Urteil des BVerwG vom 15.05.2012

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BVerwG 9 VR 3.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 3.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
eingestellt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/10 und der Antragsgegner
9/10.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach
erscheint es angemessen, die Beteiligten entsprechend den aus dem Tenor ersichtlichen
Anteilen mit den Kosten zu belasten; denn im Falle einer streitigen Entscheidung hätte der
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussichtlich im selben - ganz überwiegenden -
Umfang Erfolg gehabt, in dem der Antragsgegner die Vollziehung des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses ausgesetzt hat.
2 Eine Beschränkung der sofortigen Vollziehung in dem nunmehr vom Antragsgegner
vorgenommenen Umfang auf die vorgezogen durchzuführenden landschaftspflegerischen
Maßnahmen gemäß der Anlage AG 3 zu seinem Schriftsatz vom 29. März 2012 hätte von Anfang
an einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten entsprochen.
Denn ungeachtet der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer
vollumfänglichen sofortigen Vollziehung, weil der Vorhabenträger nach dem Bauablaufplan
während eines längeren Zeitraums keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die
Umsetzung der genannten naturschutzfachlichen Vorabmaßnahmen beabsichtigt. In einem
solchen Fall liegt es vielmehr nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der
Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese
Vorabmaßnahmen zu beschränken und sie im Übrigen auszusetzen (vgl. Beschluss vom 1. März
2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - NuR 2012, 268 Rn. 6).
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der
Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.
Dr. Nolte