Urteil des BVerwG vom 09.04.2009

BVerwG: anspruch auf rechtliches gehör, wohnung, beweiswürdigung, verfahrensmangel, widerspruchsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 15.09
OVG 5 B 11.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Ber-
lin-Brandenburg vom 8. Januar 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Kläger fechten Bescheide des Beklagten an, mit denen ihnen das Halten
von Katzen gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG untersagt wird. Sie haben in
ihrer Drei-Zimmer-Wohnung über längere Zeit auf ca. 35 m
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eine große Anzahl
Katzen gehalten. Am Tage der Zwangsräumung der Wohnung wurden 64 Tiere
gezählt.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwal-
tungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsge-
richt zurückgewiesen.
II
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne
Erfolg.
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Weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO vgl.1.) noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
(vgl.2.) wird prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Auch Verfahrensmängel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden zumindest
teilweise nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen kann dahinste-
hen, ob ein Verfahrensfehler prozessordnungsgemäß dargelegt wird; denn je-
denfalls liegt ein solcher nicht vor (vgl.3.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klä-
rung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der
Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürfti-
gen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In
der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte
Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und
warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist
(stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91>).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet weder ausdrücklich noch sinn-
gemäß eine für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, sondern begnügt sich
mit kritischen Anmerkungen zum Urteil des Berufungsgerichts.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann
hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde
einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrak-
ten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Be-
schluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128
BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich wider-
sprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
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Auch daran fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, einige Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu benennen und unsubstanziiert
zu behaupten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von die-
sen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
3. Soweit die Kläger Fehler des Verfahrens der ersten Instanz rügen, wird kein
Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO), auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann.
Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) prozessord-
nungsgemäß dargelegt wird, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat das Ober-
verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht ver-
letzt:
Im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswür-
digung hat das Oberverwaltungsgericht sich seine Überzeugung über den der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gebildet. Soweit es dabei dem
Sachvortrag der Beklagten gefolgt ist und nicht dem hiervon abweichenden der
Kläger, hat es dies in seiner Entscheidung begründet. Von einer aktenwidrigen
Feststellung des Sachverhalts, die im Übrigen eine Verletzung des Überzeu-
gungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) und nicht des Anspruchs rechtlichen
Gehörs darstellen würde, kann daher keine Rede sein.
Soweit die Kläger rügen, ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, etwas
„noch einmal“ vorzutragen, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) von vornherein aus. Es liegt auf der Hand,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass ein Vortrag wie-
derholt werden kann. Hinzu kommt hier, dass die Beschwerde insoweit geltend
macht, die Kläger hätten vor dem Berufungsgericht einen für dieses nicht ent-
scheidungserheblichen Vortrag über Verfahrensmängel des erstinstanzlichen
Verfahrens wiederholen wollen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Sailer
Krauß
Neumann
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