Urteil des BVerwG vom 28.11.2002

BVerwG (beschwerde, zeitpunkt, bundesverwaltungsgericht, rüge, erforschung, verhandlung, höhe, gkg, rechtsfrage, richtigkeit)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 17.03
VGH 23 B 02.384
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 170,94 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde, soweit sie eine
Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die Anforde-
rungen erfüllt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung
eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. näher BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Die behauptete Divergenz liegt je-
denfalls nicht vor.
Zum einen gibt die Beschwerde die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts unzutreffend wieder, wenn sie davon ausgeht,
es sei bei Anfechtungsklagen von der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auszugehen. Aus den
von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts geht vielmehr hervor, dass die Frage nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen
Recht zu entscheiden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360). Insofern
gelten gerade im Abgabenrecht von der Beschwerde nicht berück-
sichtigte Besonderheiten (vgl. nur BVerwGE 64, 218).
- 3 –
Zum anderen war für den Verwaltungsgerichtshof die Frage nach
dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßig-
keit des angefochtenen Bescheides nicht entscheidungserheblich.
Denn er hat im Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkula-
tion zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wirksamkeitser-
fordernis für die als Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen
Bescheides erforderliche Satzung gesehen, so dass die nachträg-
liche Erstellung der Kalkulation, die die objektive Richtigkeit
der Abgabensätze belegt, keine Änderung der Rechtslage bewirkt
und somit die Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
nicht aufwerfen kann.
2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen grei-
fen nicht durch.
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vor-
bringen des Klägers, die Gebührenkalkulation müsse bereits bei
Satzungserlass vorliegen und vom Gemeinderatsbeschluss erfasst
sein, nicht berücksichtigt und sieht hierin einen Verstoß gegen
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Pflicht zur Erfor-
schung des Sachverhaltes. Wie sich jedoch aus dem angefochtenen
Urteil ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen
nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ist ihm aus Rechts-
gründen nicht gefolgt (UA S. 7), so dass insoweit auch kein
weiterer Aufklärungsbedarf bestehen konnte.
Dasselbe gilt für die Rüge der Unzulässigkeit der Einbeziehung
von Abschreibungen in die Gebührenberechnung, zu der der Ver-
waltungsgerichtshof - einen Rechtsverstoß verneinend - Stellung
genommen hat. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zu-
sammenhang ausführt, der Kläger habe den Abschreibungsbetrag in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt, be-
zieht sich dies entgegen der Ansicht der Beschwerde ersichtlich
nur auf die Höhe des Betrages und nicht auf die vom Kläger an-
geschnittene Rechtsfrage. Soweit die Beschwerde deren Entschei-
dung durch den Verwaltungsgerichtshof beanstandet, rügt sie
keine Verfahrensmängel, sondern versucht erfolglos, landes-
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rechtliche und mithin irrevisible Fragen des materiellen Rechts
im Gewand von Verfahrensrügen aufzuwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Hien
Vallendar
Prof. Dr. Rubel