Urteil des BVerwG vom 23.07.2013

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BVerwG 3 B 41.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.13
VG Berlin - 02.11.2011 - AZ: VG 90 K 3.08
OVG Berlin-Brandenburg - 10.01.2013 - AZ: OVG 90 H 1.11
In dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Beschluss des Senats vom 14.
Mai 2013 - BVerwG 3 B 13.13 - wird zurückgewiesen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch den Beschluss vom 14. Mai 2013, mit
dem die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg - Senat für Heilberufe - vom 10. Januar 2013 verworfen worden ist, den Anspruch
des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in
entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2 Der Beschuldigte macht zur Begründung der Anhörungsrüge geltend, der Senat sei auf sein
Vorbringen zu § 24 BerlKG, der über § 41 BerlDiszG, § 69 BDiszG auf die §§ 132 ff. VwGO
verweisen würde, nicht eingegangen und habe diese „Verweisungskette“ keiner eigenen
Würdigung unterzogen. Es sei offensichtlich, dass hiernach in berufsgerichtlichen Verfahren eine
Revisionsinstanz eröffnet sei. Es begründe daher einen weiteren Gehörsverstoß, dass der Senat
sich mit den in der Beschwerdebegründung angeführten Zulassungsgründen nach § 132 VwGO
nicht befasst habe. Damit zeigt der Beschuldigte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör nicht auf. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist
jedoch kein Übergehen von Vortrag, wenn das Gericht der Rechtsansicht eines
Prozessbeteiligten nicht folgt oder aus dessen Vorbringen abweichende Wertungen oder
Schlussfolgerungen zieht. So liegt der Fall hier; der Senat hat eingehend begründet, weshalb
eine Revisionsinstanz nicht eröffnet ist. Die Prüfung, ob nach Maßgabe des Berliner
Kammergesetzes gegen Entscheidungen des Berufsobergerichts die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht gegeben ist, obliegt nicht dem Senat. Dazu ist vielmehr das
Berufsobergericht berufen, das diese Frage unter Würdigung der Verweisungsnorm des § 24
BerlKG für den Senat bindend verneint hat (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013, Rn. 4 f.).
Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie im Revisionsverfahrensrecht (vgl. zur Bindung des
Revisionsgerichts an die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz: § 137
Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Ausgehend davon bestand für den Senat weder
Veranlassung, auf die benannte Verweisungskette weiter einzugehen, noch war er befugt, sich
inhaltlich mit den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 132 Abs. 2 VwGO zu befassen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann