Urteil des BVerwG vom 05.12.2002

BVerwG (landwirtschaftlicher betrieb, aufforstung, betrieb, durchführung, anhalt, sachsen, gemeinde, ort, gesellschaft, stellungnahme)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 A 1.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine in dem angegriffenen Planfeststellungsbe-
schluss für das Straßenbauvorhaben "Bundesstraße B 6 n Planungsabschnitt 11
östlich AS Aschersleben Nord bis östlich AS Aschersleben Ost" des Regierungsprä-
sidiums Magdeburg vom 5. Dezember 2002 angeordnete landschaftspflegerische
Begleitmaßnahme.
Das Vorhaben ist Teil des Neubaus der B 6 zwischen Hannover/Hildesheim und
Halle/Leipzig. Es ersetzt die B 6 alt, da diese mit ihrer Streckenführung und den zahl-
reichen Ortsdurchfahrten den verkehrlichen Anforderungen an eine leistungsfähige
Erschließung des Nordharzraumes nicht mehr gerecht wird. Der hier in Streit befind-
liche Planungsabschnitt 11 ist Teil der Nordumfahrung von Aschersleben, das von
der B 6 alt durchquert wird. Er beginnt östlich der Anschlussstelle Aschersleben Nord
und führt über 3,829 km bis zur Anschlussstelle Aschersleben Ost, an der die B 6 n
mit der B 185 verknüpft wird. Die B 6 n wird als anbaufreie zweibahnige, vierstreifige
Kraftfahrstraße mit Standstreifen und planfreien Knotenpunkten errichtet.
Die Kompensation von Beeinträchtigungen der Ackerböden durch die vorhabenbe-
dingte Versiegelung und Überprägung soll vor allem mittels der Ersatzmaßnahme
E 4 herbeigeführt werden, die auf einer Fläche von etwa 35 ha die Renaturierung
von Bergbauschadensflächen unter Berücksichtigung der kleinstandörtlichen Gege-
benheiten vorsieht. Die Kompensationsfläche befindet sich etwa 15 km nordwestlich
des Planungsabschnitts; sie ist auf zwei nebeneinander liegende Teilflächen nördlich
und nordöstlich der Gemeinde H. aufgeteilt. Dort sollen durch die Maßnahme land-
wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Flächen in Waldflächen und lichte Sukzessionsflä-
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chen unter Berücksichtigung des Natur- und Vogelschutzgebietes "Hakel" umge-
wandelt werden.
Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit - nach ihren Angaben - 781 ha
bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Maßnahme E 4 erfasst ausweis-
lich des Grunderwerbsverzeichnisses keine im Eigentum der Klägerin stehende Flä-
chen. Sie gibt jedoch an, die im Bereich des östlichen Teilstücks der Kompensations-
fläche befindlichen Flurstücke 24/31 und 24/32 Flur 1 gekauft zu haben - lediglich die
Eintragung in das Grundbuch stehe noch aus - und die Flurstücke 24/34, 24/48 und
24/49 Flur 1 sowie das in der nördlichen Teilfläche der Ersatzmaßnahme liegende
Flurstück 155/9 Flur 1 gepachtet zu haben. Die Maßnahme E 4 sieht die dauernde
Nutzungsänderung und Nutzungsbeschränkung der von ihr erfassten Grundstücke
vor.
Am 30. November 2001 beantragte das Landesamt für Straßenbau Sachsen-Anhalt
als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Pläne
wurden u.a. in der Verwaltungsgemeinschaft Börde-Hakel vom 4. Februar bis zum
4. März 2002 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 13. März 2002 erhob die Klä-
gerin Einwendungen gegen die Ersatzmaßnahme E 4. Durch diese Maßnahme, ins-
besondere die Teilfläche nordöstlich von H., gingen ihrem Betrieb etwa 7 ha land-
wirtschaftlich als Ackerland genutzte Fläche verloren. Gleichzeitig sei bekannt ge-
worden, dass in zwei weiteren Planabschnitten für die B 6 n ihr gesamtes Grünland
als Ersatzfläche in Anspruch genommen werden solle. Ihre Milchproduktion werde
dadurch schwer getroffen. Sie schlage daher als Alternativmaßnahme die Neuanlage
von zwei Streuobstwiesen östlich der Ortslage H. oder auch die Anlage von 2,5 km
Feldhecke in diesem Bereich vor. Außerdem komme die Neuanlage von 12,5 ha Lu-
zerne anstelle der Aufforstung in Frage, da diese die Nahrungsgrundlage des in dem
Gebiet vorkommenden Roten Milan fördere und zugleich geeignet sei, Grundfutter
für die Milchkühe zu erzeugen.
Am 24. Juli 2002 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die Klägerin an ihren Ein-
wendungen festhielt.
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Im Planfeststellungsbeschluss vom 5. Dezember 2002 wurden die Einwendungen
der Klägerin zurückgewiesen. Die Ersatzmaßnahme E 4 sei zur Kompensation des
vorhabenbedingten Flächenverbrauchs notwendig und geeignet. Die Maßnahme se-
he auf den betroffenen Flächen horst- und gruppenweise Aufforstungen in Verbin-
dung mit dem Erhalt von Offenlandstrukturen, insbesondere als Nahrungsbiotope für
die Hakelvögel vor. Demgemäß werde die Maßnahme auch den Schutzzielen des
Naturschutzgebietes und Vogelschutzgebietes "Hakel" gerecht. Bei der Planung der
Aufforstungsflächen werde auf ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten von Saum-
strukturen geachtet - z.B. durch die Freihaltung von Schneisen innerhalb der Maß-
nahmefläche. Die geplante Wiederbewaldung gliedere sich in zwei eigenständige,
räumlich getrennte Bereiche. Damit werde der Neuschaffung von großflächig ver-
netzten Trittsteinbiotopen Vorschub geleistet. Die Wirksamkeit der Maßnahme E 4
ergebe sich aus dem entstehenden Strukturreichtum der Landschaft. In dem zu nur
etwa 4 % bewaldeten Gebiet werde die Aufforstung der Flächen wesentlich zur öko-
logischen Verbesserung der weitgehend ausgeräumten und intensiv landwirtschaft-
lich genutzten Landschaft beitragen. Da die Ersatzmaßnahme auf Bergschadensflä-
chen in der Gemeinde H. vorgesehen sei, die zunehmenden Einschränkungen der
landwirtschaftlichen Nutzung unterlägen, werde dem Grundsatz Rechnung getragen,
nur möglichst wenig hochwertige Ackerböden für Ersatzmaßnahmen zu beanspru-
chen. Eine Vorstudie zur Sanierung eines Bergschadensgebietes in der Gemeinde
H. habe ergeben, dass sich hier besonders tagbruchgefährdete Bereiche befänden.
Schließlich entstünden den Eigentümern und Pächtern der in Anspruch genomme-
nen Grundstücke keine materiellen Schäden, da sie entschädigt würden. Die von der
Klägerin vorgeschlagenen Alternativen erwiesen sich als ungeeignet für Ersatzmaß-
nahmen. Der Bereich für die Streuobstwiese östlich von H. sei als Grünlandfläche
ausgewiesen und solle dementsprechend so belassen werden. Der Forderung nach
einer Feldhecke könne wegen der dort vorhandenen Hochspannungsleitung nicht
nachgekommen werden; zudem erweise sie sich aus naturschutzfachlicher Sicht als
nicht sinnvoll. Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen mit einer Futterpflan-
ze, wie die hier von der Klägerin befürwortete Luzerne, ergebe kein aufwertungsfähi-
ges Potential und könne daher nicht als Ersatzmaßnahme angerechnet werden.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ersatzmaßnahme E 4. Insgesamt
bewirtschafte sie 781 ha Land. Durch die Ersatzmaßnahme E 4 würden hiervon
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12,5 ha in Anspruch genommen, die im Wesentlichen als Ackerfläche, teilweise aber
auch zur Gewinnung von Grünfutter genutzt würden. Die Auswahl dieser Fläche als
Kompensationsfläche sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie mit 15 km zu weit
vom Eingriffsort entfernt liege. Sie sei unverhältnismäßig, weil sie beste Ackerböden
in Anspruch nehme. Entgegen der Behauptung des Beklagten handele es sich hier-
bei nicht um ein Bergschadensgebiet; jedenfalls würden die Flächen seit Jahren be-
arbeitet, ohne dass es hier zu Tagbrüchen gekommen sei. Die mit der Ersatzmaß-
nahme vorgesehene Aufforstung des Gebiets widerspreche der geplanten Änderung
des Flächennutzungsplans durch die Verwaltungsgemeinschaft Börde-Hakel. Auch
der Landesbauernverband habe sich gegen die Aufforstung ausgesprochen und
stattdessen den Anbau von Luzerne vorgeschlagen. Schließlich gefährde zwar der
durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss bewirkte Verlust von 12,5 ha
ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche, die teils gekauft, teils gepachtet sei und teilwei-
se "in Lohn bearbeitet" werde, nicht die Existenz ihres Betriebs; eine solche Gefähr-
dung drohe jedoch, wenn man berücksichtige, dass mit dem nachfolgenden Planab-
schnitt PA 12 und dem noch ausstehenden Planabschnitt PA 9.2 weitere 26,6 ha
ihrer Landwirtschaftsfläche in Anspruch genommen werden sollen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Magdeburg vom
5. Dezember 2002 für das Straßenbauvorhaben "Bundesstraße B 6 n Pla-
nungsabschnitt 11, östlich AS Aschersleben Nord bis östlich AS Aschersleben
Ost" insoweit aufzuheben, als darin für die östliche Teilfläche der Ersatzmaß-
nahme E 4 von der Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen in
Anspruch genommen werden,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig ist
und nicht vollzogen werden kann.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Die Auswahl der für die
Ersatzmaßnahme beanspruchten Flächen sei insbesondere mit Rücksicht auf das
dort vorhandene Bergschadensgebiet, aber auch aus naturschutzfachlichen Grün-
den rechtsfehlerfrei erfolgt. Die im Planfeststellungsverfahren durchgeführte intensi-
ve Suche nach geeigneteren anderen Ersatzflächen sei ergebnislos geblieben. Auch
die nach dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 30. September 2003 durchgeführ-
te vertiefte naturschutzfachliche Prüfung des so genannten "Schlag 100" als alterna-
tive Ersatzfläche habe kein anderes Ergebnis erbracht. Danach müsse das dort vor-
handene Grünland erhalten bleiben, weil ihm eine besonders hohe Bedeutung im
Schutzkonglomerat der Hakelgebiete für die Greifvögel zukomme. Eine Existenzge-
fährdung der Klägerin sei angesichts der nur bei einem Prozent der Gesamtfläche
liegenden Beanspruchung ihrer Grundstücke nicht zu befürchten, wobei ihre Exis-
tenzfähigkeit nach den von ihr vorgelegten Angaben zur Wirtschaftlichkeit ihres Be-
triebs ohnehin in Frage stehe.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die gegen das Regierungspräsidium Magdeburg als Planfeststellungsbehörde
erhobene Klage richtet sich kraft gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. BVerwG, Urteil
vom 2. November 1973 - BVerwG 4 C 55.70 - BVerwGE 44, 148 ff.) nunmehr gegen
das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, auf das die Zuständigkeit der Obersten
Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 5 FStrG gemäß § 6 des Verwaltungsmo-
dernisierungsgrundsätzegesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl LSA S. 40) i.V.m.
Art. 1 § 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom 17. Dezember
2003 (GVBl LSA S. 352) und § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung
straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. März 1994
(GVBl LSA S. 493) zum 1. Januar 2004 übergegangen ist.
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2. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach
§ 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Ihr können als landwirtschaftlicher Betriebsge-
meinschaft eigene Rechte zustehen. So sind in der fachplanerischen Abwägung und
bei Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die schutzwürdigen Be-
lange des durch sie verkörperten landwirtschaftlichen Betriebs angemessen zu be-
rücksichtigen. Hierzu zählen namentlich auch die dem Gesellschaftsvermögen zuzu-
ordnenden Rechte aus dem gesamthänderischen Eigentum an Betriebsgrundstü-
cken und aus gepachteten Grundstücken (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar
2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 <344 f.>). Eine darüber hinausgehende
Gleichsetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer juristischen Person mit
der Folge einer Subsumtion unter § 61 Nr. 1 VwGO ist aus verwaltungsprozessualer
Sicht nicht gerechtfertigt und auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
29. Januar 2001 nicht nahe gelegt, in welchem das Gericht der (Außen-)Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit nur insoweit zugesprochen hat, als sie durch
Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (a.a.O.
S. 343).
3. Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von ihr angegriffene land-
schaftspflegerische Begleitmaßnahme E 4, durch die ihr im Ergebnis die landwirt-
schaftliche Nutzung einiger von ihr gekaufter, im Übrigen gepachteter sowie weiterer
"in Lohn bearbeiteter" Grundstücke unmöglich gemacht wird, ist rechtens. Damit
bleibt auch der Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg.
a) Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend
gemacht, dass das planfestgestellte Vorhaben insgesamt rechtlich nicht haltbar wäre
und daher als rechtfertigende Grundlage für die angegriffene Ersatzmaßnahme aus-
fiele oder dass es der angegriffenen Ersatzmaßnahme jedenfalls deshalb nicht be-
dürfte, weil vorrangig zu verwirklichende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(vgl. §§ 9, 11 NatSchG LSA in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. Februar
1992 , zuletzt geändert am 27. August 2002
S. 372>) die Ersatzmaßnahme E 4 entbehrlich machten.
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b) Auch im Übrigen sind die in § 13 Abs. 1 NatSchG LSA genannten Voraussetzun-
gen für die Anordnung einer Ersatzmaßnahme erfüllt; namentlich erweist sie sich
auch unter Berücksichtigung der von ihr für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klä-
gerin ausgehenden Belastungen als verhältnismäßig (zu diesen Anforderungen vgl.
BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178
<184 ff.>).
Nach § 13 Abs. 1 NatSchG LSA hat der Verursacher eines Eingriffs die durch ihn
zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an
anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise
wieder herzustellen.
aa) Die Zulässigkeit der Maßnahme scheitert entgegen dem Einwand der Klägerin
nicht an der beträchtlichen Entfernung zwischen Eingriffsort und dem Standort der
Ersatzmaßnahme. § 13 Abs. 1 NatSchG LSA verlangt insoweit lediglich, dass die
Ersatzmaßnahme "an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes" ver-
wirklicht wird. Sie muss danach nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; es genügt
vielmehr, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs
und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8). Insgesamt
sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der
Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004
- BVerwG 9 A 11.03 -). Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch die hier vorhan-
dene Entfernung von rund 15 km zwischen dem Planungsabschnitt 11 der B 6 n
nördlich von Aschersleben und dem Ort für die Durchführung der Ersatzmaßnahme
E 4 bei H. für noch vereinbar mit § 13 Abs. 1 NatSchG LSA. Nach den Feststellun-
gen des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) liegen
Kompensationsfläche und Eingriffsgebiet im gleichen Naturraum des nordöstlichen
Harzvorlandes (a.a.O. S. 30). Dies sieht auch der Planfeststellungsbeschluss so
(PFB S. 55). Substantiierte Einwände gegen diese Beurteilung erhebt die Klägerin
nicht. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, den Standpunkt des Planfeststel-
lungsbeschlusses insoweit in Zweifel zu ziehen.
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bb) Die Auswahl der Flächen nördlich und östlich von H. für die Ersatzmaßnahme
E 4 ist auch im Übrigen aus Sicht des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Für sie
sprechen vor allem ihre nur eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit als Berg-
schadensgebiet, ihre naturschutzfachliche Eignung im Zusammenwirken mit den be-
nachbarten Naturschutz- und Vogelschutzgebieten und die für die kontrollierte Auf-
forstung sprechende Waldarmut dieser Region.
Um die Inanspruchnahme weiterer wertvoller landwirtschaftlich genutzter Schwarzer-
deböden, wie sie die unmittelbare Umgebung der Neubautrasse prägen, zu vermei-
den, wurde die Bergbauschadensfläche nahe H. als Kompensationsfläche gewählt.
Sie soll nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde in den nächsten Jahr-
zehnten wegen der erhöhten Gefahr von Tagesbrüchen nicht mehr landwirtschaftlich
genutzt werden. Die Ersatzmaßnahme E 4 umfasst zwei Teilflächen von zusammen
rund 35 ha. Zum Ersatz für die Versiegelung von Boden durch die Neubautrasse und
durch Flächenüberprägung sowie für die Minderung von Bodenfunktionen wertvoller
Schwarzerdeböden im Trassenbereich ist die Wiederbewaldung der bisher im We-
sentlichen noch landwirtschaftlich genutzten Flächen mit gebietstypischen Arten und
unter Erhaltung der offenen Grünflächen geplant. So sollen Offenlandhabitate erhal-
ten oder geschaffen werden als Nahrungsbiotope für schützenswerte Vogelarten.
