Urteil des BVerwG vom 08.06.2011

BVerwG: zustellung, anwaltskosten, wehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 16.11 (6 P 1.12)
OVG 18 LP 14/09
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am10. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. Juni 2011 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs.2 NdsPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende
Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen,
ob der Jugendvertreter, der sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegen das
Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BPersVG erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, seine im Rechtsbeschwerdeverfah-
ren entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Benachteili-
gungsverbots von der Dienststelle erstattet verlangen kann.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter
dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.12 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Be-
schlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten
(§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
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