassen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ent-
scheidungsgründe erschließen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Kläger
Tatsachen vorgetragen habe oder solche für das Gericht in anderer Weise er-
sichtlich waren, aus denen sich - über die im angefochtenen Beschluss erörter-
ten asylerheblichen Gründe hinaus - Gründe für die Gewährung von Abschie-
bungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ergeben. Das Berufungsgericht
durfte sich daher bei der Begründung des fehlenden Abschiebungsschutzes
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG auf die Feststellung beschränken, dass sich
solche aus den im Rahmen des Flüchtlingsschutzes festgestellten Tatsachen
nicht ergeben. So aber ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung
(BA S. 7 Ziffer 2) zu verstehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde um-
fasst die Begründung damit auch die Auseinandersetzung mit der Frage, ob
das religiöse Existenzminimum für Yeziden in der Türkei gewährleistet ist. Denn
der angefochtene Beschluss verweist in den Gründen ausdrücklich auf zwei
Urteile des gleichen Senats vom 17. Juli 2007 (11 LB 324/03 und 11 LB
332/03), und zwar wegen der dort getroffenen Feststellungen zur Verfolgungs-
gefahr für Yeziden in der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit. Für das
erstgenannte Urteil weist das Berufungsgericht zudem darauf hin, dass der
Kläger des seinerzeitigen Verfahrens aus dem gleichen Dorf stammt wie der
Kläger des vorliegenden Verfahrens. In beiden Verfahren begründet das Ober-
verwaltungsgericht im Einzelnen, warum nach seiner Überzeugung Yeziden in
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der Türkei bei ihrer Religionsausübung nicht unzumutbar behindert werden und
ihr religiöses Existenzminimum - auch im Hinblick auf ihre religiöse Betreuung
durch nur noch wenige Sheiks - nicht verletzt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteile
vom 17. Juli 2007 - 11 LB 324/03 - juris S. 46 f. und 11 LB 332/03 - juris
Rn. 94–97).
Soweit die Beschwerde weiter rügt, dass die angefochtene Entscheidung keine
Begründung dazu enthalte, warum das Privatleben der Klägers im Sinne von
Art. 8 EMRK durch seine Abschiebung nach 12 Jahren Aufenthalt in Deutsch-
land nicht verletzt werde, ergibt sich daraus kein Verfahrensmangel. Denn die-
se Frage betrifft kein von der Beklagten festzustellendes zielstaatsbezogenes
Abschiebungsverbot, sondern ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes
(mögliches) inlandsbezogenes Vollstreckungsverbot. Sie war damit für die Ent-
scheidung des vorliegenden Verfahrens unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
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