Dies betrifft vor allem den Roten Milan und auch den Schwarzen Milan, die in dem
nahe gelegenen Vogelschutzgebiet Hakel vorkommen (vgl. dazu PFB S. 55 f.; Maß-
nahmeblatt E 4 als Anlage zum LBP und LBP S. 36 ff.). Für die Durchführung der
Ersatzmaßnahme E 4 ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 21) ausdrücklich ange-
ordnet, dass eine aufgelockerte Bewaldung vorzusehen ist, um den Schutzzielen für
das Naturschutzgebiet Hakel und für das besondere Schutzgebiet nach der Vogel-
schutz-Richtlinie Hakel zu entsprechen. So soll im Bereich des Bergbauschadensge-
bietes bei H. und zur Umsetzung der Maßnahme E 4 eine horst- oder gruppenweise
Aufforstung der Flächen in einem Umfang von 50 bis 70 % der Gesamtfläche erfol-
gen. Die verbleibende Fläche ist mit Offenlandstrukturen zu gestalten (PFB S. 21).
Die Ersatzmaßnahme E 4 fügt sich so in ein naturschutzfachlich schlüssiges Ge-
samtkonzept ein, das einerseits die unter dem Gesichtspunkt des Vogelschutzes
hochwertige Umgebung aufnimmt und zugleich andererseits hierfür auf landwirt-
schaftlich nur noch eingeschränkt nutzbare Flächen zurückgreift. Dem kann die Klä-
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gerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei den von ihr bewirtschafteten
Grundstücken, die vor allem im östlichen Teilgebiet der Maßnahme E 4 liegen, in
Wahrheit nicht um Bergschadensflächen handele. Bereits im Planfeststellungsver-
fahren hat das Forstamt A. mit Schreiben vom 3. Januar 2000 darauf hingewiesen,
dass die zur Aufforstung vorgesehenen Flächen in einem Bergschadensgebiet lä-
gen. Dies hat das damalige Bergamt St. in seiner Stellungnahme vom 22. August
2000 bestätigt. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 92) führt hierzu ergänzend aus,
dass eine Vorstudie zur Sanierung des Bergschadensgebietes in der Gemeinde H.,
die durch die Fachhochschule Eberswalde aufgestellt worden sei, dieses Gebiet als
besonders tagbruchgefährdeten Bereich ansehe, in dem bis zum Jahr 2040 mit einer
intensiven Bruchtätigkeit zu rechnen sei. Die wegen dieser Tagbruchgefährdung ein-
geschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der betroffenen Flächen vermag die Klä-
gerin mit dem Hinweis darauf, dass sie ihre dort liegenden Grundstücke seit Anfang
der 1990er Jahre ohne Beeinträchtigungen landwirtschaftlich bearbeite, nicht zu wi-
derlegen. Der Umstand, dass sich auf ihren Grundstücken bisher noch keine nen-
nenswerten Tagesbrüche ereignet haben, schließt die nach den bergfachlichen Aus-
künften in den kommenden Jahrzehnten in verstärktem Maße bestehende Bruchge-
fahr nicht aus. Der Vertreter des Landesamts für Geologie und Bergwesen des Lan-
des Sachsen-Anhalt hat dies in der Erörterungsverhandlung vom 30. September
2003 überzeugend bestätigt. Die von ihm hierzu vorgelegte Karte zeigt erneut, dass
die für die Ersatzmaßnahme E 4 vorgesehenen Flächen, jedenfalls soweit sie von
der Klägerin bewirtschaftete Grundstücke betreffen, sämtlich über einem ehemaligen
Bergbaugebiet liegen und ganz überwiegend als "akut tagesbruchgefährdeter Be-
reich" bewertet werden.
cc) Die Maßnahme E 4 ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sie den land-
wirtschaftlichen Betrieb der Klägerin in seiner Existenz vernichten oder auch nur
ernsthaft gefährden würde. Diese ursprünglich mit der Klage erhobene Rüge hat die
Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 4. Januar 2004 ausdrücklich aufgegeben.
