Urteil des BVerwG vom 11.06.2013

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BVerwG 3 B 73.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 73.12
VG Chemnitz - 07.06.2012 - AZ: VG 3 K 287/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin begehrt die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
(BerRehaG) wegen beruflicher Nachteile, die sie erlitten habe, nachdem ihr Ehemann von einer
Dienstreise nicht in die DDR zurückgekehrt war. Der Antrag blieb im Verwaltungs- und
Klageverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung der
Klageabweisung im Wesentlichen aus, es erscheine zwar glaubhaft, dass die Klägerin nach
dem ungenehmigten Verbleiben ihres Ehemanns in der Bundesrepublik Deutschland
Repressalien ausgesetzt gewesen und ihr die weitere Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im
Bereich der Forschung untersagt worden sei. Nach dem Inhalt der Akten könne aber nicht davon
ausgegangen werden, dass ihr im Zusammenhang mit staatlichen Verfolgungshandlungen die
Ausübung eines sozial gleichwertigen Berufs nicht möglich gewesen sei. Nach der
Überzeugung der Kammer sei es die Entscheidung der Klägerin gewesen, das
Beschäftigungsverhältnis mit ihrem ehemaligen Betrieb zu lösen und im Anschluss daran keine
weitere berufliche Tätigkeit auszuüben.
2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Weder ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).
3 1. Es trifft nicht zu, dass das angefochtene Urteil verspätet abgefasst worden ist. Zwar
verpflichtete § 116 Abs. 2 VwGO das Verwaltungsgericht dazu, sein Urteil binnen zwei Wochen
nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln, nachdem es in der
mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet hatte, die Entscheidung zuzustellen. Dieser
Verpflichtung ist es aber nachgekommen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle wurde
das vollständig abgefasste Urteil am Mittwoch, dem 20. Juni 2012 dort niedergelegt bzw.
abgegeben, also einen Tag vor dem Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen
Verhandlung vom Donnerstag, dem 7. Juni 2012 (vgl. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222
Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Im Übrigen war der Geschäftsstelle am 7. Juni 2012 der
unterschriebene Urteilstenor übergeben worden (Bl. 46 der Gerichtsakte). Schon dadurch wurde
die Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwGO
gewahrt (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220; vom 3.
August 1998 - BVerwG 7 B 236.98 - juris Rn. 5 und vom 18. Juni 2010 - BVerwG 8 B 116.09 -
juris Rn. 9).
4 2. Dem Vorbringen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung setzt nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer
bestimmten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch
ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des
Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97
- Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Eine ausdrückliche Rechtsfrage formuliert die
Beschwerde nicht. Sie wendet sich vielmehr mit umfangreichen Ausführungen gegen die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und damit gegen dessen
sachliche Richtigkeit. Eine über den Fall hinausweisende, verallgemeinerungsfähige Frage wird
daraus nicht ersichtlich.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann