Urteil des BVerwG vom 26.06.2013

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BVerwG 3 B 94.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 94.12
VG Stade - 30.04.2008 - AZ: VG 6 A 1295/06
Niedersächsisches OVG - 22.08.2012 - AZ: OVG 10 LB 82/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die
Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 22. August 2012 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1
642,97 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs.
2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite
der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer im Sinne von Art. 19 VO (EG) 796/2004 und der
inhaltsgleichen Folgebestimmung des Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 bieten.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52
Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Er folgt der Zahl und dem Wert der Zahlungsansprüche, auf die
sich die begehrten OGS-Genehmigungen beziehen, denn diese entscheiden hier darüber, ob
und in welchem Umfang für die im Jahr 2005 zum Anbau von Spargel genutzte und beantragte,
11,4 ha große Fläche eine Betriebsprämie gewährt werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C
16.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.
Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO
vertreten lassen.
Kley
Dr. Wysk
Rothfuß