Eine Betriebsgefährdung ist im Übrigen auch nach Auffassung des Senats bei Inan-
spruchnahme von - je nach Berechnungsart - höchstens 12,5 ha teils gekauften,
aber noch nicht übereigneten, teils gepachteten und im Umfang von 5 ha nach den
Angaben der Klägerin "in Lohn bearbeiteten" Landes durch die Maßnahme E 4 ge-
messen an der Gesamtbetriebsfläche von 781 ha nicht erkennbar. Dagegen spricht
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auch, dass der von der Klägerin für ihre Rüge ursprünglich ins Feld geführte Ge-
sichtspunkt, sie verliere durch die Maßnahme für ihre Milchviehwirtschaft unbedingt
benötigte und anderweitig nicht ersetzbare Grünfutterflächen, auf die im Wesentli-
chen als Ackerland genutzten Grundstücke im Bereich der Maßnahme E 4 nicht zu-
trifft.
Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage auch darauf stützt, dass sie
- schon jetzt erkennbar - durch die späteren Planfeststellungsbeschlüsse für die Pla-
nungsabschnitte 9.2 und 12 der B 6 n weitere Nutzflächen verlieren und jedenfalls
dann ihr Betrieb in Gefahr geraten werde, kann sie damit im Verfahren gegen den
Planungsabschnitt 11 nicht gehört werden. In dem für die Prüfung der Rechtmäßig-
keit des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seines
Erlasses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz
407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Beschluss vom 22. März 1999 - BVerwG 4 BN 27.98 -
NVwZ 1999, 989; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - juris Rn. 27 f.) waren
weder der Planfeststellungsbeschluss für den Planungsabschnitt 9.2 noch der für
den Abschnitt 12 ergangen. Eine etwaige künftige Belastung mit weiteren Kompen-
sationsmaßnahmen stand danach noch nicht verbindlich fest und brauchte weder als
allgemeines Zumutbarkeitskriterium noch in ihrer Kumulation mit der streitgegen-
ständlichen Maßnahme E 4 im Hinblick auf eine sich möglicherweise dann ergeben-
de Betriebsgefährdung berücksichtigt zu werden. In den zeitlichen nachfolgenden
Planfeststellungsbeschlüssen - von denen der für den Planungsabschnitt 12 mittler-
weile ergangen ist - wird dann freilich die bereits erfolgte Belastung des klägerischen
Betriebs durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Planungsab-
schnitt 11 mit in den Blick zu nehmen sein. Denn die Klägerin darf durch die ab-
schnittsweise Planung unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht schlechter gestellt
werden, als sie stünde, wenn sämtliche durch das Gesamtvorhaben der B 6 n be-
dingten Belastungen für ihren Betrieb auf einmal ihr gegenüber auf ihre Rechtmäßig-
keit zu prüfen wären.
dd) Die Ersatzmaßnahme E 4 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechts-
widrig, weil eine gleichwertige Kompensationsmaßnahme mit geringeren Belastun-
gen für die Klägerin oder einen Dritten auf anderen Flächen durchgeführt werden
könnte. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss und erneut eingehend im
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Klageverfahren ausgeführt und durch entsprechende Nachweise belegt, dass im
Planfeststellungsverfahren intensiv nach möglichen anderen Kompensationsflächen
gesucht, jedoch nichts Gleichwertiges gefunden wurde. Die von der Klägerin im An-
hörungsverfahren vorgebrachten Alternativvorschläge wurden von der Planfeststel-
lungsbehörde geprüft und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Dem in der Erörterungsverhandlung vertieften Vorschlag der Klägerin, die als
"Schlag 100" bezeichnete Fläche südwestlich des östlichen Teilstücks der Maßnah-
me E 4 als Ersatzmaßnahme zu verwenden, ist der Beklagte daraufhin nochmals
nachgegangen. Die von ihm eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme kommt
indes erneut zu dem Ergebnis, dass diese Fläche für die Ersatzmaßnahme E 4 nicht
geeignet sei. Mit der durch die Ersatzmaßnahme aus guten Gründen beabsichtigten
Aufforstung würde das im "Schlag 100" bisher vorhandene Grünland verloren gehen.
Ihm komme aber eine hohe Bedeutung für die in den verschiedenen Schutzberei-
chen des Hakelgebiets lebenden Greifvögel zu. Die Klägerin ist dem nach Mitteilung
der naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Storost Vallendar Prof. Dr. Rubel
Prof. Dr. Eichberger Dr. Nolte
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG a.F. auf 25 000 € festgesetzt.
Dr. Storost Vallendar Prof. Dr. Eichberger